21. April 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 21 Insights
Die jüngste Revision des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) stellt einen bedeutenden Wendepunkt in der deutschen Luftverkehrspolitik dar. Angesichts komplexer Bedrohungsszenarien, vermehrter Störungen durch Drohnen sowie orchestrierter Blockaden an Flughäfen, hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen deutlich ausgeweitet und präzisiert. Für Betreiber von Flughäfen, Luftfahrtunternehmen und Dienstleister im Aerospace-Sektor entstehen daraus neue Anforderungen an Compliance und operative Abläufe.
Eines der zentralen Elemente der Reform, die im März 2026 promulgiert wurde, ist die strafrechtliche Neubewertung unbefugten Eindringens in die Luftseite von Verkehrsflughäfen. Während das unerlaubte Betreten des Rollfeldes bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit qualifiziert wurde, sieht der neue § 19 LuftSiG nun weitreichende Sanktionen vor.
Für die betroffenen Unternehmen resultiert hieraus die Notwendigkeit, bestehende Sicherheitskonzepte zu überarbeiten und eine engere Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu etablieren, um die gerichtsfeste Dokumentation von Beweissicherungen sicherzustellen.
Ein weiterer wesentlicher Reformaspekt besteht in der Schaffung einer präzisen Ermächtigungsgrundlage zur Abwehr unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS). Angesichts der zunehmenden Risiken von Industriespionage und terroristischen Angriffen wurden die Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich Drohnenabwehr deutlich ausgeweitet:
Die Reform präzisiert regulatorische Defizite im Kontext der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG. Mit der Modifikation des § 17 LuftSiG wird eine tragfähige Rechtsgrundlage etabliert, die es gestattet, für ausgewählte Personengruppen differenzierte Ausnahmeregelungen zu definieren. Dies dient einerseits der Steigerung der administrativen Effizienz und gewährleistet andererseits, dass bei der Überprüfung von Beschäftigten mit Zugang zu sicherheitskritischen Bereichen keinerlei Informationsdefizite entstehen.
Die Reform des Luftsicherheitsgesetzes war überfällig: Sie beendet die Ära der Zahnlosigkeit, schafft klare Haftung und Handlungsfähigkeit und sendet ein wichtiges Signal an Betreiber kritischer Infrastruktur – auch wenn die rechtssichere Umsetzung in der Praxis die eigentliche Herausforderung bleibt.
Die deutliche Ausweitung des LuftSiG stellt eine konsequente Antwort auf die veränderte globale Sicherheitsarchitektur dar. Für die Branche resultieren hieraus maßgebliche neue Anforderungen:
Die Überwachung der Implementierung der neuen Richtlinien durch die zuständigen Luftsicherheitsbehörden erfolgt mit größter Sorgfalt. Selbstverständlich halten wir Sie fortlaufend und umfassend über die Entwicklung der behördlichen Verwaltungspraxis informiert.
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