19. Juni 2023
streiTWert – 12 von 66 Insights
Die Verbandsklage rückt immer näher. Deutschland hätte die EU-Verbandsklagen-Richtlinie eigentlich bis zum 25. Dezember 2022 umsetzen müssen. Geschehen ist dies bisher nicht. In einer Woche (ab dem 25. Juni 2023) sollen die nationalen Umsetzungsregelungen bereits angewendet werden, möchte Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren riskieren.
Die Bundesregierung hat am 29. März 2023 den ersten Regierungsentwurf des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes (VDuG) zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht. Nach der ersten Lesung im Bundestag Ende April wurde der Regierungsentwurf zur weiteren Beratung in den Rechtsausschuss verwiesen. Am 10. Mai haben dort zehn Sachverständige den Regierungsentwurf kommentiert und zu einzelnen Punkten Stellung genommen. Kurz vor Ablauf der Anwendungsfrist lohnt daher ein Blick auf den derzeitigen Stand und die Besonderheiten des Regierungsentwurfs, der verbraucherfreundlicher ist als der vorangegangene Referentenentwurf.
Dem nun diskutierten Regierungsentwurf waren intensive Verhandlungen zwischen dem FPD-geführten Bundesjustizministerium (BMJ) und dem von den Grünen geführten Bundesministerium der Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vorausgegangen. Das BMUV empfand den Referentenentwurf des BMJ vom Februar 2023 als zu unternehmerfreundlich. Streitpunkte waren insbesondere die Frage, bis wann sich Verbraucher einer Verbandsklage anschließen können und wie sich die Erhebung einer Verbandsklage auf die Verjährung etwaiger Ansprüche potentiell betroffener Verbraucher auswirkt.
Entgegen der Kritik des BMUV bleibt es nach dem Regierungsentwurf bei der aus der Musterfeststellungsklage bekannten Regelung der Verjährungshemmung. Die Verjährungshemmung greift nur für diejenigen Verbraucher, die sich zum Klageregister anmelden und nicht für alle potentiell vom Gegenstand der Verbandsklage betroffenen Verbraucher. Es bleibt also dabei: ohne Anmeldung keine Verjährungshemmung. Der Regierungsentwurf sieht im Vergleich zum Referentenentwurf allerdings zwei wesentliche Änderungen vor, die jeweils dem Verbraucher zu Gute kommen:
Ziel der Verbandsklagen-Richtlinie ist es, den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zu stärken (siehe zur Anwenderfreundlichkeit bereits den Beitrag vom 7. Dezember 2021). In Deutschland steht als spezielles prozessuales Instrument für kollektive Massenverfahren bisher nur die Musterfeststellungsklage zur Verfügung. Die Regelungen der Musterfeststellungsklage sollen ebenfalls in das neue VDuG aufgenommen werden. Allerdings ist die Musterfeststellungsklage auf die Feststellung beschränkt, ob Ansprüche oder einzelne Anspruchsvoraussetzungen bestehen. Sie ermöglicht keine Verurteilung des Unternehmens zu Zahlungen oder anderen Leistungen. Verbraucher müssen deshalb im Falle eines Obsiegens einer Musterfeststellungsklage anschließend eigenständig und in einem weiteren Gerichtsverfahren auf Leistung, also z.B. auf Ersatz ihres individuellen Schadens klagen. Dieser Schritt soll nun mit der Verbandsklage in Form einer neuen sogenannten „Abhilfeklage“ entfallen. Wenn sich Verbraucher einer solchen Verbandsklage anschließen, können sie im Falle des Obsiegens künftig aus dem Abhilfeurteil selbst individuelle Leistungen wie z.B. Schadenersatzzahlungen erhalten.
Der Regierungsentwurf ist im Vergleich zum Referentenentwurf des BMJ in zwei Punkten wesentlich verbraucherfreundlicher geworden.
Der Regierungsentwurf sieht für die Abhilfeklage weiterhin ein sogenanntes Opt-in Modell vor, wie es auch bereits bei der Musterfeststellungsklage gilt. Ein Verbraucherverband führt damit die Klage nicht automatisch in Vertretung aller potentiell betroffenen Verbraucher (z.B. aller Käufer eines Autos einer bestimmten Marke und Produktionsjahres), sondern nur zugunsten und zulasten jener Verbraucher, die sich der Verbandsklage anschließen. Dafür muss sich ein Verbraucher in das beim Bundesamt für Justiz eingerichtete Klageregister eintragen. Dies kann online erfolgen und ist für Verbraucher kostenlos.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der Verbraucher sich bis zu zwei Monate nach dem Tag der ersten mündlichen Verhandlung der Verbandsklage anschließen bzw. seine Anmeldung zurückziehen kann. Im Vergleich zum Referentenentwurf und der bereits bestehenden Musterfeststellungsklage ist dies eine erhebliche Verlängerung der Anmeldefrist. Nach dem Referentenentwurf hätte die Anmeldefrist bereits deutlich früher geendet: am Tag vor der ersten mündlichen Verhandlung. Für den Verbraucher besteht damit die Möglichkeit, sich in der ersten mündlichen Verhandlung zunächst einen Eindruck vom Gericht, dem Rechtsstreit und den möglichen Chancen und Risiken zu verschaffen. Die Verbraucher können dann immer noch entscheiden, ob sie sich an- oder abmelden, um die Ansprüche gar nicht mehr oder im Rahmen einer Individualklage zu verfolgen. Verbraucherverbänden wäre es möglich, nach einer ersten Einschätzung durch das Gericht nochmals für weitere Anmeldungen zu werben. Für beklagte Unternehmen ist dies ein Problem: Erst zwei Monate nach der ersten mündlichen Verhandlung besteht Klarheit, wie viele Verbraucher sich schlussendlich anmelden und welches potentielle Haftungsvolumen die Verbandsklage mit sich bringt. Eine schnelle einvernehmliche Erledigung wird auch dadurch erschwert, dass ein Prozessvergleich erst nach Ablauf der Anmeldefrist geschlossen werden kann. Entsprechend wurde auch in der Beratung im Rechtsausschuss im Mai Kritik an der Verlängerung der Anmeldefrist geübt.
Es wird daher zu beobachten sein, inwieweit im ersten Termin eine tragfähige Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfolgen wird und ob ein Anreiz für Gerichte besteht, bereits sehr früh für Klarheit zu sorgen, um zusätzliche Anmeldungen zu incentivieren. Denn jede Anmeldung zu einer Verbandsklage verhindert eine entsprechende Individualklage und entlastet die Gerichte. Die Bundesregierung erwartet, dass durch die Einführung der Verbandsklage ca. 21.000 Individualklagen pro Jahr vermieden werden.
Der Referentenentwurf beschränkte die Klagebefugnis zunächst auf etablierte Verbraucherverbände. Er sah vor, dass Verbraucherverbände dann befugt sind, eine Verbandsklage zu erheben, wenn sie aus
(1) mindestens zehn Verbänden oder 350 natürliche Personen als Mitglieder bestehen müssen,
(2) mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 UKlaG eingetragen sind,
(3) ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln,
(4) nicht weitgehend gewerbsmäßig tätig sind und
(5) nicht mehr als fünf Prozent der finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen dürfen.
Dadurch sollte eine ad-hoc Klagebefugnis für kurzfristig gegründete Verbände verhindert werden, die vor allem wirtschaftliche Interessen im Blick haben und die Unabhängigkeit der Verbände gesichert werden.
Im aktuellen Regierungsentwurf wurden die Anforderungen an einen klageberechtigten Verband gesenkt. Es ist nun nur noch erforderlich, (1) dass der Verband überhaupt in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist und (2) nicht mehr als fünf Prozent der finanziellen Mittel durch Unternehmenszuwendungen bezieht. Die Eintragung in die Liste nach § 4 UKlaG ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die auch mittelbaren Einfluss auf die Klagebefugnis der Verbände haben. So setzt die Eintragung voraus, dass Mitglieder des Verbands mindestens drei weitere Verbände oder 75 natürliche Personen sind (statt zuvor zehn Verbände oder 350 natürlicher Personen) und dass der Verband seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist (statt zuvor vier Jahre im UKlaG Register).
Verbrauchergruppen können dadurch schneller auf neue Massenphänomene reagieren. Insbesondere die Verkürzung der Eintragungsdauer von vier auf ein Jahr bietet erhebliche Vorteile. Es ist nach dem Regierungsentwurf möglich, Verbraucherverbände kurzfristig zu gründen und noch innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist Verbandsklagen zu erheben. Das ist zwar keine ad-hoc Klagebefugnis, kommt ihr aber recht nahe. Außergerichtlich könnte ein Verein in Gründung bereits Ansprüche geltend machen und nach Ablauf der Jahresfrist auch vor Gericht auftreten. In der Beratung im Rechtsausschuss wurde daher auf die Gefahr der anlassbezogenen Spontangründung von Verbraucherverbänden hingewiesen.
Im Übrigen ist der Gesetzesentwurf durch die Regelungen zur Verbandsklage im Regierungsentwurf weitestgehend unverändert geblieben. Dies betrifft insbesondere die gerichtliche Zuständigkeit, den Ablauf einer Verbandsklage auf Abhilfe und die Zulässigkeitsvoraussetzung der Gleichartigkeit der Ansprüche.
Nach dem Regierungsentwurf sollen für die neuen Verbandsklagen wie auch bereits bei der Musterfeststellungsklage die Oberlandesgerichte im Gerichtsbezirk des beklagten Unternehmens zuständig sein.
Wie auch die Richtlinie feststellt, gelten für die von den Mitgliedstaaten zu schaffenden Verbandsklagen keine besonderen Regeln über die internationalen Gerichtsstände. Die internationale Zuständigkeit richtet sich weiterhin nach der Brüssel Ia-VO. Danach können Klagen am Sitz des beklagten Unternehmens erhoben werden oder in der Regel in dem Staat, in dem der geschädigte Verbraucher leben, wobei die betroffenen Verbraucher oft zwischen beiden Gerichtsständen wählen können. Diese internationalen Zuständigkeits-regeln gelten in der EU entsprechend für Verbandsklagen, so dass auch für die Verbraucherverbände die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Mitgliedstatten entsprechend beschränkt bleiben. Die im Vorfeld gelegentlich geäußerte Sorge, Verbraucherverbände könnten sich für Klagen nach Belieben den Mitgliedstaat aussuchen, der für eine Verbandsklage die vermeintlich günstigsten Rahmenbedingungen bietet, dürfte damit weitgehend unbegründet bleiben.
Der Ablauf der Abhilfeentscheidung bleibt im Regierungsentwurf im Grundsatz unverändert. Neu ist lediglich, dass sofern Kläger namentlich benannt sind, bei Verurteilung zur Zahlung bereits ein Abhilfeendurteil ohne vorheriges Abhilfegrundurteil ergehen kann.
Diese Fälle ausgenommen, soll sich das gerichtliche Abhilfeverfahren in drei Phasen gliedern: den Erlass eines Grundurteils, die Vergleichsphase und der Erlass eines Abhilfeendurteils mit anschließendem Umsetzungsverfahren zur Befriedigung der individuellen Verbraucheransprüche.
Abhilfegrundurteil: Das Gericht urteilt zunächst darüber, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Gibt das Gericht der Verbandsklage statt, gibt es im Abhilfegrundurteil an, nach welchen Voraussetzungen sich im späteren Umsetzungsverfahren die Anspruchsberechtigung der Verbraucher individuell bestimmt und welche Berechtigungsnachweise von den Verbrauchern dann zu erbringen sind. Gegen das klagestattgebende oder klage-abweisende Abhilfegrundurteil können das Unternehmen bzw. der Verband Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Vergleichsphase: Ergeht ein Grundurteil zulasten des beklagten Unternehmens, sollen die Parteien zunächst versuchen, eine vergleichsweise Einigung darüber zu erzielen, wie die Verbraucher gemäß dem Grundurteil befriedigt werden sollen, ohne dass es noch des sich anschließenden gerichtlichen Umsetzungsverfahrens bedarf. Einigen sich der Verbraucher-verband und das Unternehmen auf einen Vergleich, so bedarf der Vergleich zur Wirksamkeit der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob mit dem Vergleich unter Berücksichtigung der Rechts- und Sachlage eine für die betroffenen Verbraucher angemessene Lösung gefunden wurde.
Abhilfeendurteil und Umsetzungsverfahren: Kommt kein Vergleich zustande, erlässt das Gericht ein Abhilfeendurteil. Das Gericht verurteilt das beklagte Unternehmen zur Zahlung eines „kollektiven Gesamtbetrags“. Diesen Betrag muss das Unternehmen in einen Umsetzungsfonds einzahlen, den ein vom Gericht bestellter Sachwalter errichtet, um daraus gemäß den im Urteil bestimmten Voraussetzungen und Berechnungsformeln berechtigte Ansprüche der einzelnen Verbraucher zu erfüllen.
Das Gericht kann die zur Befriedigung der Verbraucher erforderliche Höhe des in den Umsetzungsfonds zu zahlenden Gesamtbetrags schätzen. Das Gericht soll dabei unterstellen können, dass alle im Klageregister angemeldeten Ansprüche in voller Höhe berechtigt sind. Dies könnte für Unternehmen zu einer ungerechtfertigten, sehr erheblichen finanziellen Belastung führen. Bei den Anmeldungen zum Klageregister erfolgt nämlich keinerlei Prüfung zu Grund und Höhe der angemeldeten Forderungen, so dass, wie auch die Erfahrung mit der Musterfeststellungsklage zeigt, in der Sache ersichtlich unsinnige oder regelmäßig deutlich überhöhte Forderungen angemeldet werden. Zwar ist ein nach Abschluss des Umsetzungsverfahrens verbleibender Restbetrag an das Unternehmen zurückzuerstatten. Dies rechtfertigt es aber nicht, Unternehmen ohne vernünftigen Grund zu potentiell sehr hohen Vorauszahlungen zu verpflichten, die dann erst nach einem voraussichtlich monate- oder jahrelangen Verteilungsverfahren zinslos erstattet werden
Im Umsetzungsverfahren prüft ein gerichtlich bestellter Sachwalter die Anspruchsberechtigung der angemeldeten Verbraucher am Maßstab des Abhilfegrundurteils. Sachwalter können beispielsweise Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer sein.
Der Sachwalter prüft die individuellen Verbraucherfälle anhand der nach dem Abhilfegrundurteil von den Verbrauchern vorzulegenden Berechtigungsnachweisen (z.B. einer Kaufquittung), welcher Verbraucher was erhält. Anschließend befriedigt er die festgestellten individuellen Ansprüche aus dem Umsetzungsfonds. Der Sachwalter kann Ansprüche auch ganz oder teilweise ablehnen.
Gegen die Entscheidung des Sachwalters können der betroffene Verbraucher oder das Unternehmen zwar Widerspruch beim Sachwalter einlegen, hält der Sachwalter an seiner Entscheidung fest, findet allerdings keine gerichtliche Überprüfung statt. Der Verbraucher kann seine vermeintliche Forderung dann lediglich noch mittels Individualklage geltend machen.
Die Abhilfeklage soll nur zulässig sein, sofern die Ansprüche der Verbraucher „gleichartig“ sind, so dass über sie auch einheitlich abschließend entschieden werden kann und, wie es in der Begründung des Regierungsentwurfs heißt, eine „schablonenhafte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen“ erfolgen kann. Die Verbraucheransprüche müssen daher nach dem Gesetzentwurf auf demselben Sachverhalt oder einer Reihe vergleichbarer Sachverhalte beruhen und außerdem von den gleichen entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen abhängen. Als Beispiel nennt die Begründung des Regierungsentwurfs Ersatzansprüche mehrere Verbraucher aufgrund einer Annullierung desselben Fluges. Als Gegenbeispiel wird der Fall genannt, dass nicht alle Produkte einer Serie mangelhaft sind, so dass ein Produktmangel in jedem Einzelfall gerichtlich festgestellt werden müsste. Sollten die Verbraucheransprüche in der Höhe variieren, so muss sich zumindest die individuelle Forderung anhand einer einheitlichen Formel berechnen lassen.
Die „Gleichartigkeit“ wird zentrale Bedeutung für den künftigen Anwendungsbereich der neuen Verbandsklage haben. So sollten danach zum Beispiel Produkthaftungsklagen wegen Gesundheitsschäden in der Regel ausgeschlossen bleiben, da Kausalität und Höhe des individuellen Schadens im Einzelfall festgestellt müssen. Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, wie dieses Kriterium künftig von den Gerichten angewendet wird.
Die Umsetzungsfrist für die Verbandsklagen-Richtlinie ist bereits verstrichen. Deutsche Gerichte müssen ein noch zu verabschiedendes Umsetzungsgesetz in einer Woche (25. Juni 2023) anwenden. Die letzten Änderungen zur verlängerten Anmeldefrist und der erweiterten Klagebefugnis haben die Verbraucherrechte eher gestärkt. Die Beratung im Rechtsausschuss zeigt jedoch, dass beide Punkte teilweise auch sehr kritisch gesehen werden. Weitere Anpassungen des Gesetzesentwurfs sind daher denkbar.
Wie die Musterfeststellungsklage zuvor, wird allerdings auch die Verbandsklage in Zukunft nur eines von mehreren Instrumenten des kollektiven Rechtschutzes sein. Verbraucher, die sich einer Abhilfeklage nicht anschließen, können weiterhin Individualklagen anstrengen. Zudem wird die Möglichkeit von Abhilfeklagen durch Verbraucherverbände die bereits in der Praxis bestehenden Abtretungs-Modelle nicht in Frage stellen, durch die vorrangig kommerzielle Dienstleister eine Vielzahl von Verbraucheransprüchen in ihrer Hand sammeln, um sie dann aus abgetretenem Recht gebündelt in einem einheitlichen Verfahren durchzusetzen. Die neue Abhilfeklage stellt allerdings ein weiteres Instrumentarium dar, das sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten ein erhebliches neues Momentum für Kollektivklagen geben dürfte.
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