Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 den Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) beschlossen. Im Vergleich zu dem Referentenentwurf (wir berichteten), hat es im Gesetzgebungsverfahren noch einige Anpassungen gegeben.
Wesentliche neue Änderungen im Vergaberecht (Auswahl)
- Die vorgesehenen „Regelbeispiele“ zur Bereichsausnahme des Art. 346 AEUV für nationale Beauftragungen und Direktvergaben wurden um ein weiteres Regelbeispiel erweitert, wonach wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland betroffen sein können, wenn verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien (festgelegt in der Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie) auf dem Bundesgebiet betroffen sind oder der öffentliche Auftrag zur Stärkung der technologischen Souveränität im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beiträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BwPBBG). Eine Definition, was von der „technologischen Souveränität“ erfasst ist, liefert der Gesetzesentwurf nicht. Ein Indiz, wenn auch für Cloud-Infrastrukturen liefert das sog. Cloud Sovereignty Framework der EU-Kommission aus Oktober 2025. Danach können Souveränitätsaspekte strategischer Art (Eigentümerstabilität, Einfluss der Unternehmensführung), operationeller Art (vom Ausland unabhängige Betriebskontinuität, Verfügbarkeit von Fachkräften), technischer Art (Offenheit, Transparenz und Unabhängigkeit der zugrunde liegenden Technologieplattform) oder auf die Lieferkette (geografische Herkunft, Transparenz und Widerstandsfähigkeit der Lieferkette) bezogen sein. Das Thema technologische Souveränität tritt im Vergabebereich derzeit auch abseits der Beschaffungen für die Bundeswehr in den Vordergrund: Neben dem bereits genannten europäischen Cloud Sovereignty Framework sprachen sich Bundeskanzler Merz und der französische Präsident Macron am 18. November auf dem deutsch-französischen Gipfel zur digitalen Souveränität Europas für eine Stärkung der europäischen Eigenständigkeit im digitalen Rau aus. Sowohl deutsche und europäische Anbieter als auch die sog. US-Hyperscaler sind unlängst mit neuen Cloud-Angeboten auf den Markt getreten, die das Thema Souveränität in verschiedener Form adressieren.
- Vergaben, die IT-Leistungen enthalten, sollen künftig in der Leistungsbeschreibung so ausgestaltet werden, dass sie angemessene Updates und Upgrades für die IT-Leistungen erfassen (§ 14 Abs. 5 BwPBBG). Der Gesetzgeber weist in diesem Zusammenhang explizit auf die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT), die als Standardvereinbarungen verwendet werden können.
- Auftraggeber sollen bei Teilnahmeanträgen oder Angeboten verlangen können, dass Bieter vom Auftraggeber zu benennende Anforderungen an die ausreichende Versorgung mit Schlüsselressourcen (Rohstoffe, hinsichtlich derer Abhängigkeiten von autokratischen Drittstaaten bestehen) nachweisen.
- Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Vorleistungen an den Auftragnehmer zu gewähren (§ 56 BHO) wird erweitert und soll künftig auch zur Sicherstellung einer höheren Qualität der Leistung oder einer beschleunigten Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten zulässig sein (§ 5 Nr. 2, 3 BwPBBG). Öffentliche Auftraggeber werden außerdem dazu angehalten, zu prüfen, ob Performance-based-contracts vergeben werden können, insbesondere bei komplexen Vorhaben (§ 9 Abs. 7 BwPBBG). Dies soll eine Beschleunigung bzw. Eindämmung von Verzögerungen bewirken.
- Markterkundungen, die in der Regel durchzuführen sind, müssen auch zivile Märkte berücksichtigen, um die Möglichkeiten der Adaption und Nutzung marktverfügbarer ziviler Produkte, Verfahren und Technologien für militärische Zwecke zu ermitteln (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 BwPBBG).
- Bei einem Kauf von Rüstungsgütern aus Drittstaaten muss der Auftraggeber prüfen, dass die europäische technologische Souveränität oder die Produktionskapazitäten in Deutschland oder der Europäischen Union nicht gefährdet werden (§ 11 Abs. 6 BwPBBG).
- Zur Ermittlung innovativer Leistungskonzepte soll der Auftraggeber künftig vorkommerzielle Wettbewerbe durchführen können (§ 14 Abs. 4 BwPBBG). Diesen muss sich für die Auftragsvergabe ein Vergabeverfahren, bspw. in Form einer Innovationspartnerschaft, einem Verhandlungsverfahren mit funktionaler Leistungsbeschreibung oder einem wettbewerblichen Dialog anschließen.
Ausblick auf weitere Vereinfachungsmöglichkeiten
Die Bundesregierung prüft darüber hinaus weitere Vereinfachungsmöglichkeiten: Bis zum 31. Dezember 2026 soll geprüft werden, ob weitere Ausnahmen in Gesetze und Verordnungen aufgenommen werden können, um den Beschaffungsbelangen der Bundeswehr gerecht zu werden. Geplant ist insbesondere ein Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz mit Ausnahmeregelungen im Bau- und Umweltrecht, um Bauvorhaben der Bundeswehr zu beschleunigen. Bis zum 30. September 2026 will die Bunderegierung Leitlinien zur Förderung von Kompensationsgeschäften (sog. Offsets) erarbeiten.
Zeitplan
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2035. Wenn der Bundesrat nicht den Vermittlungsausschuss anruft, ist daher in naher Zukunft mit einer Verkündung zu rechnen. Die kürzere Befristung der Aussetzung des Losaufteilungsgrundsatzes wurde gestrichen, so dass auch für die Aussetzung des Losaufteilungsgrundsatzes die allgemeine Laufzeit des BwPBBG gilt.