7. Oktober 2024
streiTWert – 5 von 68 Insights
Das Thema „Umweltstrafrecht“ rückt nicht zuletzt aufgrund der aktuellen klimatischen Lage immer weiter in den Vordergrund. Nach Angaben von Interpol und des Umweltprogramms der UN steht Umweltkriminalität nach dem Drogenhandel, Menschenhandel und Fälschungsdelikten weltweit an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten.
Um den Umweltschutz auch durch strafrechtliche Maßnahmen zu stärken, wurde die „Richtlinie (EU) 2024/1203 vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG“ (die „Richtlinie“) verabschiedet und trat am 20. Mai 2024 in Kraft . Mit der Richtlinie werden neue Straftatbestände eingeführt und bereits bestehende erweitert, sie muss bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht übernommen werden.
Doch welche Änderungen bringt sie mit sich und was haben Unternehmen in Zukunft zu beachten?
Die bereits bestehende Liste der Umweltstraftaten wird um einige Straftatbestände erweitert. Darunter fallen z.B. der illegale Holzhandel, illegales Schiffsrecycling, und auch schwerwiegende Verstöße im Zusammenhang mit dem Umgang mit Treibhausgasen, die zum Klimawandel beitragen oder gegen das EU-Chemikalienrecht. Nennenswert ist darüber hinaus die Neuregelung in Bezug auf den rechtswidrigen Umgang mit gefährlichen Abfällen.
Die Richtlinie führt überdies den Begriff einer „qualifizierten Straftat“ ein. Sie bezieht sich damit auf vorsätzliche rechtswidrige Handlungen, die aufgrund ihrer Irreversibilität und schwerwiegenden Auswirkungen entsprechend mit strengeren Sanktionen geahndet werden sollen [Erwägungsgrund Nr. (21)].
Auch präzisiert die neue Richtlinie viele unbestimmte Rechtsbegriffe, wie z.B. „erhebliche Schäden“ und es werden Kriterien zur genaueren Auslegung vorgeschlagen [Erwägungsgrund Nr. (13) ff.].
Neuerungen gibt es auch im Bereich der Strafen und Sanktionen. Insbesondere können nunmehr Sanktionen verhängt werden, die im Strafrecht bislang unüblich waren, so etwa der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen bzw. eine Entschädigung für die begangenen Umweltschädigungen zu zahlen oder auch ein Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit und der Entzug von Betriebsgenehmigungen oder Zulassungen derjenigen Tätigkeiten, die zur Straftat geführt haben.
Geldstrafen können in einer abschreckenden Höhe von bis zu EUR 40 Mio. bzw. 5 % des weltweiten Jahresumsatzes gegen Unternehmen verhängt werden, die an schweren Umweltverstößen beteiligt sind (z.B. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen von Stoffen, die geeignet sind, erhebliche Schäden des Ökosystems herbeizuführen). Ansonsten beträgt die Höchstgeldstrafe EUR 24 Mio. oder mindestens 3 % des Jahresumsatzes. Vorsätzlich begangene Straftaten, die zum Tod einer anderen Person führen, werden mit Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren geahndet.
Da die Richtlinie auch das Ziel hat, das Umweltstrafrecht besser durchsetzen zu können, gibt es Erleichterungen für die Strafverfolgungsbehörden. Zu erwähnen sind hier die Forderung nach nationalen Strategien zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, aber auch die Anregung, den Strafverfolgungsbehörden genügend Ressourcen zur Verfügung zu stellen und sie hinreichend zu schulen. Auch sieht die Richtlinie erweiterte Ermittlungskompetenzen und eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor.
Besonders relevant und gerade im Zusammenhang der bevorstehenden nationalen Ausfertigung interessant ist, dass nun auch eine strafrechtliche Sanktionierung von Unternehmen möglich ist, und auch Dritte unter Einräumung entsprechender Verfahrensrechte an einem Verfahren beteiligt werden können. Beides ist im deutschen Recht bislang fremd und wird den Gesetzgeber vor einige Herausforderungen stellen.
Zu erwarten ist eine Erweiterung des Strafgesetzbuches, insbesondere des 29. Abschnitts über „Straftaten gegen die Umwelt“ - § 324 ff. StGB und erheblich strengere Anforderungen für Unternehmen. Wie genau die Umsetzung der Neuregelungen aussehen werden, und welche Folgen sich daraus konkret ergeben könnten muss aber abgewartet werden.
Da die Richtlinie nicht nur das Umweltrecht verschärft, sondern auch Auswirkungen auf die Compliance-Anforderungen an Unternehmen hat, sollten Unternehmen ihre bestehenden Compliance-Regelungen schon jetzt überprüfen und ggf. an die neuen Anforderungen der EU-Richtlinie anpassen, um Haftungsrisiken vorzubeugen. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf den Umgang mit gefährlichen Abfällen und anderen umweltrechtlich relevanten Tätigkeiten gelegt werden.
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