14. Januar 2022
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Am 13. Januar 2022 hat der EuGH entschieden, dass die Regelung des iGZ-Manteltarifvertrags zur Bestimmung der Zuschlagspflicht von Überstunden gegen Europäisches Recht verstößt. Vorangegangen war der Entscheidung eine Vorlage des BAG aus Juni 2020. Der iGZ Manteltarifvertrag legt fest, dass Überstundenzuschläge ab einer bestimmten Schwelle an „geleisteten Stunden“ zu zahlen sind. Nach Ansicht des BAG ist diese Regelung so auszulegen, dass nur tatsächlich „geleistete“ Stunden zu berücksichtigen sind und beispielsweise die Stunden, die für Urlaubszeiten abzurechnen sind, für diesen Schwellenwert unberücksichtigt bleiben. Da dies dazu führen kann, dass durch die Inanspruchnahme von Urlaub ein andernfalls erreichter Überstundenzuschlag wegfällt, stellte das BAG dem EuGH die Frage, ob diese Regelung mit dem europarechtlichen Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs vereinbar ist. Tatsächlich stellte der EuGH fest, dass die Regelung aus dem iGZ-Manteltarifvertrag potentiell geeignet sei, Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten. Dies widerspreche jedoch der hohen Bedeutung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub und dem damit verfolgten Erholungszweck. Demnach sei die entsprechende Regelung europarechtswidrig.
Es obliegt nunmehr dem BAG, unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH den zu Grunde liegenden Rechtsstreit zu entscheiden. Derzeit am wahrscheinlichsten dürfte sein, dass das BAG im Wege der europarechtskonformen Auslegung zu dem Ergebnis kommen wird, dass nunmehr in die Regelung des iGZ-Manteltarifvertrages hineingelesen werden muss, dass auch Urlaubsstunden bei der Berechnung des Schwellenwerts für die Zuschlagspflicht zu berücksichtigen sind. Daher sollten ab sofort auch Urlaubsstunden für die Berechnung der Überstundenzuschläge berücksichtigt werden.
Diese Grundsätze gelten gleichermaßen auch für Überstundenzuschlagsberechnung bei Anwendung des BAP-Tarifvertrages, zumal dort der Wortlaut ohnehin nicht allein auf die „geleisteten“ Stunden abstellt.
Im Einzelfall zu betrachten sein wird, wie mit zurückliegenden Zeiträumen hinsichtlich der Nachzahlung von Überstundenzuschlägen und Sozialversicherungsbeiträgen umzugehen ist.
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