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Daniel Wiemann, LL.M. (UCLA)

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8. Oktober 2023

Newsletter Marke Design Wettbewerb Oktober 23 – 1 von 9 Insights

Rabattwerbung zu „Black Friday“ und Cyberweek & Co.? – FAQ zu der Werbung mit Preisermäßigungen

  • In-depth analysis

Die neue Preisangabenverordnung (PAngV) ist im Mai vergangenen Jahres in Kraft getreten (siehe dazu unser Insight vom Juni 2022). Sie hat insbesondere für die Werbung mit Preisermäßigungen zahlreiche Neuerungen gebracht und die Anforderungen an Unternehmen erhöht. Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Neuerungen zeichnen sich in der Beratungspraxis erste Entwicklungslinien ab.

Auch gibt es erste interessante Gerichtsentscheidungen zur Bewerbung von Rabattaktionen unter der neuen PAngV (siehe dazu unsere Insights vom April 2023 und Juni 2023). Diese beinhalten interessante Vorgaben für die Werbung mit Preisermäßigungen und werfen angesichts des nahenden „Super-Angebots-Freitags“ am 24. November 2023 die Frage auf, wie „Black-Friday“-Angebote eigentlich noch beworben werden dürfen. Wir haben ein FAQ mit den wichtigsten Fragen für Sie zusammen gestellt.

Darf man eigentlich mit dem Begriff „Black Friday“ werben?

Ja, darf man. Diese umstrittene Frage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. In den vergangenen Jahren wurden Unternehmen, die den Begriff „Black Friday“ im Rahmen ihrer Werbeaktionen nutzten, immer wieder von der Super Union Holdings Ltd. abgemahnt und aufgefordert, Lizenzgebühren zu zahlen. Die Super Union Holdings Ltd. hatte sich im Jahr 2014 „Black Friday“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen und stützte ihre Abmahnungen auf die Verletzung der Rechte an dieser Marke. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2021 entschieden hatte, die Wortmarke für Werbung, Elektro- und Elektronikwaren zu löschen (siehe dazu unser Insight vom Oktober 2021), folgte im Juni 2023 nach einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde der damaligen Markeninhaberin die Entscheidung zur vollständigen Löschung der Marke „Black Friday“ (BGH, Beschluss vom 29.6.2023, I ZR 184/22, noch nicht veröffentlicht). Da „Black Friday“ somit markenrechtlich nicht mehr geschützt ist, können Unternehmen mit diesem Begriff nun frei werben, ohne eine Abmahnung zu riskieren.

Warum ist die Werbung mit Rabattaktionen komplizierter geworden?

Das liegt an den Neuerungen in der PAngV. Die PAngV regelt die Art und Weise, in der Preise gegenüber Endverbrauchern angezeigt werden dürfen. Die Verordnung fördert die Preisklarheit und Preiswahrheit, sie wird regelmäßig neugefasst, um europarechtlichen Anforderungen zu genügen. Im Mai des vergangenen Jahres wurden auf Grundlage einer EU-Richtlinie neue Regelungen in die PAngV eingeführt. Insbesondere wurde in § 11 PAngV eine neue, zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren aufgenommen. Bei dieser Regelung herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit, wie die Bewerbung von Preisermäßigungen nun noch erfolgen darf (siehe dazu auch unsere oben verlinkten Insights).

Findet die PAngV auf Rabattaktionen wie den „Black Friday“ Anwendung?

Ganz klar: Ja. Die neuen Vorschriften über Preisermäßigungen unterscheiden nicht, ob es sich um eine eintägige oder einwöchige Sonderaktion handelt oder um eine noch längere Preissenkung. In den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung und Bekanntmachung der zugrundeliegenden Richtlinie sind Verkaufsaktionen wie „Black Friday“ oder „Cyber Monday“ explizit als Beispiele dafür genannt, dass auch der Preis aus einmaligen Sonderaktionen bei der Berechnung des niedrigsten Verkaufspreises der letzten 30 Tage zu berücksichtigen ist.

Wie ist die Höhe der Rabatte für „Black Friday“-Angebote zu berechnen?

Das ist derzeit noch nicht ganz klar. Im Zentrum der Frage steht, ob die neue Regelung in § 11 Abs. 1 PAngV auch den Preis vorgibt, der für die Berechnung der Höhe des Rabattes maßgeblich ist: 

  • Nach Ansicht einiger Verbraucherzentralen sowie der EU-Kommission ist dies der Fall. Träfe diese Ansicht zu, müssten Unternehmer den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage für die Berechnung der Höhe des „Black-Friday“-Rabatts zugrunde legen. Das würde in vielen Fällen zu einer Werbung mit deutlich geringeren Rabatten führen, als wenn der zuletzt verlangte, möglicherweise höhere Verkaufspreis herangezogen werden dürfte. Danach müsste der „Black-Friday“-Preis wie folgt bekannt gegeben werden:

 

Beispiel 

  • Niedrigster Verkaufspreis der letzten 30 Tage: 69,99 EUR 
  • Zuletzt verlangter Verkaufspreis: 99,99 EUR 
  • Black Friday-Preis: 59,99 EUR 
  • Beworbener Rabatt: 14%

    69,99 EUR 14%
    59,99 EUR

    ggf. als zusätzliche Angabe: „Letzter Verkaufspreis: 99,99 EUR“

 

  • Das Landgericht Düsseldorf (Beschl. v. 19.5.2023, 38 O 182/22) und das Landgericht Amberg (Urteil vom 02.06.2023, 41 HK O 856/22, noch nicht veröffentlicht) sind anderer Ansicht. Nach ihrer Auffassung statuiert § 11 Abs. 1 PAngV lediglich eine zusätzliche Informationspflicht. Dies bedeutet, dass bei Bekanntgabe des „Black-Friday“-Rabatts der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage zwar angegeben werden, dieser aber nicht der Bezugspreis für die Rabattberechnung sein muss. Der Bezugspreis für den Rabatt kann danach auch der zuletzt verlangte Verkaufspreis sein. Das letzte Wort ist hier aber noch nicht gesprochen: Das Landgericht Düsseldorf hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (siehe dazu unser Insight vom Juni 2023). Nach dieser Ansicht wäre die folgende Preisauszeichnung des „Black-Friday“-Preises zulässig:

 

Beispiel 

  • Niedrigster Verkaufspreis der letzten 30 Tage: 69,99 EUR
  • Zuletzt verlangter Verkaufspreis: 99,99 EUR
  • Black Friday-Preis: 59,99 EUR
  • Beworbener Rabatt: 40%

    ggf. grafische Darstellung wie hier (angegriffene Werbung aus dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf): 

  • Entscheidet man sich als Unternehmer, als Streichpreis den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage anzugeben, so muss dieser jedenfalls nicht weiter bezeichnet werden. Das ist durch Urteile des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 11.11.2022, 38 O 144/22, siehe dazu unser Insight vom April 2023) und des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022, 3 W 38/22) zwischenzeitlich geklärt. Entscheidet sich der Unternehmer trotz der unsicheren Rechtslage dazu, den letzten Verkaufspreis als Streichpreis anzugeben, sollte dieser in der Werbung allerdings auch ganz eindeutig als solcher gekennzeichnet werden.

Ist die Werbung mit dem Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) weiterhin zulässig?

Grundsätzlich ist auch eine Werbung unter Gegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zulässig. Die Details der Zulässigkeit einer solchen Werbung sind allerdings umstritten. Die folgenden Konstellationen sind zu unterscheiden: 

  • Die UVP wird dem aktuellen Preis ohne Durchstreichen oder Prozentangabe der Ermäßigung gegenübergestellt
    Es ist wahrscheinlich, dass dies auch nach den neuen Regelungen zulässig ist. Solange der Verbraucher eindeutig erkennen kann, dass es sich um einen reinen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung handelt, besteht in der Regel keine Gefahr der Irreführung.

    Die UVP darf allerdings nur als Vergleichspreis angegeben werden, wenn für den Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um die „Unverbindliche Preisempfehlung“ handelt. Üblich und in der Rechtsprechung anerkannt ist die Abkürzung „UVP“. Andere mögliche Bezeichnungen sind z.B. „empfohlener Verkaufspreis des Herstellers“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ (siehe dazu BGH, Urteil vom 7.12.2006, I ZR 271/03 – UVP).

    Zudem muss die Preisempfehlung auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein und nach wie vor die gültige Preisempfehlung des Herstellers darstellen (siehe dazu zuletzt BGH, Urt. v. 3.3.2016, I ZR 110/15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

    Schließlich soll mit einer „UVP“ nur dann geworben werden dürfen, wenn es sich dabei um die Empfehlung eines Dritten und nicht um eine eigene Preisfestsetzung des werbenden Händlers handelt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.06.2022, 6 W 30/22). 
  • Die UVP wird durchgestrichen oder durch Prozentangabe dem aktuellen Verkaufspreis gegenübergestellt
    Ob diese Art der Preiswerbung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Es stellen sich hierbei mehrere Fragen: Zunächst findet die Vorschrift des § 11 Abs. 1 PAngV nur dann Anwendung, wenn es sich um die Bekanntgabe einer Preisermäßigung handelt. Dies ist umstritten, wenn der aktuelle Verkaufspreis nur der UVP und nicht einem eigenen Verkaufspreis gegenübergestellt wird. Wird allerdings im Rahmen einer „Black-Friday“-Aktion mit einer Gegenüberstellung zur UVP geworben, dürfte sich bereits aus dieser Werbung ergeben, dass der Unternehmer eine Preisermäßigung bekanntgibt. Denn Sinn und Zweck von „Black-Friday“-Angeboten ist in der Regel die Bekanntgabe einer besonders lohnenswerten Preisermäßigung.

    Es stellt sich damit die Folgefrage, ob die UVP als Referenzpreis in der Rabattwerbung dienen darf oder auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage abzustellen ist. Auch diesbezüglich gibt es unterschiedliche Ansichten, die Resultat der Diskussion um die Frage sind, welcher Preis der Bezugspreis für die Preisermäßigung sein darf (siehe dazu Frage 4): 
    • Nach der strengeren Ansicht wäre wohl auch hier für die Berechnung der Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage maßgeblich und die Nennung der UVP wäre lediglich zusätzlich zulässig. 
    • Nach anderer Ansicht dürften Unternehmer weiterhin die UVP als maßgeblichen Preis für die Höhe der Preisermäßigung heranziehen und müssten den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage nur zusätzlich angeben.

Sind bei der Werbung mit Preisermäßigungen weitere Anforderungen zu beachten?

Ja, wie bisher gilt auch weiter, dass die Preiswerbung nicht irreführend sein darf. Das betrifft die gesamte Aufmachung der Werbung. Dies bedeutet, dass 

  • für den Verbraucher klar sein muss, auf welchen der angegebenen Preise sich die Preisermäßigung bezieht; 
  • klar angegeben werden muss, was der ggf. zusätzlich angegebene, vorherige Verkaufspreis für ein Preis ist; und 
  • die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der Angabe des „vorherigen“ Preises abgelenkt wird.

Praxishinweis

Noch sind viele Fragen zur Zulässigkeit der Werbung mit Preisermäßigungen ungeklärt. Insbesondere die in der Praxis hochrelevante Frage, welcher Streichpreis bei der Werbung mit Rabatten herangezogen werden darf, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 11.11.2022 (38 O 144/22) mag auf den ersten Blick für Erleichterung bei Händlern sorgen, da das Gericht eine Bezugnahme auf den letzten Verkaufspreis für zulässig erachtet. Das ermöglicht grundsätzlich die Werbung mit wesentlich höheren Preissenkungen, als es bei einer Bezugnahme auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage der Fall wäre. Allerdings hat das Landgericht diese Frage in einem späteren Verfahren nun dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 19.5.2023, 38 O 182/22), dessen Entscheidung letztlich maßgeblich sein wird. In der Vergangenheit hat der EuGH nicht selten eine andere Auffassung als die Vorlagegerichte vertreten. Es bleibt also spannend und wir halten Sie auf dem Laufenden.

Wer kein Risiko eingehen möchte, dem ist zu raten, bis zur Entscheidung des EuGH bei der Bewerbung von „Black Friday“-Angeboten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße zugrunde zu legen. Wer sich allerdings durch die Urteile aus Düsseldorf und Amberg (siehe unter Frage 4.) in (vorübergehender) Sicherheit wiegt, wird auch seinen letzten Verkaufspreis als Streichpreis und Grundlage für die Berechnung der Höhe des Rabatts angeben können. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass zusätzlich der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage angegeben wird. Maßgebliche Bedeutung wird dabei der konkreten Gestaltung der Werbung zukommen, auch im Hinblick auf eine potentielle Irreführung nach den bekannten lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen.

Wir beraten Sie gerne und führen Sie durch den (derzeit noch) recht dichten Preisangaben-Dschungel!

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