30. Juni 2022
streiTWert – 37 von 66 Insights
„Nachhaltigkeit“ kann schon lange nicht mehr als Parole realitätsfremder Idealisten abgetan werden. Ganz im Gegenteil – „Nachhaltigkeit“ als verantwortungsbewusster Umgang mit endlichen Ressourcen prägt in zunehmendem Maße nicht nur das Handeln von Unternehmen, sondern ruft vermehrt auch den Gesetzgeber auf den Plan.
In Deutschland wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20. Mai 2019 – WKRL) umgesetzt. Ziel der WKRL war es, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Mit Blick auf das Nachhaltigkeitsziel 12 der UN Agenda 2030 (Nachhaltiger Konsum und Produktion) sollte zudem erreicht werden, dass Verbraucher ihre Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen, länger nutzen können.
Zu den nach der WKRL umzusetzenden Vorgaben gehörten u.a. auch Regelungen zu den sog. „gewerblichen Garantien“. Art. 17 Abs. 1 S. 2 WKRL sah hierzu eine Erweiterung des bisherigen Pflichtenprogramms vor, wonach die Garantieerklärung (= Garantiebedingungen) dem Verbraucher nicht mehr nur auf explizite Anforderung, sondern neuerdings unaufgefordert „spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren“ und zwar „auf einem dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Pflicht wurde gem. Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und andere Aspekte des Kaufvertrages vom 25. Juni 2021 wortgetreu im § 479 Abs. 2 BGB n.F. übernommen
Bei einer mit einer Herstellergarantie behafteten Kaufsache, welche im stationären Handel von einem Händler (der nicht zugleich der Hersteller der Kaufsache ist) an einen Verbraucher veräußert wird, führt diese Vorgabe jedoch zu erheblichen Problemen. Obwohl der garantiegebende Hersteller gar nichts von der Vertragsanbahnung oder gar dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher erfährt, muss er, d.h. der Hersteller und nicht der letztverkaufende Händler, dem Verbraucher die Garantiebedingungen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung (Übergabe) der Waren auf einem „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung stellen.
Dem Hersteller einer garantiebehafteten Kaufsache stellt sich daher unweigerlich die Frage, wie er seiner Pflicht aus § 479 Abs. 2 BGB n.F. nachkommen kann, ohne eine Abmahnung durch einen Wettbewerber zu riskieren. Ganz entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist daher, was alles ein „dauerhafter Datenträger“ sein kann.
Zweifelsohne würde der der Hersteller seine Pflicht aus § 479 Abs. 2 BGB erfüllen, wenn er seine Garantiebedingungen der Kaufsache stets vollständig auf Papier ausgedruckt beifügt. Da ein Hersteller aber nicht planen kann, wann die garantiebehaftete Kaufsache letztendlich an einen Verbraucher veräußert wird, könnten die der Verpackung beigefügten Garantiebedingungen im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher schon längst veraltet sein. Zudem würden Hersteller mit dem Ausdruck der Garantiebedingungen auf Papier nicht nur einen wertvollen Rohstoff verschwenden. Sie müssten ggf. sogar die Verkaufsverpackung vergrößern, was zu erhöhten Produktions- und Transportkosten führt.
Garantiegebende Hersteller, die nachhaltiger und kostensparender agieren wollen, stehen daher vor der Frage, ob sie stattdessen auch einen QR-Code auf die Verkaufsverpackung oder der Gebrauchsanleitung anbringen können, wobei der QR Code seinerseits mit den im Internet als PDF Dokument hinterlegten Garantiebedingungen verknüpft ist. Erforderlich hierfür wäre, dass das mit dem QR-Code verknüpfte PDF-Dokument den Anforderungen des Art. 2 Nr. 11 WKRL entspricht, d.h. es muss dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft werden, „an ihn persönlich gerichtete Informationen [d.h. Garantieerklärung] derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und […] die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen“, mithin der Garantiebedingungen, sichergestellt ist. Möglich wäre das etwa, wenn dem Verbraucher die Garantiebedingungen als PDF-Dokument in einem online zur Verfügung gestellten personalisierten Bereich (sog. „fortgeschrittene“ Internetseite), auf den er mittels Benutzername und Passwort zugreifen kann, zur Verfügung gestellt werden. Denkbar wäre aber auch ein sog. „Treuhänder-Modell“. Hierbei wird ein Dritter als Treuhänder eingeschaltet, der – organisatorisch getrennt vom Hersteller – die Internetseite betreibt, auf der das mit dem QR Code verknüpfte PDF-Dokument hinterlegt ist, wobei der Dritte dafür Sorge zu tragen hat, dass nachträgliche Änderungen/Löschungen am hinterlegten PDF-Dokument durch den Hersteller ausgeschlossen sind.
Schließlich käme für Hersteller einer (bislang) garantiebehafteten Kaufsache vielleicht sogar ein Systemwechsel hin zur optionalen Herstellergarantie in Betracht. Ob die Herstellergarantie in diesem Fall dann noch immer als Instrument zur Absatzförderung angesehen werden kann und dem – wie es der BGH (Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06 = NZV 2008, 142 (143)) formuliert – „legitime[n] Interesse […], eine Kundenbindung […] zu erreichen“, dient, bliebe abzuwarten.
Die Pflicht der Hersteller einer garantiebehafteten Kaufsache, dem Verbraucher die Garantiebedingungen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung (Übergabe) der Kaufsache auf einem „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung zu stellen, ist im stationären Handel nicht ohne weiteres zu erfüllen – jedenfalls dann nicht, wenn das Nachhaltigkeitsziel 12 der UN Agenda 2030 ernst genommen wird. Dass es gleichwohl möglich ist, zeigt die ausführliche Analyse des Autors im Beitrag: „Ist Verbraucherschutz bei Herstellergarantien nur zu Lasen der Nachhaltigkeit erreichbar? – Zu den Auswirkungen des WKRL-UmsetzungsG auf Herstellergarantien im stationären Handel“ (ZVertriebsR 2022, 108).
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