Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen und mit den Abrechnungen für den Monat November wird wieder das tarifliche Weihnachtsgeld fällig. Woher weiß man aber, welche Arbeitnehmer – als Gewerkschaftsmitglieder – einen Anspruch auf das um den sogenannten „Mitgliedervorteil“ erhöhte Weihnachtsgeld haben? Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine „Verfahrensvereinbarung“ geeinigt, welche den Prozess präzise beschreibt.
Demnach muss der Arbeitnehmer jeweils zu dem Stichtag 30. Juni bzw. 30. November in Textform einen Antrag auf Berücksichtigung des Mitgliedervorteils an den Arbeitgeber richten. Dem Antrag muss eine Mitgliedsbescheinigung seiner Gewerkschaft beigefügt sein, welche mindestens Vorname, Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers enthält und bestätigt, dass die Dauer der Mitgliedschaft zum Stichtag mindestens zwölf Monate beträgt. Die Bescheinigung darf zum Stichtag nicht älter als sechs Wochen sein. Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Mitgliedervorteil.
Sie sind gehalten Ihre Arbeitnehmer in geeigneter Form darüber zu unterrichten, an wen dieser Antrag jeweils zu richten ist. Ohne entsprechenden Hinweis können die Arbeitnehmer die Anträge an die Stelle richten, an die auch in anderen personellen Angelegenheiten die Nachweise gerichtet werden. Die Benennung einer konkreten Stelle ist aber deshalb sinnvoll, da der Tarifvertrag weiterhin vorgibt, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen Zugriff auf die Anträge der Mitarbeiter haben und dass diese Personen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag schriftlich verpflichtet wurden.
Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie bei der Erstellung der vorgeschriebenen Verpflichtungserklärung der zuständigen Mitarbeiter Unterstützung benötigen.