1. Februar 2024
Digital Health 360° – 8 von 29 Insights
Assistierte Telemedizin soll dem Patienten durch bestimmte - nicht zwingenderweise ärztlich geleitete – Anlaufstellen (wie Apotheken oder Gesundheitskioske, siehe unten) die Möglichkeit bieten, Telemedizin überhaupt in Anspruch nehmen zu können.
Hierbei wird der Patient zu den Möglichkeiten der Telemedizin beraten, angeleitet und, falls notwendig, an geeignete Leistungserbringer vermittelt. Ferner übernimmt der Anbieter der assistierten Telemedizin auch die Koordinierung der Telemedizin. Gegebenenfalls werden auch technische Geräte und ein geschützter Raum zur Verfügung gestellt, um die Telemedizin in Anspruch nehmen zu können.
Der Begriff umfasst auch die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung. So kann zum Beispiel eine Messung bestimmter Vitalparameter (z.B. Blutdruck) erfolgen und dem Arzt die Ergebnisse zur Verfügung gestellt werden.
Im Gespräch hierzu sind insbesondere Apotheken und Gesundheitskioske. Insgesamt soll die assistierte Telemedizin niedrigschwellig erfolgen, um jedem einen Zugang hierzu zu ermöglichen.
Regelungen zur assistierten Telemedizin finden sich aktuell im Digital-Gesetz für die Apotheken und im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz für die Gesundheitskioske.
Das Digital-Gesetz wurde bereits vom Bundestag verabschiedet und wurde nun dem Bundesrat zugeleitet.
Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz befindet sich noch im Referentenentwurf.
Beide Gesetze sind somit noch nicht in Kraft, weswegen aktuell von der assistierten Telemedizin noch kein Gebrauch gemacht werden kann.
Hierfür bedarf es der Vereinbarung gesonderter Verträge.
Das Digital-Gesetz sieht für die Apotheken vor, dass die Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung das Nähere insbesondere zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung der Maßnahmen, zur Vergütung der erbrachten Maßnahmen und zu deren Abrechnung vereinbart. Sollte keine Einigung erzielt werden, entscheidet eine Schiedsstelle.
Für die Gesundheitskioske sollen nach dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. mit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt einen Vertrag über die Errichtung einer oder mehrerer Einrichtungen schließen. Darin soll auch die Finanzierung geregelt werden. Sollte hier keine Einigung erzielt werden, entscheidet wiederum die Schiedsstelle.
Die vorgenannten Verträge sollen die Finanzierung sichern. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Patienten eine Zuzahlung leisten müssen.
Die assistierte Telemedizin auch darauf auszweiten, dass hiervon Unterstützungsleistungen bei der Einrichtung und Verwaltung der ePA umfasst sind, findet sich bislang in den Gesetzesentwürfen noch nicht. Jedoch wird dies diskutiert und angeregt, weswegen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Anwendungsbereich zukünftig auch hierauf ausgedehnt wird.
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