11. Juli 2025
streiTWert – 5 von 73 Insights
Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist unter dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zum Ablauf des 31. Dezember 2020 fehlte es für die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus dem Vereinigten Königreich in der Europäischen Union und umgekehrt für nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren (vgl. Art. 67 des Abkommens) jedenfalls nach ganz überwiegender Auffassung an einer staatsvertraglichen Regelung für die Anerkennung solcher Entscheidungen. Daher musste der recht mühsame Weg der Urteilsanerkennung außerhalb eines staatsvertraglichen Rahmens beschritten werden, also zum Beispiel in Deutschland über eine Anerkennungsklage nach § 722 f. ZPO.
Eine Ausnahme betraf lediglich das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 („Haager Übereinkommen 2005“), das auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiterhin Anwendung findet. Dieses betrifft allerdings nur Fälle, in denen die Parteien eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben und in denen es sich um Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme von Verbraucherstreitigkeiten und Arbeitnehmerstreitigkeiten und verschiedener in Art. 2 Abs. 2 des Haager Übereinkommens 2005 aufgeführter Sachgebiete handelt. Dieses ist anwendbar auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen, die ab dessen Inkrafttreten zum 1. Oktober 2015 geschlossen worden sind.
Es verblieb mithin ein großer Bereich von Entscheidungen, für den es an einer staatsvertraglichen Regelung für die Anerkennung fehlte.
Nunmehr ist zum 1. Juli 2025 auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019 („Haager Übereinkommen 2019“) in Kraft getreten, nachdem das Übereinkommen für die Europäische Union bereits zum 1. September 2023 in Kraft getreten war. Hiermit gibt es damit einen recht umfassenden Rahmen für die Anerkennung von Entscheidungen aus dem Vereinigten Königreich in der Europäischen Union und umgekehrt. Auch gerichtliche Vergleiche sind hiervon erfasst. Das Haager Übereikommen 2019 gilt für Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme einzelner in Art. 2 des Haager Übereinkommens 2019 genannter Bereiche. Streitigkeiten mit Verbrauchern und Arbeitnehmern sind nicht ausgeschlossen, unterliegen aber nach Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens 2019 restriktiveren Anforderungen an die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts.
Das Haager Übereinkommen 2019 ist allerdings nur auf Entscheidungen aus Verfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in dem Ursprungsstaat eingeleitet worden sind, anwendbar (Art. 16 des Haager Übereinkommens 2019). Dies bedeutet mithin, dass für Verfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2025 eingeleitet worden sind, weiterhin eine Lücke bei der Anerkennung besteht, soweit nicht das Haager Übereinkommen 2005 aufgrund einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung Anwendung findet, so dass für die Anerkennung von Entscheidungen für in diesem Zeitraum eingeleitete Verfahren weiterhin auf das autonome Recht zurückzugreifen ist. Faktisch wird es aufgrund des Zeitlaufs zwischen der Einleitung eines Verfahrens im Ursprungsstaat und dem Ergehen einer Entscheidung auch noch etwas dauern, bis es zu ersten Anerkennungen von Entscheidungen oder Vergleichen aus dem Vereinigten Königreich in der Europäischen Union nach dem Haager Übereinkommen 2019 kommen wird.
Bereits heute ist jedoch, wenn die Notwendigkeit einer Anerkennung bzw. Vollstreckung in Betracht kommt, bei der Einleitung des Verfahrens darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für eine spätere Anerkennung bzw. Vollstreckung bei der Einleitung des Verfahrens im Ursprungsstaat beachtet werden. Dies betrifft insbesondere die ausreichende und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten nach Art. 7 Abs. 1 (a) des Haager Übereinkommens 2019. Ferner ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen des Art. 5 des Haager Übereinkommens 2019 eingehalten werden, also die dort genannten Zuständigkeitskriterien, etwa aufgrund von Wohnsitz, Sitz, Niederlassung, Zustimmung zur Zuständigkeit oder Erfüllungsort erfüllt sind, damit das ergehende Urteil in einem anderen Vertragsstaat anerkannt wird. Wenn dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist zu erwägen, ob unter diesen Umständen eine Klageerhebung in einem anderen Staat vorzugswürdig ist.
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