21. Oktober 2024
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Am 18. Oktober 2024 hat nun auch endlich der Bundesrat dem Gesetz zur Reform der Arbeitnehmerüberlassung – BEG IV – zugestimmt. Die Verkündung des Gesetzes steht kurz bevor und wird voraussichtlich noch in diesem Jahr erfolgen. Damit kann die Arbeitnehmerüberlassungsbranche hoffnungsvoll auf das neue Jahr schauen, da von einem Inkrafttreten des Gesetz Anfang Januar 2025 auszugehen ist.
Eine der zentralen Neuerungen des BEG IV ist der Wegfall der Schriftform für Arbeitnehmerüberlassungsverträge (AÜV). Diese Anpassung wird zu einer deutlichen Vereinfachung des Abschlusses von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen führen.
Bisher sah § 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Schriftform für den Abschluss des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher vor. Dies führte insbesondere für Personaldienstleister, die regelmäßig eine hohe Schlagzahl an Vertragsabschlüssen verzeichnen, zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Der hinter dem Schriftformerfordernis stehende Schutzgedanke, Entleiher vor einer vertraglichen Zusammenarbeit mit Verleihern ohne Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu schützen und für eine transparente Vertragsgestaltung zu sorgen, wird auch problemlos durch die neu zulässige Textform (z.B. E-Mail) gewahrt. Dementsprechend ist es zu begrüßen, dass sich die Gesetzgebung zu dieser „Modernisierung“ durchgerungen und den teilweisen Gegenstimmen, die eine Erschwerung der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten befürchteten, damit eine klare Absage erteilt hat.
Neben dem Umstand, dass der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nun in Textform geschlossen werden kann, können künftig zudem auch Erklärungen des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat – vor der Übernahme eines Zeitarbeitnehmers zur Arbeitsleistung – auch in Textform vorgelegt werden. Dies beschleunigt den bürokratischen Ablauf und erleichtert die Kooperation zwischen Entleihern und Verleihern zusätzlich.
Personaldienstleister sollten bestehende Verträge sowie interne Prozesse überprüfen und anpassen, um die Änderungen auch effizient umzusetzen. Insbesondere sollten die „Alt-Verträge“ in den Blick genommen und Änderungsvereinbarungen abgeschossen werden, damit auch für diese das Textformerfordernis gilt.
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