23. Juni 2020
Die Bundesagentur für Arbeit („BA“) hat eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Rückkehr aus der Kurzarbeit bei Filialisten und beim Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilung/en getroffen.
Bisher galt, dass es für einen Arbeitgeber, der zunächst für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit angezeigt hatte, nicht mehr möglich war, den Antrag nachträglich auf eine einzelne Betriebsabteilung zu beschränken.
Diese Einschränkung kann unter Umständen erhebliche Nachteile für die Arbeitgeber mit sich bringen, die durch die schrittweise Rückkehr zur normalen Arbeitszeit, das 10 %-Quorum für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllen. Denn die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist und eine neue Bezugsfrist kommt erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten in Betracht.
Vor dem Hintergrund der einmaligen Situation der Corona-Pandemie hatten viele Arbeitgeber zunächst für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt. Um diesen Umstand Rechnung zu tragen, sieht die BA nunmehr Erleichterungen für den Wechsel der Kurzarbeit-Anzeige vom Gesamtbetrieb auf einzelne Betriebsabteilungen vor.
Die betroffenen Arbeitgeber sollten sich zeitnah mit der BA in Verbindung setzen. Dabei gilt es, eine Umdeutung hinsichtlich aller Betriebsabteilungen anzuregen, in denen innerhalb der folgenden drei Monate Kurzarbeit möglich sein soll (auch wenn tatsächlich im darauf folgenden Monat zunächst wieder voll gearbeitet wird) und die Erfüllung des jeweiligen Quorums im Blick zu behalten.
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