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Peter Bert, lic.oec.int.

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17. Mai 2021

streiTWert – 60 von 61 Insights

„Commercial Courts“ in Deutschland: Sind aller guten Dinge vier?

  • Briefing

Mit dem Schlagwort „Commercial Courts“ werden spezialisierte staatliche Gerichte für größere, auch internationale wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten beschrieben. Sie standen am 26. März 2021 auf Antrag von Nordrhein-Westfalen und Hamburg mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten auf der Tagesordnung des Bundesrates. Justizsenatorin Gallina (Grüne) aus Hamburg und Justizminister Biesenbach (CDU) aus Nordrhein-Westfalen hielten weitgehend gleichlautende Reden, danach wurde der Gesetzentwurf in die Ausschüsse verwiesen. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat den Entwurf nun beschlossen und ihn gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag eingebracht.

Was bisher geschah

Der Gesetzesantrag übernimmt die Regelungen des am 2. März 2018 im Bundesrat beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen. Zählt man die vorhergehenden Anläufe der Jahre 2010 und 2014 mit, ein Gesetz zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen auf den Weg zu bringen, handelt es sich um den vierten Versuch, in Deutschland „Commercial Courts“ einzuführen. Der aktuelle Gesetzentwurf hat also eine Vorgeschichte, die mehr als zehn Jahre zurückreicht: Schon 2010 waren „Commercial Courts“ oder Kammern für internationale Handelssachen ein Thema. Sie sollten die deutsche Justiz für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver machen und insbesondere Verfahren in englischer Sprache ermöglichen.

2010 startete in Nordrhein-Westfalen ein Modellversuch mit englischsprachigen Zivilkammern an den Landgerichten Aachen, Bonn und Köln. Das Angebot fand in der juristischen Fachöffentlichkeit einige Aufmerksamkeit, traf aber in der Praxis auf eine äußerst überschaubare Nachfrage. Im gleichen Jahr legten Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vor.

Der heraufziehende Brexit gab dem Thema wieder neuen Schwung, so wurde ein „Düsseldorf Commercial Court‘ als Antwort auf den Brexit“ vorgeschlagen. Der Gesetzgeber handelte bislang aber nicht, die Initiativen gingen von der Justiz(verwaltung) aus, so 2018 in Frankfurt und Hamburg mit der Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen und zuletzt in Baden-Württemberg, wo im Oktober 2020 die Commercial Courts“ von Stuttgart und Mannheim an den Start gingen – das bisher ambitionierteste dieser Projekte.

Andere Rechtsordnungen schritten voran, insbesondere die Niederlande mit dem Netherlands Commercial Court in Amsterdam und Frankreich mit der International Chamber of the Paris Commercial Court. London wird in seine Stellung nicht kampflos ausgeben und bewirbt seinen Business Court und das Rolls Building als „the centre of international dispute resolution“.

Gesetz zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen

Der letzte Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen ist in dem am 7. Mai 2021 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten aufgegangen. Bei den Gesetzentwürfen zu den Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten stand stets die Möglichkeit im Vordergrund, Verfahren in englischer Sprache zu führen. Der neue Entwurf hat einen weiteren Ansatz.

Gesetz zur Stärkung der gerichteten Wirtschaftsstreitigkeiten

Der Bundesrat beginnt seinen Gesetzesentwurf mit der Aussage, dass das deutsche Recht und die deutsche Justiz international anerkannt seien, um dann festzustellen:

„Der Wandel der Lebensverhältnisse, insbesondere die zunehmende Globalisierung, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen der Rechtssuchenden an die Justiz erfordern jedoch Anpassungen des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts, um auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren zu sichern und ein zunehmendes Abwandern wirtschaftlich bedeutsamer Rechtsmaterien in andere Rechtskreise oder die Schiedsgerichtsbarkeit zu vermeiden.“

Die Wettbewerber sind also klar benannt. Der neue Gesetzentwurf greift über die englische Sprache hinaus, um die staatliche Gerichtsbarkeit auf Augenhöhe, insbesondere mit der als Wettbewerberin gesehenen Schiedsgerichtsbarkeit, zu bringen:

  • Der Gesetzentwurf operiert mit Öffnungsklauseln, die es den Bundesländern überlassen, ob sie „Commercial Courts“ einführen, und ob sie länderübergreifend gemeinsame „Commercial Courts“ einrichten.
  • Für Streitwerte ab EUR 2.000.000 kann ein als „Commercial Court“ bezeichneter OLG-Senat als Eingangsinstanz gewählt werden, wenn eine wirtschaftsrechtliche Streitigkeit einen internationalen Bezug hat.
  • Vor dem „Commercial Court“ kann das Verfahren ganz oder teilweise in englischer Sprache geführt werden.
  • Die Bundesländer haben die Möglichkeit, den „Commercial Court“ auch für rein nationale Verfahren zu öffnen.
  • Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien gibt es ein Wortprotokoll über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme.
  • Weiterhin können auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, um auch beim Thema Vertraulichkeit und Geheimhaltung mit den Schiedsgerichten gleichzuziehen.
  • Schließlich wird auch ins Revisionsrecht eingegriffen: Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des „Commercial Court“ ist die Revision unabhängig von einer Zulassung durch das OLG zulässig.
  • Aus dem Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen wird die Verordnungsermächtigung zugunsten der Länder übernommen, die ihnen die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen an den Landgerichten erlaubt.

Was nun?

Sind nun aller guten Dinge vier, und klappt es in diesem Anlauf mit den Kammern für internationale Handelssachen und den „Commercial Courts“? Zunächst bleibt abzuwarten, ob der Bundestag sich anders als in den vorhergegangenen Anläufen mit dem Gesetzesentwurf befasst. Angesichts des nahenden Endes der Legislaturperiode ist die Zeit knapp, und die Liste der Themen, die noch den Weg ins Bundesgesetzblatt finden soll, lang.

Nimmt man die zurückhaltenden Ausführungen von Gabriele Nieradzik, der zuständigen Ministerialdirektorin im BMJV, während eines Symposiums zu den Commercial Courts in Baden-Württemberg vom 27. Januar 2021 (in voller Länge auf Youtube; z.B. ab 1:54:10) als Anhaltspunkt, dann scheint das Thema im BMJV nicht allzu hohe Priorität zu genießen. Es wird also eher auf die Koalitionsvereinbarung der künftigen Bundesregierung und auf das politische Programm der nächsten Bundesjustizministerin zu warten sein

Darin liegt aber vielleicht auch eine Chance: So sehr ich grundsätzlich „Commercial Courts“ begrüße, so hielte ich es für wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber noch stärker dafür interessierte, was denn die Parteien und die Parteivertreter brauchen, um sich für die Commercial Courts in Deutschland zu entscheiden.

Diesen und weitere Beiträge von Peter Bert finden Sie ebenfalls unter www.zpoblog.de

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