18. März 2022
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Der Bundestag hat beschlossen, dass die Zeitarbeitsbranche auch über den 31. März 2022 hinaus berechtigt ist, Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet und Arbeitszeitkonten müssen nicht vorrangig eingesetzt werden. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2022 – eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 30. September 2022 ist jedoch bereits optional vorgesehen. Anders als bisher ist diesmal nicht die Corona-Pandemie der Hauptgrund für die Verlängerung, sondern der Ukraine-Krieg mit den noch nicht absehbaren Folgen für die deutsche Wirtschaft.
Offen ist, inwieweit dies der Zeitarbeit hilft, da das gesetzliche Grundprinzip – zunächst muss grds. der Urlaubsanspruch des Mitarbeitenden eingesetzt werden – in 2022 weiterhin gilt. Nur in engen und dokumentierten Ausnahmen kann hiervon abgewichen werden. Ihren Urlaub dürften die Zeitarbeitnehmer jedoch in den ersten drei Monaten zumeist noch nicht genommen haben. In der Folge kann (noch) kein KUG beantragt werden.
Dieser Vorrang der Urlaubsinanspruchnahme wird – wie auch bereits in 2021 – in der Praxis häufig übersehen. Ggf. muss der Arbeitgeber sich auf verzinsbare Rückzahlungsansprüche der Arbeitsagentur einstellen. Zugleich entsteht jedoch bei richtiger Ausgestaltung der Kurzarbeitsvereinbarung kein zeitanteiliger Urlaubsanspruch. Da zu befürchten ist, dass der Ukraine-Krieg nicht nur kurzfristig wirkt, sollte hierauf geachtet werden.
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Ab dem 17. Dezember 2023 gilt die Verpflichtung, ein Hinweisgebersystem einzurichten.
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