30. Juni 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 26 Insights
„Aufgrund der geänderten Sicherheitslage“ steht mit den jüngsten Änderungen im Bauplanungsrecht — konkret der Einfügung des § 37a BauGB zum 30. Oktober 2025 — eine neue, eigenständige Privilegierung für bestimmte Vorhaben zur Herstellung und Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung im Außenbereich zur Verfügung. Die bisherige Privilegierung für neue Verteidigungs- und Rüstungsanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich allenfalls über § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB war ein einzelfallabhängiges und strategisch nur schwer planbares Instrument.
Die Einfügung des § 37a BauGB soll diese Hürden für bestimmte Anlagen überwinden und deren zügige Zulassung ermöglichen – indem die Privilegierung im Außenbereich nicht mehr an nachteilige Wirkungen der Anlage „dem Wesen nach“ selbst, sondern deren Relevanz für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr geknüpft wird.
Der bauplanungsrechtliche Außenbereich umfasst alle Flächen außerhalb von Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und zusammenhängend bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) – also das freie, unbebaute Land mit grundsätzlich strengem Bebauungsschutz. Nur sogenannte privilegierte Vorhaben können dort genehmigt werden, im Grundsatz etwa landwirtschaftliche Betriebe oder Windenergieanlagen.
Für Produktionsanlagen zur Herstellung von Rüstungsgütern kam bislang allenfalls § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht. Diese Norm privilegiert Vorhaben, die wegen besonderer Anforderungen oder nachteiliger Wirkungen „dem Wesen nach“ nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Gerade für Munitions- und Sprengstoffproduzenten, die aus Sicherheitsgründen auf räumliche Distanz zur Wohnbebauung angewiesen sind, erschien dies naheliegend. Die Privilegierung blieb aber einzelfallabhängig und im Genehmigungsverfahren unsicher – ein erhebliches Risiko für die strategische Planung von Kapazitätserweiterungen.
Der neue § 37a BauGB wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025, verkündet am 29.10.2025, eingefügt und trat am 30. Oktober 2025 in Kraft (BGBl. 2025 I Nr. 257). Er schafft eine eigenständige bauplanungsrechtliche Privilegierung für Vorhaben im Außenbereich, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung dienen, und soll den Aufbau inländischer Produktionskapazitäten erleichtern.
Kernvoraussetzung der neuen Norm ist eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), mit der dieses bestätigt, dass das konkrete Vorhaben für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr erforderlich ist. Diese Erklärung ist nach § 37a Abs. 1 Satz 2 BauGB unanfechtbar; auf ihre Abgabe besteht kein Anspruch. Sie muss sich auf das konkrete Vorhaben beziehen und sollte daher frühzeitig im Projektverlauf eingeholt werden.
§ 37a Abs. 1 BauGB erfasst Vorhaben, die der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung dienen – namentlich Munition, Sprengstoffe und deren Vorprodukte. Der Anwendungsbereich geht dabei bewusst über § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hinaus: Selbst Vorhaben, die dort nicht eindeutig privilegiert wären, können nun über § 37a BauGB zugelassen werden.
Praxishinweis: Die Einholung der Erforderlichkeitserklärung ist der kritische erste Schritt für jedes Vorhaben nach § 37a BauGB. Ohne diese Erklärung kann keine Privilegierung greifen. Unternehmen sollten die Kontaktaufnahme mit dem BMVg deshalb von Anfang an in ihre Projektplanung integrieren.
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 37a BauGB entscheidet gemäß Absatz 2 die höhere Verwaltungsbehörde (in der Regel das Regierungspräsidium oder eine entsprechende Landesbehörde) im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Aber: Ein erheblicher Vorteil von § 37a BauGB gegenüber der allgemeinen Außenbereichszulässigkeit liegt in der zusätzlichen Konfliktlösungsregel: Lehnt die höhere Verwaltungsbehörde das Vorhaben ab oder versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen, tritt das BMVg an die Stelle der Genehmigungsbehörde. Es entscheidet dann im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde; die Gemeinde ist anzuhören, wenn sie nicht bereits beteiligt war. Die Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB findet dabei keine Anwendung.
Als Ausgleich für die Einschränkung ihrer Planungshoheit erhalten Gemeinden gemäß § 37a Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 3 BauGB einen Erstattungsanspruch für Kosten der infolge des Vorhabens erforderlichen Bauleitplanung.
Praxishinweis: § 37a BauGB regelt ausschließlich die bauplanungsrechtliche Seite. Vorhaben, die der Herstellung von Munition oder Sprengstoffen dienen, unterliegen typischerweise zusätzlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Für Anlagen mit Bezug zur Landesverteidigung enthalten die §§ 59, 60 BImSchG besondere verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Sonderregelungen. Die Beurteilung nach § 37a BauGB bleibt hiervon unberührt.
Für Unternehmen ergeben sich daraus folgende knappe Handlungsschritte:
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