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23. Juni 2020

Erleichterungen zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und beim Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen

Die Bundesagentur für Arbeit („BA“) hat eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und beim Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung/en getroffen.

Bisher galt, dass es für einen Arbeitgeber, der zunächst für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit angezeigt hatte, nicht mehr möglich war, den Antrag nachträglich auf eine einzelne Betriebsabteilung zu beschränken.

Diese Einschränkung kann unter Umständen erhebliche Nachteile für die Arbeitgeber mit sich bringen, die durch die schrittweise Rückkehr zur normalen Arbeitszeit, das 10 %-Quorum für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllen. Denn die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist und eine neue Bezugsfrist kommt erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten in Betracht.

Vor dem Hintergrund der einmaligen Situation der Corona-Pandemie hatten viele Arbeitgeber zunächst für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, sieht die BA nunmehr Erleichterungen für den Wechsel der Kurzarbeit-Anzeige vom Gesamtbetrieb auf einzelne Betriebsabteilungen vor.

Konkret hat die BA folgende Regelungen getroffen:

  1. Für Arbeitgeber, die in den Monaten März, April oder Mai für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu sollte Kontakt mit der BA aufgenommen werden, bei der die ursprüngliche Anzeige gestellt wurde. Für die Umdeutung bedarf es einer Erklärung des Arbeitgebers.
  2. Die BA entscheidet dann über die Umdeutung. Im Rahmen einer Umdeutung wäre keine neue Anzeige für die Betriebsabteilung/en notwendig.
  3. Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung (Grundbescheid zum Kurzarbeitergeld) wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels durch die BA aufgehoben und ein neuer Bescheid erteilt.
  4. Die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer läuft für die „umgedeuteten“ Betriebe oder Betriebsabteilung/en weiter, d. h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu.

Dabei ist zu berücksichtigen:

  1. Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen.
  2. Die Umdeutung ist nur einmalig möglich. Das bedeutet, dass alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden müssen, in denen eventuell in den nächsten drei Monaten Kurzarbeit anfallen. Für alle Einheiten, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, kann erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden.
  3. Die Anzeige kann lediglich auf Betriebsabteilungen im Sinne von § 97 S. 2 SGB III umgedeutet werden

Handlungsempfehlung:

Die betroffenen Arbeitgeber sollten sich zeitnah mit der BA in Verbindung setzen. Dabei gilt es, eine Umdeutung hinsichtlich aller Betriebsabteilungen anzuregen, in denen innerhalb der folgenden drei Monate Kurzarbeit möglich sein soll (auch wenn tatsächlich im darauf folgenden Monat zunächst wieder voll gearbeitet wird) und die Erfüllung des jeweiligen Quorums im Blick zu behalten.

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