Autoren

Harald Bechteler

Partner

Read More

Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW)

Partner

Read More

Donata Freiin von Enzberg, LL.M.

Partnerin

Read More

Johannes Raue

Salary Partner

Read More
Autoren

Harald Bechteler

Partner

Read More

Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW)

Partner

Read More

Donata Freiin von Enzberg, LL.M.

Partnerin

Read More

Johannes Raue

Salary Partner

Read More

16. April 2020

Zivilrechtliche Prozessführung in Zeiten des Coronavirus

Wie sich die aktuelle Krisensituation auf zivilrechtliche Gerichtsprozesse auswirkt und welche Mittel die Zivilprozessordnung (ZPO) bereithält, um auf die neuen Herausforderungen zu reagieren.

Die Corona-Krise lässt auch die zweifellos „systemrelevante“ gerichtliche Klärung von zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nicht unberührt. Insbesondere die mündliche Verhandlung vor Gericht lässt sich grundsätzlich nicht einfach ins Homeoffice verschieben. In diesem Beitrag beleuchten wir, welche Möglichkeiten Ihnen als Prozesspartei offenstehen, um Gerichtsprozesse angemessen zu managen. Außerdem erörtern wir die Möglichkeit, nun auf Schiedsverfahren zurückzugreifen.

Kein „Stillstand der Rechtspflege“

Einen Stillstand der Rechtspflege gemäß § 245 ZPO hat es zuletzt unmittelbar nach dem zweiten Weltkrieg gegeben. Diese Vorschrift regelt die Unterbrechung aller Verfahren für die Dauer der völligen Lahmlegung der Rechtspflege aufgrund eines Krieges oder eines vergleichbaren Ereignisses. Unabhängig von der Frage, ob die aktuelle Situation ein vergleichbares Ereignis darstellt, ist jedenfalls die Rechtspflege derzeit nicht völlig lahmgelegt. Richter können weiterhin – vom Büro oder von zu Hause aus – arbeiten und Verfahren so weiter fördern. Vereinzelt werden sogar noch mündliche Verhandlungen durchgeführt, auch wenn die ganz überwiegende Zahl auf Termine später im Jahr umgeladen worden ist. Gerade im Lichte der diskutierten Lockerungen der Corona-Maßnahmen erscheint es zudem unrealistisch, dass es in absehbarer Zeit zu einem Stillstand der Rechtspflege kommen könnte. Sollten im Einzelfall alle Richter am zuständigen Gericht krankheitsbedingt ausfallen, bestimmt das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht laut § 36 Nr. 1 ZPO ein anderes nunmehr zuständiges Gericht für das Verfahren, sodass auch in dieser Situation die Fortsetzung eines Gerichtsprozesses gesichert ist. Gerichtsverfahren laufen also grundsätzlich wie gewohnt weiter, sodass auch während der Corona-Krise und der damit verbundenen „Kontaktsperre“ angemessene Maßnahmen zur Wahrung von Gerichtsfristen getroffen werden müssen. Die meisten Länder haben die Justizbehörden per Erlass aufgefordert, beispielsweise den Publikumsverkehr zu reduzieren, Termine auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschränken oder die Öffnungszeiten der Gerichte einzuschränken. In vielen Gerichten gelten derzeit Sonderregelungen und sie arbeiten im „Notbetrieb“ – eine einheitliche Regelung gibt es aber nicht, was auch auf die richterliche Unabhängigkeit zurückzuführen ist.

Umgang mit Fristen

Der Lauf von Fristen wird durch die Corona-Pandemie zunächst einmal nicht beeinflusst. Grundsätzlich können aber Verfahrensfristen auf Antrag der Parteien nach Ermessen des Gerichts verlängert werden. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass viele Gerichte mit solchen Anträgen großzügig umgehen, da die Folgen der Krise allgemein bekannt (so etwa Schulschließungen, personelle Engpässe; Homeoffice etc.), deren Ende aber bisher unabsehbar sind. Die Fristverlängerung kann gemäß §§ 224 Abs. 2, 225 ZPO bei „erheblichen Gründen“ auf Antrag gewährt werden. Als solche erheblichen Gründe werden die aktuellen Maßnahmen und deren Folgen zu bewerten sein. Wichtig ist aber, dass ein Fristverlängerungsantrag stets einer individuellen Begründung bedarf. Der Verweis auf die Corona-Pandemie allein wird hierfür nicht ausreichen. Es muss im Einzelnen dargelegt werden, inwieweit man konkret an der Einhaltung der gesetzten Frist gehindert ist. Anders als bei Terminsverlegungen sieht die ZPO allerdings keine Möglichkeit zu einer Fristverlängerung von Amts wegen vor, es bedarf daher zwingend eines Antrags. Dieser muss auf jeden Fall vor Fristablauf bei Gericht eingehen, da ansonsten eine etwaige Fristverlängerung unwirksam wäre. Ein solch verspäteter Fristverlängerungsantrag könnte allenfalls als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden.

Bei sogenannten „Notfristen“, wie beispielsweise der Frist zur Verteidigungsanzeige oder der Einlegung eines Rechtsmittels, sieht das Gesetz keine Möglichkeit einer Fristverlängerung vor. Bei Versäumung der Frist kommt ebenfalls nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO in Betracht. Das hierfür notwendige fehlende Verschulden könnte ggf. bei schwerwiegender Erkrankung zu bejahen sein. Von einem Anwalt wird jedoch erwartet, dass eine hinreichende Büroorganisation vorgehalten wird und ggf ein Vertreter bestellt wird.

Gerichtstermine und Terminverlegungen

Bei Gerichtsterminen, für die Richter, Parteien, Anwälte und ggf. die Öffentlichkeit zusammentreffen, ist – abhängig von den örtlichen Gegebenheiten – der geforderte Abstand von 1,50 m bis 2 m zwischen den einzelnen Personen nicht immer umsetzbar, sodass hieraus eine durchaus hohe Infektionsgefahr mit dem neuartigen Coronavirus resultieren kann. Damit liegt in aller Regel ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung von Amts wegen gemäß § 227 Abs. 1 ZPO vor, auch wenn die Gerichte von dieser Möglichkeit bislang nur eingeschränkt Gebrauch gemacht haben. Das Schleswig-Holsteinische Justizministerium hat jedoch beispielsweise als eines der ersten Bundesländer in einem Erlass mitgeteilt, dass Termine in Gerichten "auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt werden" sollen. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit hat dieser Erlass allerdings nur "empfehlenden Charakter". Die Entscheidung liegt im Ergebnis die den Richtern.

Verlegt das Gericht den Termin nicht selbständig von Amts wegen, können die Parteien die Terminsverlegung beantragen. Die Erfahrung der letzten Wochen zeigt, dass solche Anträge momentan besonders wohlwollend gehandhabt werden. Nur vereinzelt lehnen Gerichte kraft ihrer richterlichen Unabhängigkeit solche Anträge ab. Es ist durchaus denkbar, dass hiergegen erfolgreich vorgegangen werden kann. Unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) hatte ein Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Verlegungsantrages im einstweiligen Rechtsschutz Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde zwar mit Beschluss vom 23. März 2020 abgelehnt, jedoch mit der Begründung, dass die Grundrechtsverletzung nicht ausreichend begründet und sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Vielzahl der vom Landgericht angebotenen Schutzvorkehrungen auseinandersetzt wurde.

Um die Gesundheit der Parteien und Terminsvertreter dennoch bestmöglich zu schützen, ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsterminen gemäß § 172 Nr. 1a GVG aufgrund von Gesundheitsgefährdungen grundsätzlich denkbar; da der Grundsatz der Öffentlichkeit jedoch zu Recht einen extrem hohen Stellenwert in unserem Rechtssystem genießt dürfte ein Ausschluss aber an verfügbaren milderen Mitteln, wie geeigneten räumlichen Anpassungen oder Terminsverlegungen scheitern. Die Justizminister der Länder haben klar signalisiert, dass ein allgemeiner Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorgesehen ist.

Eine Terminsverlegung führt nicht zwingend zu einem Verfahrensstillstand, denn das Verfahren lässt sich auch schriftlich fördern, z.B. durch ausführlichen Hinweis des Gerichts verbunden mit Vergleichsvorschlägen und darauf aufbauend Vergleichsverhandlungen der Parteien ohne Notwendigkeit einer örtlichen Zusammenkunft. Möglich ist auch - mit dem Einverständnis der Parteien - das Gericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO treffen zu lassen. Vor Abgabe einer solchen Zustimmung sollte aber genau abgewogen werden, ob die mündliche Verhandlung aus verfahrenstaktischen Gründen einen Vorteil bietet und deswegen auf deren Durchführung bestanden werden sollte.

Gerichtstermine und Videokonferenzen

Als Alternative zu Terminsverlegungen und zum Übergang in das schriftliche Verfahren kommt der Einsatz von Videotechnik für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Betracht. Die ZPO sieht in § 128a ZPO vor, dass das Gericht Parteien und ihren Bevollmächtigten erlauben kann, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen per Videokonferenz vorzunehmen (hierzu auch: Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz). In der Praxis wird von dieser Möglichkeit mangels entsprechender technischer Ausstattung allerdings nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass die Regelung noch immer eine Anwesenheit von Richter und ggf. Zuschauern im Sitzungszimmer voraussetzt. Insofern wird nicht nur eine bessere technische Ausstattung der Gerichte gefordert, sondern auch gesetzgeberische Anpassungen, etwa im Hinblick auf die Anwesenheit der Richter.

Verfahrensaussetzung als mögliche Option

Eine weitere Handlungsoption für Prozessparteien, die aufgrund der aktuellen Situation diskutiert wird, ist ein Antrag auf Verfahrensaussetzung. Gemäß § 249 ZPO sind die Prozesshandlungen der Parteien sowie alle Handlungen des Gerichts unwirksam und alle Fristläufe unterbrochen, wenn Aussetzungsgründe nach §§ 246 ff. ZPO vorliegen. Dabei ist möglicherweise § 247 ZPO einschlägig, falls aufgrund einer Quarantäne der Verkehr zwischen einer Partei bzw. ihrem Vertreter und dem Prozessgericht abgeschnitten ist. Ob die momentane Lage tatsächlich zur Begründung eines solchen Antrags ausreicht, ist bis jetzt nicht geklärt.

Vollstreckung

Auch die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher ist durch die Corona Pandemie erheblich beeinträchtigt. In den einzelnen Bundesländern sind hierzu unterschiedliche Regelungen getroffen worden. In Bayern bspw. finden derzeit ausschließlich noch solche Maßnahmen statt, welche schriftlich oder telefonisch erfolgen können, persönlicher Kontakt zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner soll derzeit vermieden werden. Es finden daher grundsätzlich weder Zwangsvollstreckungen vor Ort beim Schuldner statt, noch kommt es zu einer Abnahme eines Vermögensverzeichnisses bei einem Schuldner.

Schiedsverfahren als Alternative?

Eine gute Alternative zu den staatlichen Gerichtsverfahren können gerade in der jetzigen Situation Schiedsverfahren sein. Da Schiedsverfahren auf Parteivereinbarungen beruhen, bieten sie wesentlich flexiblere Möglichkeiten, auf die veränderte Situation die Corona-Situation zu reagieren. Auch sind der Unmittelbarkeitsgrundsatz und der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung weniger ausgeprägt als in staatlichen Gerichtsverfahren. Zudem ist die Zeugenvernehmung per Videokonferenz bereits gängige Praxis. Die DIS-Schiedsordnung unterstützt den Einsatz moderner Kommunikationstechnologien beispielsweise ausdrücklich.

Renommierte Schiedsinstitutionen wie z.B. die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) erklären, auch in der derzeitigen Corona-Krise das Fallmanagement weiter möglichst uneingeschränkt fortzuführen. Zur Verminderung der Infektionsgefahr hat sie jedoch besondere Maßnahmen getroffen, wie z.B. das Ersetzen von Papier- und Datenträgersendungen durch elektronischen Datenverkehr. Auch hat sie ihre Praxis, etwa hinsichtlich von Fristverlängerungsanträgen, an die derzeitige Corona-Krise angepasst (Bekanntmachung zu prozessualen Besonderheiten bei der Administration von Schiedsverfahren aufgrund der Covid-19 Pandemie). Andere Schiedsinstitutionen wie die SCAI, SCC und die ICC haben ähnliche Maßnahmen angekündigt.

Weiterführende Infos

Sollten Sie weitergehende Fragen zu den angesprochenen oder weiteren, mit der Corona-Pandemie in Verbindung stehenden rechtlichen Themen haben, steht Ihnen Ihr Ansprechpartner unserer Corona Task-Force jederzeit gern zur Verfügung.

Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Produktsicherheit & Produkthaftung

Produkthaftung von Online-Marktplatz-Betreibern: Aktueller Rahmen und zukünftige Entwicklungen

Current framework and future developments

20. März 2024
Briefing

von Kerstin Bär, LL.M. (Bristol, UK) und Dr. Philipp Behrendt, LL.M. (UNSW)

Klicken Sie hier für Details
Disputes & Investigations

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Richtlinie über die Reparatur von Waren

13. April 2023
Briefing

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details
Disputes & Investigations

All change to the EU's strict product liability regime

12. Oktober 2022
In-depth analysis

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details