Autor

Kolja Helms

Senior Associate

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15. Juli 2021

streiTWert – 54 von 61 Insights

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist beschlossene Sache

  • Briefing
Mit der Verabschiedung im Bundestag am 24. Juni 2021 und der anschließenden Beschlussfassung des Bundesrats am Folgetag ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeg) nun 14 Monate nach der Vorlage des „Mauracher Entwurfs“ beschlossene Sache. In Kraft tritt es jedoch erst im Jahr 2024 und damit ein Jahr später als noch im Regierungsentwurf vom 20. Januar 2021 vorgesehen.

Die längst überfällige Neuregelung soll die Anpassung der rechtlichen Grundlagen des Personengesellschaftsrechts an das moderne Wirtschaftsleben gewährleisten und gießt dabei insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte in Gesetzesform. Dabei bleibt der Gesetzgeber inhaltlich der bisherigen Linie treu, trifft aber klare Regelungen zu langjährig im Streit stehenden Detailfragen.

Wesentlicher Bestandteil ist die durch den BGH bereits anerkannte Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR (zur Rechtsfähigkeit vgl. BGH, Urt. v. 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 und zur Grundbuchfähigkeit vgl. BGH Urt. v. 4. Dezember 2008 – V ZB 74/08, BGHZ 179, 102). Im Zuge dessen passt der Gesetzgeber auch die Strukturierung der Regelungen zur GbR im BGB an und differenziert nunmehr im Anschluss an einen allgemeinen Teil nach rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft.

Für die rechtsfähige Gesellschaft schafft der Gesetzgeber ferner ein neues Gesellschaftsregister (BGB-RegE). Die Eintragung in das BGB-RegE markiert den Beginn der Rechtsfähigkeit der GbR und soll nach dem Willen des Gesetzgebers zugleich eine erhöhte Transparenz hinsichtlich der Vertretungsbefugnis sowie der Vermögensstruktur der Gesellschaften gewährleisten.

Ein großer Schritt nach vorn ist aber auch für die Handelsgesellschaften getan. Die gravierendste Neuerung ist die Novellierung des Beschlussmängelrechts. Die Neuregelung geschieht in Anlehnung an die Beschlussmängelanfechtung der Aktiengesellschaft (lesen Sie hierzu auch den Beitrag unseres Experten Dr. Carsten Müller: Künftige Gestaltungsoptionen bei Beschlussmängelstreitigkeiten in der GbR).

Die Reform des Personengesellschaftsrecht sorgt zweifellos für mehr Rechtssicherheit und hat einige lang schwelende Streitfragen geklärt. Die Verschiebung des Inkrafttretens auf das Jahr 2024 gibt zwar allen Gesellschaften (GbR, oHG und KG) mehr zeitlichen Spielraum zur Anpassung sowie Neu- und Umstrukturierung ihrer Gesellschaftsverträge, eine zügigere Realisierung wäre jedoch im Hinblick auf die erstrebte Rechtssicherheit wünschenswert gewesen. Insbesondere Gesellschaften bürgerlichen Rechts sollten sich aufgrund der umfassenden Neustrukturierung des Gesetzesrahmens zeitnah mit den Neuerungen befassen.

Der Gesetzgeber dürfte sich in Bezug auf die rasant fortschreitende Digitalisierung und den damit einhergehenden Anpassungsbedürfnissen im Regelungssystem für die nächste Reform des Personengesellschaftsrechts hingegen weniger Zeit nehmen, als er sich für die hiesige genommen hat.

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