22. April 2022
streiTWert – 42 von 66 Insights
Im November 2020 verabschiedete die Europäische Kommission ihre sogenannte „Neue Verbraucheragenda“, u.a. mit den Zielen gefährdete Verbraucher zu schützen, mehr Umweltfreundlichkeit und Sicherheit in der digitalen Welt zu schaffen und die internationale Zusammenarbeit zu verbessern. Da Gefahren von Betrug oder illegal verkauften Produkten durch den – nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie – zunehmenden Online-Handel angestiegen sind, sieht die Kommission die EU-Produktsicherheitspolitik als eine wesentliche Säule ihrer Verbraucheragenda zur Erreichung eines höheren Verbraucherschutzniveaus. Einer der zentralen Rechtsakte im Rahmen der EU-Produktsicherheitspolitik ist die Richtlinie 2001/95/EG („Produktsicherheitsrichtlinie“), die bislang sicherstellte, dass alle Nichtlebensmittelprodukte, die auf dem EU-Markt an Verbraucher verkauft werden, sicher sind. Um den durch neue Technologien und Online-Handel entstehenden neuen Herausforderungen für die Produktsicherheit wirksam zu begegnen und die Sicherheit der Verbraucher weiterhin sicherzustellen, hat die Europäische Kommission am 30. Juni 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit („Produktsicherheits-Verordnung“) gemacht, mit dem die veraltete Produktsicherheitsrichtlinie überarbeitet werden soll. Ergänzend hierzu hat die Europäische Kommission am 21. April 2021 einen Vorschlag für eine neue Maschinenverordnung veröffentlicht. Mit diesen Vorschlägen erfüllt die Kommission die „Maßnahme 9“ ihrer Verbraucheragenda. Vom Selben Tage stammt der Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz („KI-Verordnung“), womit die Kommission eine weitere Maßnahme ihrer Verbraucheragenda umgesetzt hat.
Spielzeug-Richtlinie: Darüber hinaus bereitet die Kommission auch eine Überarbeitung der Richtlinie 2009/48/EG („Spielzeug-Richtlinie“) vor. Das EU-Parlament hat sich erst im Februar dieses Jahrs für schärfere Sicherheitsauflagen für alle in der EU verkauften Spielzeuge ausgesprochen. Gefahren für die Privatsphäre und psychische Gesundheit der Kinder sieht das Parlament insbesondere in vernetztem Spielzeug. Zudem spricht sich das EU-Parlament ein Einfuhrverbot für Spielzeuge aus, die bestimmte Chemikalien wie beispielsweise "hormonell wirksame Stoffe" enthalten. Eine Konsultation unter dem Titel „Schutz von Kindern vor unsicherem Spielzeug und Stärkung des Binnenmarkts – Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie“ läuft noch bis zum 25. Mai 2022. Die Annahme durch die EU-Kommission ist für das vierte Quartal 20222 geplant.
Bauprodukte-Verordnung: Am 30. März 2022 hat die EU-Kommission zudem einen Vorschlag zur Überarbeitung der Bauprodukte-Verordnung vorgelegt. Laut einer Stellungahme der Kommission soll mit der Überarbeitung der Bauprodukteverordnung folgende Zielsetzungen verfolgt werden: Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und des freien Verkehrs von Bauprodukten; Verbesserung der Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten; Aktivierung des Beitrags des Bauökosystems zur Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und Unterstützung des digitalen Wandels als Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit des Systems. Nunmehr müssen sich Rat und EU-Parlament zu dem Vorschlag positionieren, bevor die Verhandlungen zu einer finalen Fassung beginnen können.
Reformbedarf besteht auch im Hinblick auf die seit 1985 geltende Richtlinie 85/374/EWG (nachfolgend „Produkthaftungsrichtlinie“), die im Hinblick auf die durch die Digitalisierung stark veränderte Produktwelt nachgeschärft werden soll. Eine im Jahre 2018 durchgeführte Bewertung der Produkthaftungsrichtlinie hatte ergeben, dass aufgrund der veralteten Konzepte und Begrifflichkeiten schwierig war, die Produkthaftungsrichtlinie in der digitalen Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft anzuwenden. Auch der Nachweis von der Mangelhaftigkeit von komplexen Produkten und deren Ursache gestaltete sich für Verbraucher schwierig. Unklar war bzw. ist zudem, ob immaterielle Güter, wie Software und digitale Inhalte unter die Produkthaftungsrichtlinie fallen, insbesondere wenn diese getrennt von einem materiellen Produkt bereitgestellt werden. Um die Relevanz dieser Probleme zu prüfen, hat die Kommission eine Konsultation zur Anpassung der zivilrechtlichen Haftungsregeln an das digitale Zeitalter und an die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz („KI“) eingeleitet. In dieser Konsultation wurden auch die Probleme im Zusammenhang mit bestimmten Arten von KI aufgegriffen, insbesondere im Hinblick auf sog. Hoch-Risiko-KI-Systeme, die es erschweren, die potenziell haftbare Person zu identifizieren, das Verschulden dieser Person nachzuweisen oder den Fehler an einem Produkt und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden nachzuweisen.
Am 10. Januar 2022 wurde die Konsultation beendet. Eine Zusammenfassung der Konsultationsergebnisse zeigt, dass die Ansichten über einen Überarbeitungsbedarf der Produkthaftungsrichtlinie auseinandergehen. Im Streit stehen dabei insbesondere die Einführung einer möglichen Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher, die Berücksichtigung immaterieller Schäden, die Präzisierung des Begriffs „Produkt“ sowie die Entwicklung eigener Haftungsvorschriften für Hoch-Risiko-KI-Systeme. Die Annahme der Kommission ist aktuell für das dritte Quartal 2022 geplant.
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19. October 2023
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Katie Chandler, Philipp Behrendt and Christopher Bakier look at the EU's proposals to legislate for liability risks in AI products.
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Hinweis zum Aufsatz von Christine Simon-Wiehl in Zeitschrift für Product Compliance (ZfPC) 05/2022, 198 ff.
13. January 2023
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Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 neben dem Vorschlag für eine Richtlinie über KI-Haftung ihren mit Spannung erwarteten Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht. Diese Neuerungen gibt es.
25. November 2022
Experimente beim digitalen Zivilprozess sind schön und gut – doch es fehlt ein System
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streiTWert – Am 24.12.2020 ist die Verbandsklage-Richtlinie in Kraft getreten
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streiTWert – Entscheidung des LG Hamburg über Stornierungskosten bei Veranstaltungen
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streiTWert – Ein vielfach unterschätzter Kostenpunkt für im Ausland ansässige Klageparteien?
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