8. April 2026
streiTWert – 1 von 76 Insights
ESG bezogene Rechtsstreitigkeiten werden zunehmend auch als Instrument genutzt, um Klimapolitik und Unternehmensstrategien zu beeinflussen. Neben Verfahren zu Greenwashing, Berichtspflichten oder Kapitalmarktinformationen treten dabei strategische Klimaklagen immer wieder in den Vordergrund. Derartige Klagen zielen auf weitreichende Unterlassungs- oder Anpassungsansprüche meist gegen große Industrieunternehmen ab.
Ein besonders prominentes Beispiel strategischer zivilrechtlicher Klimaklagen sind die Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Bayerische Motoren Werke AG und die Mercedes-Benz AG. Dort ging es nicht um klassische Greenwashing- oder Offenlegungsthemen, sondern um den Versuch, über Unterlassungsansprüche ein vorgezogenes „Verbrenner-Aus“ zu erreichen – mithin um eine weitreichende Steuerung von Geschäftsmodellen im Wege der ESG-Litigation.
Die DUH wollte die Hersteller zivilrechtlich verpflichten, spätestens ab November 2030 keine neuen Pkw mit Verbrennungsmotor mehr in Verkehr zu bringen und bis 2030 den CO2-Ausstoß der in Verkehr gebrachten Fahrzeuge an einem „CO2 Restbudget“ zu messen. Geklagt hatten drei geschäftsführende Personen der DUH, gestützt auf einen quasi negatorischen Unterlassungsanspruch in Gesamtanalogie aus § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Die Kernthese: Die den Unternehmen zurechenbaren Emissionen führten dazu, dass der Gesetzgeber künftig besonders strenge Klimaschutzmaßnahmen ergreifen müsse, die die Freiheitsrechte der Kläger unzumutbar einschränkten. Nach Niederlagen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten München und Stuttgart hat der VI. Zivilsenat des BGH nunmehr die Revisionen zurückgewiesen (BGH, Urteile vom 23.03.2026 - VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23).
Die Entscheidungen markieren wichtige Leitplanken für strategische ESG- und Klimaklagen:
Ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch, der einzelnen Automobilherstellern ein konkretes CO2 Budget zuweist und daraus ein Verbrenner Verbot ab einem bestimmten Stichtag ableitet, wird vom Bundesgerichtshof daher verneint. Für Unternehmen bedeutet dies, dass strategische Klimaklagen mit der Zielrichtung umfassender Transformationsvorgaben gegen einzelne Marktteilnehmer derzeit erheblichen rechtlichen Beschränkungen unterliegen.
Im Gesamtbild der ESG-Litigation zeigen die DUH Klagen gleichwohl, dass der Fokus im Klimabereich gerade auf größere Unternehmen zunimmt. Grundlegende klimapolitische Strukturentscheidungen – wie ein vorgezogenes Verbrenner Verbot – bleiben zwar dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten und können daher nicht „durch die Hintertür“ mittels zivilrechtlicher Streitverhältnisse veranlasst oder durchgesetzt werden. Gleichzeitig zeigen auch die jüngsten Entscheidungen schon vor dem Hintergrund ihrer medialen Resonanz, dass entsprechenden Prozessen immer auch ein strategisches Element zugrunde liegt: Trotz des „Misserfolges in der Sache“ können derartige Verfahren auch als Vehikel zur Erreichung über das Prozessverhältnis hinausgehender Interessen genutzt werden. Gerade hierin liegt ein gewisses Risiko. Ob der Bundesgerichtshof dieses Risiko durch die umfangreiche Adressierung der o.g. rechtlich relevanten Anknüpfungspunkte, an denen sich auch die Instanzgerichte zukünftig orientieren werden, völlig eliminiert hat, bleibt abzuwarten. Laut Presseberichten prüft die DUH jedenfalls den Gang zum Bundesverfassungsgericht. Zudem haben bisherige ESG-Verfahren gezeigt, dass die Kläger neue Argumentationslinien entwickeln, die zukünftig dann den Instanzenzug ermöglichen könnten.
Zudem gilt: ESG bleibt unverändert ein „Querschnittsthema“ systematischer Compliance. Entscheidend ist, regulatorische Anforderungen einzuhalten und ESG bezogene Prozesse und Kommunikation so auszugestalten, dass sie auch im Ernstfall einer gerichtlichen Überprüfung standhalten: Der Bundesgerichtshof stellt mit Blick auf den Aspekt der Verkehrssicherungspflichten nämlich fest, dass allein die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen der Annahme einer zivilrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzung nicht entgegenstehe. Jedenfalls dann jedoch, wenn im Einzelfall keine besonderen Umstände hinzutreten, ist ebenjene Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der maßgebliche Maßstab dafür, ob dem Verkehrssicherungspflichtigen ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht.
Vor diesem Hintergrund stellen die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs daher kein vollumfängliches Signal der Entwarnung für die Unternehmern dar.
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