3. Mai 2024
streiTWert – 5 von 66 Insights
Spätestens seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes Mitte vergangenen Jahres, also der Umsetzung der EU Whistleblower Richtlinie in deutsches Recht, war das Thema Whistleblowing wieder einmal in aller Munde. Vielfach steht dabei die Pflicht zur Einrichtung solcher Meldekanäle im Unternehmen im Fokus. Doch eben diese Meldekanäle gibt es nicht nur in Unternehmen und auch nicht erst seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth (18. Strafkammer), Beschluss vom 14.02.2024 – 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23) hatte sich im Februar 2024 mit einem anonymen Hinweis auseinanderzusetzen, der über das Hinweisgebersystem der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg eingegangen war.
Konkret ging es dabei um die Frage, ob es für behördliche Ermittlungsmaßnahmen wie die Anordnung einer Durchsuchung ausreichend sein kann, wenn sich der Anfangsverdacht ausschließlich aus anonymen Hinweisen speist. Im Verfahren des LG Nürnberg-Fürth ging es zusammengefasst um einen anonymen Hinweis gegen eine Inhaberin von zwei Apotheken. Ausweislich seiner Angaben habe der Hinweisgeber mehrfach beobachten können, wie sich Kunden regelmäßig Rezepte nachquittieren ließen, ohne dabei die entsprechende Ware tatsächlich zu erwerben. Ziel sei es augenscheinlich die Privatrezepte bei dem jeweiligen Krankenversicherer einzureichen. Der Hinweis enthielt eine Beschreibung des beobachteten Vorgehens, konkrete zeitliche Angaben und die Namen einer Apothekenmitarbeiterin und zumindest einer betroffenen Kundin. Zusätzlich wurden mögliche Zeugen und Hinweise auf Beweismittel umschrieben.
Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg Rückfragen an den Hinweisgeber gestellt und die Angaben auf Plausibilität hin geprüft hatte, wurden auf ihren Antrag Durchsuchungsbeschlüsse für zwei Apotheken und Wohnräume der Beschuldigten erlassen.
Die gegen die Durchsuchungsbeschlüsse gerichteten Beschwerden der Beschuldigten wies das Landgericht Nürnberg-Fürth als unbegründet ab. In der Begründung hob das Gericht insbesondere die – aus seiner Sicht erfüllten – Anforderungen an den Anfangsverdacht hervor:
Die Entscheidung des Gerichts ist begrüßenswert. Denn zum einen wird die Bedeutung von anonymen Hinweisgebern hervorgehoben und gewürdigt, anderseits werden Anforderungen an die Verwertung anonymer Hinweise durch Ermittlungsbehörden konkretisiert. Dadurch trägt das Gericht auch den Interessen der von der Durchsuchung betroffenen Rechnung, indem es keine vagen Verdachtsmeldungen als Grundlage für grundrechtsrelevante Maßnahmen genügen lässt. Das unterstreicht, dass Hinweisgebersysteme nicht persönlichen Interessen (z.B. Rache oder Verunglimpfung) dienen sollen. Wenn anonyme Meldungen aber andererseits als Erkenntnisquelle ernstgenommen werden sollen, sind die Hinweise mit eben jener Ernsthaftigkeit zu prüfen, bevor sie ohne Weiteres verwertet werden.
Insgesamt wird die Bedeutung von Hinweisgebern und Hinweisgebersystemen gestärkt und gleichzeitig die Ermittlungsbehörden nicht von eigenen Nachforschungspflichten befreit. Gleichzeitig kann die Entscheidung für den Verteidiger als Erinnerung dienen, dass die kritische Prüfung des Anfangsverdachts der Anfang einer guten Verteidigungsstrategie ist.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth (18. Strafkammer), Beschluss vom 14.02.2024 – 18 Qs 49/23, 18 Qs 50/23, 18 Qs 51/23 - BeckRS 2024, 4093
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