13. Juni 2025
Veröffentlichungsreihe – 13 von 15 Insights
Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/1106 hat die EU das Förderinstrument „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE)“ geschaffen (L_202501106DE.000101.fmx.xml). Mit SAFE soll vor dem Hintergrund internationaler Konflikte und der zunehmenden Bedrohungslage die europäische Rüstungsindustrie gestärkt und die Abhängigkeit von Drittländern verringert werden.
Die EU stellt den Mitgliedsstaaten dabei langfristige und zinsgünstige Darlehen in Höhe von bis zu EUR 150 Mrd. für die Beschaffung bestimmter dringend benötigter Verteidigungsgüter (wie Munition und Flugkörper; Artilleriesysteme) bereit. Damit sollen Mitgliedstaaten, die in die europäische Verteidigungsindustrie investieren, unterstützt werden, gerade bei der Durchführung von gemeinsamen (d.h. von mehreren Mitgliedsstaaten getragenen) Beschaffungsprojekten. Dabei zählen auch Verteidigungsprojekte unter Einbeziehung mancher Drittstaaten (Ukraine oder EFTA-Staaten) als „gemeinsame Beschaffung“.
Unternehmen können indirekt von „SAFE“ profitieren, wenn sie als Auftragnehmer in geförderte Projekte eingebunden werden. SAFE ist kein eigenes Beschaffungsregime, sieht jedoch einige vergaberechtliche Erleichterungen vor, um die Beschaffung dringend benötigter Verteidigungsgüter zu beschleunigen. Das betrifft zum einen die Änderung bestehender Rahmenverträge und Einzelaufträge. Nach Art. 19 der SAFE-Verordnung gilt zudem, dass bei SAFE-geförderten Projekten die Beschaffung als „dringlich aufgrund von Krisensituationen“ gilt. Das heißt konkret, dass der Auftraggeber den Auftrag „im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben“ darf ((vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c) RL 2009/81/EG, in Deutschland umgesetzt durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VSVgV). Für Unternehmen bedeutet das, dass sie sich bis zum Erhalt des Zuschlags nicht an einem langwierigen und formalen Vergabeverfahren beteiligen müssen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie die vergaberechtliche Rechtsprechung, die sehr strenge Voraussetzungen an die Annahme einer „Krise“ anlegt (vgl. OLG Düsseldorf, 13.04.2016, VIIVerg 46/15), Beschaffungen aufgrund der SAFE-Regelungen bewerten wird.
Ihr Taylor Wessing Team berät Sie umfassend zu den Neuerungen, die sich für Unternehmen wie auch die öffentliche Hand aus der SAFE-Verordnung ergeben. Wir unterstützen Unternehmen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren im Defence-Bereich (Aufträge der Bundeswehr wie auch Beschaffungen im internationalen Kontext von Organisationen wie OCCAR und NSPA).
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