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22. April 2021

Digital Health 360° – 23 von 27 Insights

Digital Health Start-Ups

„Best Practices” für das Vertragsmanagement ab Tag 1

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22. April 2021

Digital Health 360° – 23 von 27 Insights

Digital Health Start-Ups

  • In-depth analysis

„Best Practices” für das Vertragsmanagement ab Tag 1

Start-Ups im Bereich Digital Health spielen eine zentrale Rolle bei der Transformation des Gesundheitswesens, die gerade erst am Anfang steht. Angesichts der Komplexität des Gesundheitswesens und der langen Entwicklungszyklen brauchen Gründer einen „langen Atem“ – und vor allem starke (Vertrags-)Partner. 

Von Anfang an sollten Gründer einen besonderen Fokus auf die „Vertragshygiene“ beim Verhandeln und Abschließen von Verträgen mit Kunden, Entwicklern und strategischen Partnern legen und die potentiellen Auswirkungen wesentlicher vertraglicher Regelungen auf spätere Investments durch VCs oder Exits in Form eines Verkaufs an Strategen immer im Auge behalten.

Hierzu zählen insbesondere:

IP-Rechte
  • Bei Digital Health Start-Ups sind die IP-Rechte des Unternehmens oftmals das wichtigste Asset. Hierzu zählen vor allem die proprietäre Software des Unternehmens einschließlich der zugrundeliegenden Source Codes. Investoren und Erwerber werden die IP-Rechte und die damit zusammenhängenden Entwicklungs-, Lizenzierungs- und Übertragungsverträge einer sehr genauen, strengen Prüfung unterziehen und entsprechende Garantien und / oder Freistellungen in den Investmentdokumenten zur Inhaberschaft und Nutzungsberechtigung an den maßgeblichen IP-Rechten verlangen. 
  • Sollte z.B. bei der Entwicklung der proprietären Unternehmens-Software auf Freelancer und externe Drittanbieter zurückgegriffen werden, muss auf eine saubere, präzise formulierte Übertragung der Rechte an der Software geachtet werden, die das Unternehmen zum Inhaber an der Software macht und künftige Ansprüche hieran rechtssicher ausschließt. 
  • Umgekehrt sollte besondere Vorsicht bei der Übertragung oder Lizenzierung von eigener entwickelter Software an Dritte (falls man dies überhaupt akzeptiert) angewendet werden, um die Kontrolle über und den weiteren Zugriff auf die proprietäre Unternehmenssoftware zu wahren. Speziell bei der Nutzung von „Open Source Software“ sollten Gründer besonders darauf achten, dass deren Nutzung nicht mit einer Verpflichtung zur Offenlegung der Source Codes der Unternehmenssoftware verbunden ist.
 
Geheimhaltungsverpflichtungen (NDAs)
  • Sobald Unternehmensdaten und -informationen mit Dritten zu Projekten oder angedachten Kooperationen ausgetauscht werden, die nicht öffentlich verfügbar sind, sollte in jedem Fall eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abgeschlossen werden, die den Kooperationspartner zur Geheimhaltung der erhaltenen Informationen (und deren Vernichtung bei Abbruch der Gespräche) verpflichtet.
  • Diese Pflichten zur Geheimhaltung lassen sich zusätzlich mit Abwerbeverboten und Vertragsstrafen flankieren, um den vertraulichen Umgang mit den Informationen abzusichern.
Wettbewerbsklauseln
  • Vor allem für strategisch motivierte Erwerber (z.B. Pharmaunternehmen oder Versicherungen) spielt die Skalierung und Weiterentwicklung des Geschäftsmodells des Start-Ups eine entscheidende Rolle. Daher schauen Strategen in ihrer Due Diligence und Analyse des Unternehmens sehr genau hin, wenn sich in Verträgen Klauseln wiederfinden, die die Weiterentwicklung des Geschäfts des Start-Ups einschränken können. 
  • Hierzu zählen z.B. schwammig formulierte Wettbewerbsverbots-Klauseln zulasten des Unternehmens, Exklusivitätsvereinbarungen mit bestimmten Kunden / Leistungserbringern, „most-favoured nations“-Klauseln, die bestimmte Preisvorteile gewähren, oder Abnahmeverpflichtungen. Solche Klauseln sollten daher genau daraufhin geprüft werden, wie sie sich auf ein späteres Investment oder Erwerb des Start-Ups auswirken können.
Übertragbarkeit von Rechten / Leistungspflichten
  • Klauseln zur Übertragbarkeit (oder deren Verbot) von Rechten, „change of control“-Klauseln oder Leistungspflichten finden sich oftmals versteckt am Ende von seitenlangen Vertragsentwürfen wieder, die auf Standard-Vorlagen beruhen und schlecht oder gar nicht auf den konkreten Einzelfall angepasst worden sind.
  • Die Auswirkungen dieser „durchgewunkenen“ Klauseln im Falle eines späteren Investments oder Exits können erheblich sein und reichen vom Verbot der Übertragung von einzelnen Rechten oder Leistungspflichten über die Kündigung von ganzen Verträgen bis hin zu Strafzahlungen – und erfordern daher eine besonders kritische Prüfung durch Start-Ups und ihre Berater vor Abschluss von Verträgen, die solche Klauseln enthalten. 
 
Laufzeiten / Beendigungsmöglichkeiten
  • Auch wenn es sich hierbei nicht so sehr um rein rechtliche Überlegungen handelt, so sollten Gründer genau auf die Laufzeiten von Verträgen und deren Beendigungsmöglichkeiten achten, insbesondere wenn es sich um wichtige Kunden handelt, mit denen ein Großteil der Umsätze generiert wird, oder um zentrale Lieferanten oder Dienstleister. Investoren und Strategen werden in diesem Fall besonders genau hinsehen, mit welchen Kündigungsfristen sich diese Vertragspartner von den geschlossenen Verträgen lösen können.
  • Spiegelverkehrt gelten natürlich ähnliche Überlegungen, dass die Gründer die Laufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten von Verträgen, die spätere Investoren oder Erwerber als hinderlich für die Fortführung des Geschäfts ansehen könnten, beachten.  
 
Regulatorische Vorgaben / Datenschutz 
  • Digital Health Start-Ups bewegen sich in einem stark regulierten Umfeld, in dem u.a. Vorgaben des Medizinprodukterechts (insbesondere die „Medical Device Regulation“, die ab 26. Mai 2021 in Kraft tritt und auch Software-Anwendungen erfasst) und des Datenschutzrechts sowie aus dem SGB V und dem Heilmittelwerbegesetz zu beachten sind.   
  • Zentrale Bedeutung speziell für Digital Health Start-Ups, deren Geschäftsmodelle maßgeblich auf der Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten beruhen, haben die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), auf deren Einhaltung die spätere Investoren oder Erwerber großen Wert legen werden. Dementsprechend sind bei der Datenverarbeitung durch externe Vertragspartner, auf die Start-Ups angewiesen sein werden, besondere vertragliche Regelungen zur Einhaltung der Vorgaben der DSGVO mit aufzunehmen.
 

In dieser Serie

Life Sciences & Healthcare

Beitragsserie: Digital Health 360°

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