3. Juli 2024
Digital Health 360° – 3 von 29 Insights
Was ist ein eArztbrief?
Der elektronische Arztbrief ist ein Arztbrief, der unmittelbar aus dem eigenen Praxisverwaltungssystem (PVS) mit anderen ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen in deren PVS geteilt werden kann und der eine qualifizierte elektronische Signatur vorsieht
Alle eArztbriefe müssen mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Dazu benötigen Ärzte und Psychotherapeuten ihren elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) mit der Signatur-PIN.
Die inhaltlichen und strukturellen Vorgaben des eArztbrief ergeben sich aus der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V („Richtlinie elektronischer Brief“, Stand 17. Mai 2024).
Der übermittelte elektronische Brief muss danach mindestens sowohl eine Datei im Format PDF/A als auch eine XML-Datei gemäß dem „Implementierungsleitfaden ‚Arztbrief‘ auf Basis der HL7 Clinical Document Architecture, Release 2, für das deutsche Gesundheitswesen“, Version 1.50, Stand: 12.05.2006, vorgelegt vom VHitG, Dokumenten-OID: 1.2.276.0.76.3.1.13.7.5, ergänzt um die Vorgaben zur Abbildung der eGK sowie die im Ersatzverfahren (Anhang 1, Punkt 2.5, Anlage 4a BMV-Ä) vorgeschriebenen Daten, umfassen.
Somit muss der eArztbrief mindestens die Versichertendaten enthalten, die auch beim Ersatzverfahren (Verfahren, welches befolgt werden muss, wenn keine elektronische Gesundheitskarte vorgelegt werden kann) erhoben werden (also Name, Vorname, Geburtsdatum, Kostenträgerkennung, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnortes und Krankenversichertennummer der behandelten Person). Diese Angaben muss die Praxissoftware eArztbriefen automatisch hinzufügen.
Die Software-Anbieter sind verpflichtet, entsprechende Module bereitzustellen.
Seit dem 30. Juni 2024 sind alle ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen gemäß § 295 Abs. 1c SGB V verpflichtet, elektronische Arztbriefe empfangen zu können. Andernfalls droht eine Kürzung der TI-Pauschale. Dies gilt jedoch nicht, solange der Software-Anbieter das eArztbrief-Modul nicht bereitstellt.
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt. Mit dieser Pauschale sollen alle Kosten abgedeckt sein, die Praxen durch die TI entstehen, auch die für den eArztbrief.
Praxen haben zusätzlich zu der Pauschale weiterhin einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung für das Senden und Empfangen von eArztbriefen. Bis 30. Juni 2023 erhielten Praxen für den Versand 28 Cent (GOP 86900) und für den Empfang 27 Cent (GOP 86901) – maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Die Krankenkassen sind trotz Aufforderung durch das Bundes-Gesundheitsministerium (BMG) nicht bereit, eine solche Regelung erneut abzuschließen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat hierzu ein einstweiliges Rechtschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) mit dem Ziel eingeleitet, die Pauschalen, die bis Mitte 2023 galten, wieder in Kraft zu setzen. Aufgrund einer Mitteilung des LSG geht die KBV davon aus, dass die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen weiterhin abrechnen können, auch für bereits zurückliegende Zeiträume nach dem 1. Juli 2023. Das LSG habe mitgeteilt, dass das BMG mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 diese Regelung nicht aufgehoben habe, sondern sie bis heute weitergelte – und zwar so lange, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen haben.
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