13. März 2024
Digital Health 360° – 6 von 29 Insights
Der Einsatz innovativer Digitalanwendungen soll Pflegekräfte nachhaltig in ihrer Arbeit entlasten und zu einer effizienten Gestaltung komplexer Planungs- und Verwaltungsprozesse beitragen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Pflegepersonalunterstützungs- und -entlastungsgesetzes („PUEG“) ein Förderprogramm auf den Weg gebracht, das Pflegedienste und Einrichtungen mit Zuschüssen von bis zu 40 Prozent finanziell bei der Umsetzung bei der digitalen Transformation unterstützt. Bis Ende 2030 besteht die Chance, sich Investitionskosten für Digitalisierungsprojekte mit Zuschüssen von bis zu 40 Prozent fördern zu lassen. Wir beraten Sie gern, wie Sie die Förderungen erhalten und voll ausschöpfen können.
Um die Digitalisierung in der Pflege und damit die Entlastung der Pflegekräfte sowie die Verbesserung der pflegerischen Versorgung voranzubringen und eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern, wird in den Jahren 2019 bis 2030 aus den Mitteln der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung für die Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung bereitgestellt.
Förderfähig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen, die beispielsweise
unterstützen.
Gefördert werden bis zu 40 % der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von EUR 12.000 („Maximalbetrag“) möglich.
Ein Antragsverfahren ist sowohl vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv) als auch nach Durchführung der Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen und eines Zahlungsnachweises (retrospektiv) möglich. Bei einem prospektiven Verfahren muss sich der Antragsteller verpflichten, die Maßnahme zügig durchzuführen. Der Antrag auf Fördermittel kann bis zum 31. Dezember 2030 gestellt werden.
Der Antrag ist an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
Ein Antrag kann mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen und Anschaffungen enthalten, die als Gesamtkonzept betrachtet und entsprechend des Maximalbetrags bewilligt werden können.
Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Digitale oder technische Ausrüstung ist förderfähig, sofern sie frühestens ab 01. Januar 2019 und spätestens bis 31. Dezember 2030 angeschafft wurde und hierfür Eigenmittel eingesetzt worden sind. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt jedoch erst nach Vorlage der Nachweise über die verausgabten Mittel.
Anschaffungen in Verbindung mit einem Leasing-Vertrag sind mit ihrem Gesamtbetrag gemäß dem zugrundeliegenden Leasingvertrag anzugeben. Der Gesamtbetrag darf dabei ausschließlich die monatlichen Leasingbeträge beinhalten, die frühestens ab dem 01. Januar 2019 und maximal bis zum 31. Dezember 2030 für die Einrichtung anfallen. Als Nachweis ist mit dem Antrag eine Bescheinigung des Leasinggebers einzureichen. Eine Kündigung oder sonstige Änderung des Leasingverhältnisses ist der auszahlenden Pflegekasse unverzüglich zu melden.
Kosten für den Betrieb der digitalen oder technischen Ausrüstung (z. B. Zinsen oder Kosten für Wartung, Reparatur und Service) sind nicht förderfähig und von der Gesamtsumme zu subtrahieren.
Auch Anschaffungen in Verbindung mit einem Ratenzahlungsvertrag sind mit ihrem Gesamtbetrag gemäß dem zugrundeliegenden Ratenzahlungsvertrag anzugeben. Als Nachweis ist mit dem Antrag eine Bescheinigung über die Vereinbarung des Ratenzahlungsvertrages einzureichen. Eine Kündigung oder sonstige Änderung des Ratenzahlungsvertrages ist der auszahlenden Pflegekasse unverzüglich zu melden.
Kosten für den Betrieb der digitalen oder technischen Ausrüstung (z. B. Zinsen oder Kosten für Wartung, Reparatur und Service) sind nicht förderfähig und von der Gesamtsumme zu subtrahieren.
Dr. Melanie von Dewall und Dr. Marina Schulte unterstützen Sie gerne beim Antragsverfahren zur Förderung. Ferner helfen wir gerne bei begleitenden Fragestellungen insbesondere aus dem Vergaberecht, Sozialrecht, Datenschutz- und IT-Recht. Sprechen Sie uns gerne an.
Die Digitalisierung in der Pflege bezieht sich auf den Einsatz digitaler Technologien und Lösungen, um die Pflegeeffizienz zu verbessern und die Qualität der Versorgung zu steigern. Dies umfasst u.a. den Einsatz der elektronischen Patientenakte, Telemedizin, Pflegeroboter, Überwachungssysteme und digitale Kommunikationsmittel. Durch die Digitalisierung können Pflegeprozesse optimiert, administrative Aufgaben vereinfacht und die Patientensicherheit erhöht werden. Sie ermöglicht auch eine bessere Vernetzung zwischen Pflegekräften, Ärzten und anderen Gesundheitsdienstleistern sowie eine verbesserte Datenerfassung und -analyse für eine individualisierte Pflege. Die Digitalisierung in der Pflege birgt jedoch auch Herausforderungen wie Datenschutzfragen, technologische Barrieren und die Notwendigkeit einer angemessenen Schulung der Pflegekräfte.
In Deutschland gibt es keine generelle gesetzliche Pflicht zur Digitalisierung in der Pflege. Allerdings gibt es verschiedene Gesetze und Regelungen, die den Einsatz digitaler Technologien fördern oder bestimmte digitale Lösungen vorschreiben können. Zum Beispiel ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur und die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) bis zum 1. Juli 2025 durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) gesetzlich vorgeschrieben. Auch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) enthält Regelungen zur Förderung der Digitalisierung in der Pflege, insbesondere durch den Einsatz von digitalen Dokumentationssystemen. Im Übrigen obliegt es den Einrichtungen und Trägern der Pflege, die Digitalisierung umzusetzen, jedoch werden durch verschiedene gesetzliche Maßnahmen Anreize geschaffen, um den Prozess zu unterstützen.
Beispiele für die Digitalisierung in der Pflege sind:
Die Digitalisierung hat das Potenzial, die Effizienz, Qualität und Zugänglichkeit der Pflege zu verbessern.
Die Digitalisierung in der Pflege ist wichtig aus mehreren Gründen:
Insgesamt trägt die Digitalisierung dazu bei, die Pflegequalität zu verbessern, die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte zu erleichtern und die Gesundheitsversorgung insgesamt effektiver und zugänglicher zu gestalten.
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