1. Oktober 2021
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Zum 1. Dezember 2021 tritt eine Änderung der Branchenzuschlagstarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie, für die Textil- und Bekleidungsindustrie und für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie in Kraft. Die Regelungen zur Anwendbarkeit der Tarifverträge auf „Hilfs- und Nebenbetriebe“ wird ab diesem Zeitpunkt ergänzt durch die Anwendbarkeit auf solche Betriebe, in denen Tarifverträge der jeweiligen Branche durch Tarifbindung oder Inbezugnahme in einem Haustarifvertrag auf die Stammbelegschaft Anwendung finden. Die Tarifbindung des Einsatzbetriebes wird damit von einer reinen „Zweifelsfallregelung“ ohne praktisch bedeutsamen Anwendungsbereich zu einem vollwertigen Anwendungsmerkmal befördert. Tatsächlich dürfte es in vielen Fällen die rechtssicherste und einfachste Variante sein, wenn sich bereits aus der Tarifbindung des Kunden die Anwendbarkeit eines Branchenzuschlagstarifvertrages zweifelsfrei ergibt. Denn anders als bei der Ermittlung der arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Tätigkeiten lässt sich die Tarifbindung mit einem einzigen Dokument eindeutig und rechtssicher feststellen.
Aufgrund dieser Änderung sollten Ihre Abfragebögen für die Branchenzugehörigkeit des Kunden angepasst werden. Ab sofort sollte die Mitgliedschaft des Kunden in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband und ein etwaiger Haustarifvertrag mit der IG Metall erfragt werden und entsprechende Nachweise dokumentiert werden. Zu beachten ist dabei, dass Mitgliedschaftsurkunde und Haustarifvertrag jeweils auf das entleihende Kundenunternehmen ausgestellt sein müssen. Eine Konzernmitgliedschaft o.ä. ist tarifrechtlich nicht möglich.
Nachteil der neuen Systematik ist, dass es in der Folge häufiger zu einer Konkurrenz mehrerer anzuwendender Branchenzuschlagstarifverträge kommen kann. Dies beispielsweise dann, wenn ein weiterhin IG-Metall-tarifgebundener Betrieb mittlerweile Kunststoff verarbeitet. Der Umgang mit solchen Überschneidungen sollte intern geschult werden.
Bitte beachten Sie, dass bislang lediglich die drei genannten Branchenzuschlagstarifverträge der IG-Metall die entsprechenden Anpassungen des Tariftextes erfahren haben. Ob sich die anderen Gewerkschaften am Beispiel der IG-Metall orientieren und gleichlautende Anpassungen vereinbaren werden, ist derzeit noch nicht abzusehen.
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Das EoR-Modell kann eine Gestaltungsoption für Auslandstätigkeiten Arbeitnehmender sein. Ist die geplante Tätigkeit nach deutschem (Arbeits-)Recht und etwaig anwendbaren ausländischen Rechtsvorschriften zulässig?
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16. January 2023
Die Verhandlungen des iGZ und BAP mit den DGB-Gewerkschaften kamen zu einem Abschluss
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30. September 2022
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27. June 2022
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6. April 2022
Die Zeitarbeitsbranche ist auch über den 31. März 2022 hinaus berechtigt, Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
18. March 2022
von Dr. Robert Bauer
Die Regelung des iGZ-Manteltarifvertrags zur Bestimmung der Zuschlagspflicht von Überstunden verstößt gegen Europäisches Recht.
14. January 2022
von Dr. Robert Bauer
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5. November 2021
von Dr. Robert Bauer
Zum 1. Dezember 2021 tritt eine Änderung der Branchenzuschlagstarifverträge für die IG Metall in Kraft.
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von mehreren Autoren
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