28. Juli 2025
Veröffentlichungsreihe – 5 von 15 Insights
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23. April 2024 eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für die Luftfahrtbranche gefällt (B 12 BA 9/22 R). Im Kern stellte das Gericht klar, dass ein Pilot, der regelmäßig für ein Unternehmen Werksflüge durchführt und dafür das Flugzeug des Unternehmens kostenfrei nutzt, nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt ist. Damit besteht Sozialversicherungspflicht. Für Betreiber, die auf flexible Modelle bei ihrer Besatzung setzen, bedeutet dies: Vertragsgestaltung und Einsatzpraxis müssen dringend überprüft werden.
Im Mittelpunkt stand ein Pilot, der auf Grundlage eines „Rahmen-Dienstvertrags über freie Mitarbeit als Flugzeugführer“ (RDV) regelmäßig Personal eines Industrieunternehmens zu dessen Produktionsstandorten flog. Die Parteien vereinbarten für jeden Einsatz Einzelaufträge. Der Pilot durfte Aufträge ablehnen und meldete monatlich seine Verfügbarkeiten. Das Unternehmen stellte das Flugzeug betankt zur Verfügung und vergütete den Piloten mit 300 Euro pro Einsatztag. Weitere Betriebsmittel benötigte er nicht; die Kosten für Lizenzerhalt und medizinische Tauglichkeit trug er selbst.
Das BSG prüfte, ob der Pilot nach § 7 Abs. 1 SGB IV „beschäftigt“ war. Es stellte fest: Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht die Vertragsbezeichnung. Wörtlich heißt es:
„Die wertende Zuordnung zum Typus Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit kann nicht […] durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie etwa vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen“ (Rn. 15).
Entscheidend war aus Sicht des Gerichts die Eingliederung in den Betrieb des Unternehmens und das Fehlen eigener unternehmerischer Gestaltungsspielräume:
Damit weicht das BSG ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung aus 2008 (B 12 KR 13/07 R) ab, in der es noch Einzelaufträge von Piloten als selbstständig eingestuft hatte.
Mit dieser Entscheidung schränkt das BSG den Spielraum für Freelance-Modelle im Cockpit erheblich ein. Künftig dürfte der Einsatz freier Piloten ohne eigenes Flugzeug regelmäßig sozialversicherungspflichtig sein. Das hat Auswirkungen für Unternehmen, die Personalflüge und Frachtflüge betreiben oder im Werksflugverkehr tätig sind. Denn hier waren und sind Freelancer ein wichtiges Instrument zur Flexibilisierung und dem Auffangen von Auslastungsspitzen.
Unternehmen sollten bestehende Rahmenverträge mit Freelance-Piloten einer sozialversicherungsrechtlichen Bestandsaufnahme unterziehen. Wichtig ist dabei eine Analyse der tatsächlichen Einsatzpraxis. Wir unterstützen bei der Vermeidung von Risiken bei dem Einsatz von Freelancern (lesen Sie auch Vermeidung von strafrechtlichen Risiken beim Einsatz externer Experten im Verteidigungssektor).
Daneben müssen Flugbetriebe Lösungsansätze entwickeln, wie der flexible Einsatz von Piloten weiterhin möglich ist. Die Rechtsprechung und arbeitsrechtlichen Gesetze müssen in Einklang mit den Anforderungen der Branche und Kunden gebracht werden.
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