24. Januar 2022
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Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Wirecard-Aktionäre keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen der erlittenen Verluste haben.
Die Richter der für Amtshaftungsansprüche zuständigen 4. Kammer sind in den vier entschiedenen Verfahren (zu den Az.: 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20) damit zum gleichen Ergebnis gekommen, wie zuvor bereits die 8. Kammer des Landgerichts Frankfurt (Urt. v. 5.11.2021; Az.: 2-08 O 98/21) sowie das Landgericht Wuppertal (Urteil v. 10.09.2021 Az. 2 O 441/20).
Die Urteilsgründe der aktuellen Entscheidungen liegen zwar noch nicht vor, der Pressemitteilung lässt sich jedoch entnehmen, dass das Gericht einen Amtshaftungsanspruch der jeweiligen Kläger mit der Begründung abgelehnt hat, die BaFin nehme ihre Aufgaben nicht im Interesse einzelner Anleger wahr. Es bestehe demnach kein Drittschutz. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG). Dieser bestimmt, dass die Bundesanstalt Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Damit folgt das Gericht auch inhaltlich den zuvor im Jahr 2021 ergangen Entscheidungen, die wohl noch nicht rechtskräftig sind.
Auch das Gutachten „Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin im Fall Wirecard AG?“ des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hatte bereits im Jahr 2020 die Frage der Drittbezogenheit der Amtspflichten untersucht. Zwar kommt das Gutachten zu keinem abschießenden Ergebnis und ordnet die Frage als in der Literatur strittig ein, rekurriert in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 4 FinDAG in der es u.a. heißt, dass „die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesanstalt nur im öffentlichen Interesse erfolgt. Privatrechtliche Ansprüche werden von der Bundesanstalt nicht geprüft. Die Durchsetzung individueller Ansprüche gehört nicht zu den Aufgaben der Bundesanstalt. Die Regelung entspricht dem früheren § 6 Abs. 4 KWG bzw. § 4 Abs. 2 WpHG.“ Diese legislatorische Erwägung scheint damit die bisherige Linie in der Rechtsprechung zu stützen.
Auch das im letzten Jahr in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG), das zum Zwecke der Stärkung der Bilanzkontrolle und strengerer Regulierung der Abschlussprüfung umfangreiche Änderungen u.a. auch am FinDAG vorgenommen hat, lässt den § 4 Abs. 4 FinDAG unberührt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Ansicht, die Bundesrepublik Deutschland habe mit der Ausgestaltung des Bilanzkontrollsystems durch die BaFin und DPR gegen die Pflicht aus Art. 24 zur (korrekten) Umsetzung der Vorgaben der europäischen Transparenzrichtlinie verstoßen, bisher in der Rechtsprechung wohl nicht durchsetzen konnte. So stellt das LG Wuppertal in o.g. Entscheidung u.a. fest: „Eine andere Wertung folge auch nicht aufgrund von europarechtlichen Erwägungen. Mithin findet § 4 Abs. 4 FinDAG sowohl im Rahmen des nationalen Amtshaftungsanspruch Anwendung und schließt zudem einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch aus. (..) Dem Kapitalmarktaufsichtsrechts sind keine Normen zu entnehmen, deren Wertungsspielraum durch den Anlegerschutz tangiert wird. Im Unterschied zum Einlegerschutz sind hinsichtlich des Anlegerschutzes keine ausdrücklichen Vorgaben des Unionsgesetzgebers im Hinblick auf einen Mindestschutz vorhanden.“
Im Ergebnis nimmt das Landgericht Wuppertal in diesem Zusammenhang an, dass die Voraussetzungen eines - vom EuGH entwickelten - gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht vorliegen, da es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, fehle.
Legislative und Judikative scheinen sich einig zu sein, dass Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin wg. (vermeintlicher) Verletzung von Amtspflichten bei der Ausübung der Aufsicht im Zusammenhang mit der Bilanzkontrolle nicht bestehen, weil es an einem entsprechenden Drittschutz zugunsten der Anleger fehlt. Es bleibt insofern abzuwarten, ob sich die Obergerichte und der Bundesgerichtshof noch mit dieser Frage beschäftigen werden. Allerdings besteht auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität keinen Anlass gesehen hat, § 4 Abs. 4 FinDAG zu überarbeiten, nicht unbedingt viel Anlass für eine abweichende Bewertung. Gerade die mit dem FISG überarbeiteten Regelungen zur Haftung von Abschlussprüfern sprechen vielmehr dafür, dass jedenfalls der Gesetzgeber hier die primären Anspruchsgegner sieht.
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