Autor

Giorgia Carandente, LL.M. Eur.

Associate

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10. Oktober 2019

Die EU-Marktüberwachungsverordnung

Eine neue Ära für die Produktsicherheit


Am 25. Juni 2019 wurde die Verordnung (EU) 2019/1020 (sprich die EU-Marktüberwachungsverordnung oder „MÜ-VO“) im EU Amtsblatt veröffentlicht. Die Bestimmungen der MÜ-VO gelten ab dem 16. Juli 2021, mit Ausnahme einiger weniger Bestimmungen, die bereits ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Die MÜ-VO zielt durch eine strengere und effizientere Marktüberwachung und die Bereitstellung klarer Vorschriften, die Verschärfung der Konformitätskontrollen und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden darauf ab, die Bemühungen zum Fernhalten nicht konformer Produkte vom Unionsmarkt zu verstärken.

Denn unter der bisherigen Regulierung gab es noch eklatante Lücken, aufgrund derer eine Reihe von Produkten auf dem europäischen Binnenmarkt die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, nicht erfüllten. Das bedeutete einerseits unzulässige Gefahren für die Nutzer und andererseits Wettbewerbsnachteile für die rechtskonform tätigen Unternehmen. Mit der MÜ-VO will nun die EU für einen besser funktionierenden Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen abbauen und die Produktsicherheit im Allgemeinen fördern.

Die Neuerungen der MÜ-VO betreffen grundsätzlich alle Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sofern es keine spezielleren Bestimmungen gibt, mit denen dieselben Ziele verfolgt werden. Neben Produkten, die einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der EU unterliegen, sind auch alle übrigen Produkte umfasst, die aus einem Drittstaat in die EU eingeführt werden und über die in der Union frei verfügt werden soll. Zu nennen sind hier beispielhaft Spielzeug, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Maschinen, Schuhe, Textilprodukte, Kosmetika, Chemikalien, Verpackungen, persönliche Schutzausrüstungen, medizinische Geräte und Produkte, die der Ökodesign-Richtlinie unterliegen.

Wesentliche Änderungen in Zusammenhang mit diesen Produktkategorien betreffen insbesondere die schnellwachsenden Bereiche des Onlinehandels und der globalen Lieferketten.

Hinsichtlich des Onlinehandels weitet die MÜ-VO die Definition von „Inverkehrbringen“ aus: Ein Produkt gilt nun als in Verkehr gebracht, wenn ein Angebot an einen in der EU ansässigen Endverbraucher innerhalb eines Mitgliedstaats online oder über eine andere Form des Fernabsatzes gerichtet wird. Das muss je nach Fall festgelegt werden, entscheidend dafür ist, ob das Angebot des Produkts tatsächlich auf den EU-Binnenmarkt ausgerichtet ist, was z.B. aus den möglichen Lieferregionen, den verfügbaren Sprachen oder den Zahlungsarten abgeleitet werden kann.

Darüber hinaus weitet die neue MÜ-VO die Glieder der Lieferkette ebenfalls aus: Diese erfassen nun auch die sog. Erfüllungsdienstleister („Fulfilment-Dienstleister“), die die MÜ-VO als „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat“ definiert. Wie die Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer sowie Händler werden nun die Fulfilment-Dienstleister in jeder Hinsicht als verpflichtete Wirtschaftsakteure betrachtet und unterliegen der Aufsicht der Marktüberwachungsbehörde. Werden die von der MÜ-VO vorgesehenen Pflichten nicht bereits von einem anderen Wirtschaftsakteur erfüllt, ist es Sache des Fulfilment-Dienstleisters diesen nachzukommen.

Unter den für alle Wirtschaftsakteure geltenden Pflichten gehören insbesondere die Überprüfung, dass eine EU Konformitäts-/Leistungserklärung erstellt wurde, die Bereithaltung dieser für die Behörden, die Meldung risikoreicher Produkte, die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Marktüberwachungsbehörden und die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden zur Beseitigung von etwaigen Risiken. Darüber hinaus sind alle Wirtschaftsakteure verpflichtet ihren Namen oder Handelsnamen oder Handelsmarke und die Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift auf der Produkt-, Verpackungs-, Paket- oder Begleitdokumentation anzugeben.

Mangelt es an einem verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, ist die Bereitstellung von Produkten auf dem EU Binnenmarkt verboten. Gemäß der MÜ-VO sind die Mitgliedstaaten für die Durchführung der Marktüberwachung verantwortlich und benennen die zuständigen nationalen Marktaufsichtsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet. Diese sind u.a. befugt, Dokumentenkontrollen sowie Inspektionen vor Ort durchzuführen, um die Konformität der Produkte sicherzustellen. Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein Produkt die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer beeinträchtigen kann oder nicht den einschlägigen EU-Harmonisierungsvorschriften entspricht, können die Behörden vom Wirtschaftsakteur verlangen, geeignete und angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören die Herstellung der Konformität des Produkts, die Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt, die Rücknahme oder der Rückruf des Produkts vom Markt und die Warnung der Öffentlichkeit vor dem von dem Produkt ausgehenden Risiko sowie die Vernichtung des Produkts.

Die MÜ-VO unterstützt auch die Kontrollen durch die Zollbeamten, um zu verhindern, dass unsichere Produkte an EU-Endverbraucher verkauft werden. So werden die Marktüberwachungsbehörden den Zollbeamten Informationen über Produktkategorien oder Wirtschaftsakteure zur Verfügung stellen, bei denen ein größeres Risiko der Nichteinhaltung festgestellt wurde. Darüber hinaus legt die MÜ-VO fest, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen effizienter miteinander austauschen werden, indem sie Instrumente wie das Rapid Information Exchange System (RAPEX) und das Informations-und Kommunikationssystem für die pan-europäische Marktüberwachung (ICSMS) nutzen. Diese Instrumente fördern zusätzlich die Koordinierung zwischen den Marktüberwachungsbehörden in der EU, da sowohl die Behörden als auch die Zollbeamten miteinander über Gefahrgüter kommunizieren können.

Angesichts der zahlreich betroffenen Produktkategorien, bildet die MÜ-VO den neuen Rechtsrahmen für die Marktüberwachung im Hinblick auf siebzig EU Verordnungen und Richtlinien. Nach der vorgängigen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 stellt sie wahrscheinlich eine der grundlegendsten rechtlichen Entwicklungen im Non-Food-Bereich in den letzten 20 Jahren dar. Sie führt nicht nur neue beim Verkauf von Produkten zu beachtende Vorschriften und daraus folgende Pflichten, sondern auch neu betroffene Akteure ein.

Es sollten frühzeitig geeignete Strukturen geschaffen werden, um bei Inkraftsetzung der neuen Regelung die ordnungsgemäße Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, Haftungsrisiken, Bußgelder und kostenpflichtige Abmahnungen durch die Konkurrenz zu vermeiden und gegenüber nicht-konformen Wettbewerbern im Vorteil zu sein.

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