8. Oktober 2023
Newsletter Marke Design Wettbewerb Oktober 23 – 1 von 9 Insights
Die neue Preisangabenverordnung (PAngV) ist im Mai vergangenen Jahres in Kraft getreten (siehe dazu unser Insight vom Juni 2022). Sie hat insbesondere für die Werbung mit Preisermäßigungen zahlreiche Neuerungen gebracht und die Anforderungen an Unternehmen erhöht. Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Neuerungen zeichnen sich in der Beratungspraxis erste Entwicklungslinien ab.
Auch gibt es erste interessante Gerichtsentscheidungen zur Bewerbung von Rabattaktionen unter der neuen PAngV (siehe dazu unsere Insights vom April 2023 und Juni 2023). Diese beinhalten interessante Vorgaben für die Werbung mit Preisermäßigungen und werfen angesichts des nahenden „Super-Angebots-Freitags“ am 24. November 2023 die Frage auf, wie „Black-Friday“-Angebote eigentlich noch beworben werden dürfen. Wir haben ein FAQ mit den wichtigsten Fragen für Sie zusammen gestellt.
Ja, darf man. Diese umstrittene Frage ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. In den vergangenen Jahren wurden Unternehmen, die den Begriff „Black Friday“ im Rahmen ihrer Werbeaktionen nutzten, immer wieder von der Super Union Holdings Ltd. abgemahnt und aufgefordert, Lizenzgebühren zu zahlen. Die Super Union Holdings Ltd. hatte sich im Jahr 2014 „Black Friday“ als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen und stützte ihre Abmahnungen auf die Verletzung der Rechte an dieser Marke. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2021 entschieden hatte, die Wortmarke für Werbung, Elektro- und Elektronikwaren zu löschen (siehe dazu unser Insight vom Oktober 2021), folgte im Juni 2023 nach einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde der damaligen Markeninhaberin die Entscheidung zur vollständigen Löschung der Marke „Black Friday“ (BGH, Beschluss vom 29.6.2023, I ZR 184/22, noch nicht veröffentlicht). Da „Black Friday“ somit markenrechtlich nicht mehr geschützt ist, können Unternehmen mit diesem Begriff nun frei werben, ohne eine Abmahnung zu riskieren.
Das liegt an den Neuerungen in der PAngV. Die PAngV regelt die Art und Weise, in der Preise gegenüber Endverbrauchern angezeigt werden dürfen. Die Verordnung fördert die Preisklarheit und Preiswahrheit, sie wird regelmäßig neugefasst, um europarechtlichen Anforderungen zu genügen. Im Mai des vergangenen Jahres wurden auf Grundlage einer EU-Richtlinie neue Regelungen in die PAngV eingeführt. Insbesondere wurde in § 11 PAngV eine neue, zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren aufgenommen. Bei dieser Regelung herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit, wie die Bewerbung von Preisermäßigungen nun noch erfolgen darf (siehe dazu auch unsere oben verlinkten Insights).
Ganz klar: Ja. Die neuen Vorschriften über Preisermäßigungen unterscheiden nicht, ob es sich um eine eintägige oder einwöchige Sonderaktion handelt oder um eine noch längere Preissenkung. In den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung und Bekanntmachung der zugrundeliegenden Richtlinie sind Verkaufsaktionen wie „Black Friday“ oder „Cyber Monday“ explizit als Beispiele dafür genannt, dass auch der Preis aus einmaligen Sonderaktionen bei der Berechnung des niedrigsten Verkaufspreises der letzten 30 Tage zu berücksichtigen ist.
Das ist derzeit noch nicht ganz klar. Im Zentrum der Frage steht, ob die neue Regelung in § 11 Abs. 1 PAngV auch den Preis vorgibt, der für die Berechnung der Höhe des Rabattes maßgeblich ist:
Beispiel
Beispiel
Grundsätzlich ist auch eine Werbung unter Gegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zulässig. Die Details der Zulässigkeit einer solchen Werbung sind allerdings umstritten. Die folgenden Konstellationen sind zu unterscheiden:
Ja, wie bisher gilt auch weiter, dass die Preiswerbung nicht irreführend sein darf. Das betrifft die gesamte Aufmachung der Werbung. Dies bedeutet, dass
Noch sind viele Fragen zur Zulässigkeit der Werbung mit Preisermäßigungen ungeklärt. Insbesondere die in der Praxis hochrelevante Frage, welcher Streichpreis bei der Werbung mit Rabatten herangezogen werden darf, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 11.11.2022 (38 O 144/22) mag auf den ersten Blick für Erleichterung bei Händlern sorgen, da das Gericht eine Bezugnahme auf den letzten Verkaufspreis für zulässig erachtet. Das ermöglicht grundsätzlich die Werbung mit wesentlich höheren Preissenkungen, als es bei einer Bezugnahme auf den niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage der Fall wäre. Allerdings hat das Landgericht diese Frage in einem späteren Verfahren nun dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 19.5.2023, 38 O 182/22), dessen Entscheidung letztlich maßgeblich sein wird. In der Vergangenheit hat der EuGH nicht selten eine andere Auffassung als die Vorlagegerichte vertreten. Es bleibt also spannend und wir halten Sie auf dem Laufenden.
Wer kein Risiko eingehen möchte, dem ist zu raten, bis zur Entscheidung des EuGH bei der Bewerbung von „Black Friday“-Angeboten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße zugrunde zu legen. Wer sich allerdings durch die Urteile aus Düsseldorf und Amberg (siehe unter Frage 4.) in (vorübergehender) Sicherheit wiegt, wird auch seinen letzten Verkaufspreis als Streichpreis und Grundlage für die Berechnung der Höhe des Rabatts angeben können. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass zusätzlich der niedrigste Verkaufspreis der letzten 30 Tage angegeben wird. Maßgebliche Bedeutung wird dabei der konkreten Gestaltung der Werbung zukommen, auch im Hinblick auf eine potentielle Irreführung nach den bekannten lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen.
Wir beraten Sie gerne und führen Sie durch den (derzeit noch) recht dichten Preisangaben-Dschungel!
8. October 2023
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von Antonia Deml
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