9. November 2022
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2022 (Az. VI R 32/20) für mehr Rechtsklarheit bei der Frage gesorgt, ob Zeitarbeitnehmer beim Entleiher eine erste Tätigkeitsstätte haben können. Diese Zuordnung entscheidet darüber, ob der Zeitarbeitnehmer für Fahrten zum Entleiher lediglich Anspruch auf die Entfernungspauschale hat oder die Hin- und Rückfahrt als Dienstreise abrechnen kann.
Entscheidendes Kriterium für die Feststellung der ersten Tätigkeitsstätte ist die dauerhafte Zuordnung des Zeitarbeitnehmers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers. Im konkreten Fall war der Zeitarbeitnehmer unbefristet beim Arbeitgeber (Verleiher) beschäftigt und auf Basis jeweils befristeter Arbeitnehmerüberlassungsverträge bei stets demselben Entleiher eingesetzt. Der BFH hat klargestellt, dass der Zeitarbeitnehmer aufgrund der jeweiligen befristeten Arbeitnehmerüberlassungsverträge weder unbefristet noch für die Dauer der Beschäftigung der Einrichtung des Entleihers zugeordnet war (kein Gleichlauf zwischen Beschäftigungsdauer und Einsätzen beim Entleiher). Auch war der Zeitarbeitnehmer aus der maßgeblichen Voreinsatz-Sicht nicht über einen Zeitraum von 48 Monaten der Tätigkeitsstätte des Entleihers zugeordnet – hiergegen spricht schon die Höchstüberlassungsdauer des AÜG. Damit fehlte es an dem Tatbestandsmerkmal der dauerhaften Zuordnung und es konnte keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher begründet werden.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung nunmehr endlich Rechtsklarheit und gibt Gestaltungsoptionen bezüglich der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte an die Hand.
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