Die Verhandlungen des iGZ und BAP mit den DGB-Gewerkschaften kamen heute früh zu einem Abschluss. Die Anpassungen beziehen sich hauptsächlich auf eine Erhöhung der Entgeltgruppen. Sofern innerhalb der Erklärungsfrist bis zum 22. Februar 2023 nichts unerwartetes passiert, werden folgende Regelungen Inhalt des Tarifvertrages:
Entgeltgruppe |
Bis 31. März 2023 |
Ab 1. April 2023 |
Ab 1. Januar 2024 |
3 |
13,32 € |
14,55 € |
15,06 € |
4 |
14,08 € |
15,38 € |
15,92 € |
5 |
15,90 € |
17,25 € |
17,85 € |
6 |
17,90 € |
19,24 € |
19,82 € |
7 |
20,89 € |
22,39 € |
23,06 € |
8 |
22,49 € |
23,97 € |
24,69 € |
9 |
23,72 € |
25,14 € |
25,89 € |
Die Entgeltgruppen 1 bis 2b werden nicht erneut angepasst, da hier bereits im Juni 2022 ein Verhandlungsergebnis für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 erzielt worden war. Überdies konnte erfolgreich eine Einmalzahlung zur „Nachholung“ der seit Oktober 2022 ausgebliebenen Lohnerhöhung verhindert werden.
Für die Tarifverträge des iGZ wird zudem die Berechnung des Schwellenwerts für Mehrarbeitszuschläge an die Rechtsprechung des BAG vom 16. November 2022 angepasst (wir berichteten). Diese Änderung des Berechnungssystems tritt unmittelbar in Kraft und ist daher bereits für die Januar-Abrechnung zu berücksichtigen. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihr Abrechnungssystem die nunmehr angepasste Berechnungssystematik bereits berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass sich die Erhöhung des Tariflohns unmittelbar auf den Wert der Stunden in Ihren Arbeitszeitkonten auswirken kann, soweit die Tariflohnerhöhungen nicht durch übertarifliche Zuschläge kompensiert werden. Bitte prüfen Sie rechtzeitig, ob daher ein Abbau der Plusstunden noch vor dem Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung sinnvoll ist.