2. Mai 2023
streiTWert – 15 von 66 Insights
Vor zwei Jahren traf das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über insgesamt vier Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Die als „Klimabeschluss“ bekannt gewordene Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 = NJW 2021, 1723) wurde als Paradigmenwechsel bezeichnet und von Umweltschutzverbänden, wie etwa dem Deutsche Umwelthilfe e.V. („DUH“) und Greenpeace e.V. („Greenpeace“) zum Anlass genommen, ihrer Auffassung nach erforderliche Klimaschutzmaßnahmen auf zivilrechtlichem Weg gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen einzufordern.
Die von der DUH und Greenpeace kurz nach Erlass des „Klimabeschlusses“ forcierten Klagen gegen die drei größten deutschen Automobilhersteller vor dem Landgericht Stuttgart (Mercedes-Benz), dem Landgericht München I (BMW) und dem Landgericht Braunschweig (VW) waren trotz des „Klimabeschlusses“ allesamt erfolglos und sollen daher etwas näher beleuchtet werden.
Am 21. September 2021 klagten die (stellv.) Bundesgeschäftsführer der DUH, Frau Barbara Metz, Herr Sascha Müller-Krenner und Herr Jürgen Resch, vor dem Landgericht Stuttgart mit dem Ziel, dass die Mercedes-Benz AG („Mercedes-Benz“) es u.a. zu unterlassen hat, nach dem 31. Oktober 2030 Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor erstmalig in den Markt zu bringen, sofern Mercedes-Benz für die Nutzung der nach dem 31. Oktober 2030 in Verkehr gebrachten Personenkraftwagen keine Treibhausgasneutralität nachweisen könne.
Die Kläger begründeten ihre Klage mit einem Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unter Berufung auf den Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung trugen die Kläger vor, dass das für die Begrenzung der Erderwärmung der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehende „CO2-Budget“ bei unverändertem Emissionsniveau bereits im Jahr 2029 verbraucht sei. Die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren durch Mercedes-Benz über das Jahr 2030 hinaus führe daher dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes grundrechtseinschränkende Maßnahmen vornehmen wird. Die Aufzehrung des „CO2-Budgets“ stelle somit eine Grundrechtsverletzung dar, die nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten auch gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen wie Mercedes-Benz geltend gemacht werden könne.
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 13. September 2022 als unbegründet ab (Urt. v. 13. September 2022 – 17 O 789/21 = NVwZ 2022, 1663). Zur Begründung führte das Landgericht Stuttgart aus:
„Die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren durch die Bekl. hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht oder die Lebensgestaltung der Kl., sondern kann gegebenenfalls dazu beitragen oder dazu führen, dass seitens des Gesetzgebers Maßnahmen ergriffen werden, die die persönliche Lebensgestaltung der Kl. beschränken.
Es liegt danach – die weiteren Annahmen der Kl. unterstellt – allenfalls ein mittelbarer Eingriff durch die Bekl. in das Persönlichkeitsrecht der Kl. vor. Nach den von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen bedarf es insbesondere bei Handlungen, die nur mittelbare Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht Dritter haben, einer Abwägung zwischen den Rechten des potenziellen Verletzten und des Verletzers […] Vorliegend stehen sich die Persönlichkeitsrechte der Kl. iVm Art. 2 I GG und die Grundrechte der Bekl., Art. 12, Art. 14 und Art. 2 I GG gegenüber. Eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechtspositionen setzt voraus, dass die sich für die Kl. aus dem zu untersagenden Verhalten der Bekl. ergebenden Folgen zumindest absehbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Darüber, ob und mit welchen Einschränkungen die Kl. bei einer Fortsetzung der Produktion von Verbrennungsmotoren durch die Bekl. zu rechnen haben, lässt sich keine Aussage treffen. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die weitere Produktion von Verbrennungsmotoren durch die Bekl. zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen des Gesetzgebers führen wird. Die Argumentation der Kl. beruht auf der Annahme, dass die Emissionen in der Bundesrepublik auf dem jetzigen Stand bleiben und es keine Entwicklungen gibt, die zu einer Reduktion des CO2-Gehalts in der Atmosphäre oder bei anderen Emittenten führen.
Die Auswirkungen der weiteren Produktion von Verbrennungsmotoren durch die Bekl. auf die Lebensgestaltung der Kl. sind daher völlig ungewiss und erlauben keine Interessenabwägung zwischen den gegebenenfalls beeinträchtigten Interessen der Kl. und den gegenüberstehenden Rechten der Bekl. eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Grundrechte der Kl. durch die für unzulässig gehaltene Produktion von Verbrennungsmotoren kann daher nicht festgestellt werden.“
Im Übrigen, so das Landgericht Stuttgart, steht die von den Klägern begehrte Rechtsfolge im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung. Der in Art. 20a GG verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen richte sich an den Gesetzgeber und belässt ihm insoweit einen erheblichen Gestaltungsspielraum, welcher hiervon mit dem KSG Gebrauch gemacht hat. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, (parallel zum Gesetzgeber oder gar an seiner Stelle) aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Klimaerwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (vgl. auch BVerfG; Beschl. v. 18. Januar 2022 – 1 BvR 1565/21, 1 BvR 1566/21 u.a. = NVwZ 2022, 321). Den Gerichten obliege es lediglich, die geltenden Gesetze unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Hiermit nicht vereinbar ist es, wenn die Gerichte im Rahmen einer Individualklage die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidungen an sich ziehen, worauf aber das klägerische Begehren im Ergebnis hinausläuft.
Parallel zu dem vorgenannten Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart reichten dieselben Kläger, also die (stellv.) Bundesgeschäftsführer der DUH, Frau Barbara Metz, Herr Sascha Müller-Krenner und Herr Jürgen Resch, ebenfalls am 21. September 2021 eine inhaltsgleiche Klage vor dem Landgericht München I ein, welche sich hier gegen die Bayerischen Motoren Werke AG („BMW“) richtete.
Aber auch das Landgericht München I wies die Klage der DUH mit Urteil vom 7. Februar 2023 als unbegründet ab (Urt. v. 7. Februar 2023 – 3 O 12581/21 = ESG 2023, 117). Ähnlich dem Landgericht Stuttgart führte das Landgericht München I aus, dass „derzeit kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger“ droht, weshalb die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unbegründet sind.
„Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte – unstrittig – alle gesetzgeberischen Vorgaben einhält und der Gesetzgeber seinen verfassungsgemäßen Schutzpflichten gerade auch im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger derzeit nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in ausreichendem Maße nachkommt […].“
Sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber haben eine Vielzahl von Regelungen erlassen, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde. Dementsprechend habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem „Klimabeschluss“ vom 24. März 2021 zu den Reduktionszielen des KSG festgestellt, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum nicht überschreite, insbesondere seinem Schutzauftrag (derzeit) in ausreichendem Maße nachkommt.
In dem Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig forderten schließlich die geschäftsführenden Vorstände von Greenpeace, Herr Martin Kaiser und Herr Roland Hipp, sowie die Klimaaktivistin Clara Mayer mit ihrer Klage vom 8. November 2021, dass es der beklagten Volkswagen AG („VW“) untersagt wird, ab dem Jahr 2030 Personenkraftwagen sowie leichte Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in den Verkehr zu bringen. Darüber hinaus wollten sie erreichen, dass VW ihre CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 65% gegenüber dem Jahr 2018 zu reduziert.
Auch diese Klage wurde maßgeblich auf den „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 gestützt. Die Kläger trugen vor, infolge des von VW mitverursachten Klimawandels in ihrem Eigentum, ihrer Gesundheit und ihrem „Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheiten“ verletzt zu sein, weshalb ihnen gegenüber VW ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 und 823 Abs. 1 BGB zusteht.
Die Klage wurde vom Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 14. Februar 2023 ebenfalls als unbegründet abgewiesen (Urt. v. 14. Februar 2023 – 6 O 3931/21 = KlimR 2023, 88). Das Landgericht Braunschweig stützte seine Entscheidung auf die Erwägungen, dass
„bei der Auslegung des § 1004 BGB und der Reichweite der Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB grundrechtliche Belange beider Parteien zu berücksichtigen sind. […] Die Verpflichtung Privater untereinander folgt aus dem Umstand, dass der Staat aufgrund seiner grundrechtlichen Schutzpflichten verpflichtet ist, die Grundrechte des Einzelnen durch Schaffung rechtlicher Regelungen unter Abwägung der sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Positionen zu gewährleisten. […] Soweit die Klägerseite […] auf den Beschluss des BVerfG vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18) Bezug nimmt, kann hieraus für § 1004 Abs. 2 BGB zunächst nichts über die gebotene Reichweite des erforderlichen Schutzes beider Positionen geschlossen werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht mit der Frage einer privatrechtlichen Duldungspflicht beschäftigt […]. Der Ansatz der Entscheidung war […] ein abwehrrechtlicher als solcher, d. h. er betraf die Frage danach, inwieweit der Mensch vor staatlichen Eingriffen in seine künftigen Freiheitsgrundrechte wegen des Klimawandels, nicht aber vor dem Klimawandel als solchem geschützt werden kann und muss“
Im vom Landgericht Braunschweig zu entscheidenden Fall ging es aber nicht um Abwehrrechte der Kläger vor staatlichem Handeln. Bei den Prozessparteien handelte es sich vielmehr um Privatpersonen und einem privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen.
„Hieran ändert sich auch nichts im Hinblick auf die klägerische Wertung, die Beklagte [VW] habe vergleichbar wie ein Staat Einfluss auf die weltweiten Emissionen […]. Denn der tatsächliche Umfang der betreffenden weltweiten Emissionen ändert nichts an der aus der Verfassung folgenden Adressateneigenschaft gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und der sich hieraus ergebenen Differenzierung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Privaten.“
In einem Privatrechtsverhältnis sind die Grundrechte lediglich mittelbar im Sinne eines übergeordneten Wertekanons zu berücksichtigen.
„Hieraus ergibt sich, dass die Verpflichtung Privater, deren eigene Grundrechte gegenüber denen des Anspruchsstellers darüber hinaus mit zu berücksichtigen sind, keinesfalls weiterreichen kann als die des Staates selbst, der seinen Schutzpflichten durch die Schaffung privatrechtlicher Normen nachkommt und der diese bei unzureichender Implementierung von Regelungen verletzt haben müsste […]
Maßgeblich bei der Beurteilung, ob eine Duldungspflicht i. S. d. § 1004 Abs. 2 BGB besteht, sind also die Fragen, […] ob die Kläger/in diesbezüglich von der Beklagten etwas verlangen, auf das sie […] gegen den Staat keinen Anspruch hätten.“
Davon war das Landgericht Braunschweig überzeugt. Es führte aus, dass das BVerfG
„mit Beschluss vom 18.1.2022 (1 BvR 1565/21 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18, NJW 2021, 1723 Rdn. 143) festgestellt [hat], dass eine Verletzung der gesetzgeberischen Schutzpflichten aus Art. 2 und Art. 14 GG vor den Gefahren des Klimawandels für in Deutschland lebende Personen ausgehend von den aktuell bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen im Bundesklimaschutzgesetz (KSG) vom 18.8.2021, die zum 31.8.2021 in Kraft getreten sind, nicht festgestellt werden kann. […]
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die aktuell bestehenden gesetzlichen Regelungen, in deren Rahmen sich auch die Beklagte mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit bewegt, nach Auffassung des BVerfG, der sich die Kammer nach eigener, kritischer Würdigung anschließt, den sich aus den Grundrechten ergebenen Schutzauftrag hinreichend erfüllen.“
Wenn aber
„schon vom Staat ein „Mehr“ an Treibhausgasemissionsreduzierung in einem bestimmten Bereich, etwa für den Verkehrssektor, nicht verlangt werden kann, gilt selbiges auch im Hinblick auf diejenigen Privaten, welche sich mit ihren Emissionen im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben bewegen.“
Da sich VW an eben jene öffentlich-rechtlichen Vorschriften hält, erteilte das Landgericht Braunschweig dem klägerseits behaupteten Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des als solchen bezeichneten „Rechts auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheiten“ eine Absage.
Die Verfahren vor den Landgerichten Stuttgart, München I und Braunschweig zeigen, dass die Frage nach dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) an Bedeutung gewinnt und zunehmend auch deutsche Zivilgerichte erreicht. Bislang sind – anders als bei einzelnen Entscheidungen im Ausland – zivilrechtliche „Klimaklagen“ in Deutschland nicht erfolgreich. Es ist – worauf alle drei Landgerichte abstellen – nicht die Aufgabe der Gerichte, parallel zum Gesetzgeber oder gar an seiner Stelle aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Klimaerwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten. Diese Aufgabe kommt allein dem Gesetzgeber zu. Insofern besteht Grund zu Annahme, dass sich die von den Landgerichten Stuttgart, München I und Braunschweig geäußerten Rechtsauffassungen verfestigen werden, vorausgesetzt, dass sich die privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen, insbesondere die von ihnen vertriebenen Produkte, innerhalb der geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften bewegen.
Vor dem Hintergrund des Ziels eines effektiven Umweltschutzes mag punktuelle (rechtspolitische) Kritik an bestimmten öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchaus nachvollziehbar sein. Da hier ein Anwendungsfall der Radbruch‘schen Formel allerdings nicht ansatzweise erkennbar ist, sind die Gerichte nicht berufen, derartige Vorschriften unter Missachtung des Gewaltenteilungsprinzips zu korrigieren. Diese Aufgabe kommt allein dem Gesetzgeber zu, der – wovon auszugehen ist – in diesem Bereich künftig noch stärker tätig werden wird. Die Wahrscheinlichkeit zivilrechtlicher „Klimaklagen“ wird daher zunehmen und das sich insoweit verändernde regulatorische Umfeld für Unternehmen herausfordernd bleiben.
In allen drei Verfahren kündigten die Kläger an, Berufung einzulegen. Die weiteren Entwicklungen in diesen Verfahren bleiben also abzuwarten. Wir halten Sie in jedem Fall informiert.
Darüber hinaus steht Ihnen für Fragen zum gesamten Themenkomplex zivilrechtlicher „Klimaklagen“ unser Team gern beratend zu Seite.
14. January 2025
14. November 2024
von mehreren Autoren
7. October 2024
25. June 2024
3. May 2024
Current framework and future developments
20. March 2024
von Kerstin Bär, LL.M. (Bristol, UK), Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW)
23. February 2024
1. February 2024
1. February 2024
15. November 2023
19. October 2023
von Dr. Dirk Lorenz
25. May 2023
von Johannes Raue
Katie Chandler, Philipp Behrendt and Christopher Bakier look at the EU's proposals to legislate for liability risks in AI products.
9. May 2023
von mehreren Autoren
2. May 2023
von Johannes Raue
13. April 2023
von mehreren Autoren
Beratung zur Streitvermeidung und Streitlösung
28. March 2023
von Dr. Frank Koch
13. February 2023
von Dr. Dirk Lorenz
27. January 2023
24. January 2023
20. January 2023
Hinweis zum Aufsatz von Christine Simon-Wiehl in Zeitschrift für Product Compliance (ZfPC) 05/2022, 198 ff.
13. January 2023
13. December 2022
Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 neben dem Vorschlag für eine Richtlinie über KI-Haftung ihren mit Spannung erwarteten Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht. Diese Neuerungen gibt es.
25. November 2022
Experimente beim digitalen Zivilprozess sind schön und gut – doch es fehlt ein System
29. September 2022
22. September 2022
von Dr. Dirk Lorenz
24. August 2022
22. August 2022
von Dr. Lena Niehoff
Unstrittig: Herstellergarantien können den Abverkauf von Waren erhöhen und zur Kundenbindung beitragen. Aber sind Online-Händler auch verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn es solche Garantien gibt?
5. October 2022
7. July 2022
streiTWert
30. June 2022
von Johannes Raue
13. June 2022
streiTWert
9. June 2022
von Harald Bechteler
streiTWert
19. May 2022
von Dr. Dirk Lorenz
streiTWert
5. May 2022
22. April 2022
13. April 2022
streiTWert
7. April 2022
streiTWert
31. March 2022
streiTWert
16. February 2022
streiTWert
24. January 2022
streiTWert
7. December 2021
streiTWert – Am 24.12.2020 ist die Verbandsklage-Richtlinie in Kraft getreten
18. November 2021
streiTWert – Entscheidung des LG Hamburg über Stornierungskosten bei Veranstaltungen
22. September 2021
von Donata Freiin von Enzberg, LL.M., Kerstin Bär, LL.M. (Bristol, UK)
streiTWert
11. October 2021
von Dr. Lena Niehoff
streiTWert
13. September 2021
streiTWert
9. September 2021
streiTWert
27. August 2021
streiTWert
23. August 2021
streiTWert
13. August 2021
von Dr. Lena Niehoff
streiTWert
5. August 2021
streiTWert
15. July 2021
streiTWert
8. July 2021
von Harald Bechteler
streiTWert
2. June 2021
streiTWert
8. June 2021
streiTWert
21. May 2021
streiTWert
17. May 2021
streiTWert – Ein vielfach unterschätzter Kostenpunkt für im Ausland ansässige Klageparteien?
1. September 2021
von Johannes Raue
Unstrittig: Herstellergarantien können den Abverkauf von Waren erhöhen und zur Kundenbindung beitragen. Aber sind Online-Händler auch verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn es solche Garantien gibt?
von Johannes Raue und Henry Richard Lauf
streiTWert
von Johannes Raue