15. Juni 2026
Veröffentlichungsreihe
Abwerbe- und Einstellungsverbote („No-poach“-Vereinbarungen) zwischen Unternehmen können kartellrechtlich riskant sein und u.a. zu erheblichen Bußgeldern führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unternehmen Wettbewerber auf Dienstleistungs- oder Produktebene sind.
Bei Abwerbeverboten vereinbaren Unternehmen, Mitarbeiter des jeweils anderen nicht aktiv mit Stellenangeboten anzusprechen. Einstellungsverbote gehen noch weiter: Eine Partei verpflichtet sich, Mitarbeiter der anderen Partei nicht einzustellen – selbst dann nicht, wenn sich diese aus eigener Initiative bewerben.
Solche Absprachen geraten zunehmend in den Fokus der Wettbewerbsbehörden, weil sie den Wettbewerb auf den Arbeitsmärkten beschränken. Sie gelten in den meisten Fällen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen. U.a. hat sich auch der EuGH kürzlich mit einer Vorlagefrage zu „No-poach“-Vereinbarungen zwischen Profifußballvereinen während der Corona-Pandemie befasst.
Kartellrechtlich zulässig sind solche Absprachen nur in wenigen Ausnahmefällen und sehr engen Grenzen. Relevant ist dabei u.a.: In welchem Kontext erfolgen sie? Ist der Hauptzweck (bspw. ein Unternehmenserwerb, Gemeinschaftsunternehmen, eine Lieferbeziehung) kartellrechtsneutral? Handelt es sich bei der Absprache um eine objektiv notwendige Nebenabrede dazu? Wird zusätzlich das Maß des Erforderlichen in persönlicher, zeitlicher, gegenständlicher und räumlicher Hinsicht eingehalten? Gibt es mildere Mittel?
Ohne sorgfältige Prüfung sollten daher keine Absprachen mit anderen Unternehmen über den gegenseitigen Verzicht auf Abwerbung oder Einstellung von Mitarbeitern getroffen werden.
12. März 2026
12. März 2026
von Thomas Kahl, Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch University)
12. März 2026
von Isabel Bäumer
22. Dezember 2025
25. November 2025
2. Oktober 2025
von Isabel Bäumer
23. September 2025
Inhalt:▪️Dr. Martin Knaup: Wie sich Compliance-Standards aus der Geldwäscheprävention der Finanzbranche zunehmend auch auf andere Wirtschaftszweige übertragen lassen.▪️Dr. Verena Ritter-Döring und Thomas Kahl: Die Financial Data Access Regulation (FIDA) erweitert ab 2027 den Zugang zu Finanzdaten und schafft dabei hohe Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen für Unternehmen.▪️Sebastian Rünz und Louis Warnking: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt neue, weitreichende Sorgfaltspflichten für Lieferketten mit sich, räumt Unternehmen zugleich mehr Zeit zur Umsetzung ein.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt:▪️Sebastian Rünz und Julius Dahmen: Die geplante EU-Richtlinie CSDDD im Vergleich mit dem deutschen Lieferkettengesetz – deutlich mehr Unternehmen werden von verschärften Sorgfaltspflichten betroffen sein.▪️Dr. Leonard Szabó: Wie Unternehmen durch vorsichtige Kommunikation und gezielte Maßnahmen die Anfechtung von Zahlungen in Krisensituationen vermeiden können.▪️Dr. Anne Förster und Mareike Christine Gehrmann: Analyse zur Einführung generativer KI wie ChatGPT aus Compliance-Perspektive – datenschutzrechtliche, urheberrechtliche und ethische Schutzmaßnahmen sind notwendig.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt:▪️Mareike Christine Gehrmann und Dr. Anne Förster: Die stufenweise Einführung der EU-KI-Verordnung ab August 2024 – wie sich Unternehmen frühzeitigen durch eigene KI-Kompetenzteams vorbereiten können.▪️Dr. Benedikt Rohrßen: Wie KI einerseits zur Unterstützung von Compliance-Prozessen eingesetzt werden kann und andererseits selbst strengen Compliance-Anforderungen unterliegt.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt: ▪️Dr. Martin Knaup: Die Geschäftspartnerprüfung („Know your Customer“, KYC) ist zunehmend unverzichtbares Instrument zur Vermeidung externer Compliance-Risiken und Einhaltung regulatorischer Anforderungen.▪️Dr. Michael Brüggemann und Tim Hendricks: Der neue Leitfaden der EU-Kommission zur Sanktions-Compliance soll Unternehmen bei der Vermeidung von Sanktionsumgehungen unterstützen.▪️Lara Nonnenmühlen: Warum bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes auch kartellrechtliche Vorgaben unbedingt berücksichtigt werden müssen.
28. Januar 2025
von mehreren Autoren
Inhalt: ◾ Dr. Rebekka Krause: Unternehmen benötigen eine ESG-Abteilung aufgrund steigender rechtlicher Nachhaltigkeitsanforderungen (CSRD) ◾ Dr. Leonard Szabó: Insolvenzverwalter können Zahlungen anfechten, wenn der Empfänger von der Zahlungsunfähigkeit des Kunden wusste. Unternehmen sollten Krisenindikatoren beachten ◾ Jan-Patrick Vogel, LL.M.: Überhöhte oder zu geringe Vergütungen von Arbeitnehmervertretern bergen Strafbarkeitsrisiken. Unternehmen sollten ihre Vergütungspraxis prüfen
28. Januar 2025
von Dr. Rebekka Krause, Jan-Patrick Vogel, LL.M. (Stellenbosch University)