3. Juni 2022
Newsletter Marke-Design-Wettbewerb März 22 – 4 von 4 Insights
Update vom 19. April 2023: Die neue PAngV – was hat sich seit Inkrafttreten getan?
Am 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten. Seither gilt bei der Werbung mit Rabatten eine neue preisangabenrechtliche Informationspflicht. Es muss der sog. niedrigste 30-Tage-Preis als Referenzpreis angegeben werden. Dies stellte und stellt Verkäufer bzw. Händler vor nicht unerhebliche neue Herausforderungen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die neue Regelung und die sich daraus ergebenden Implikationen für Werbetreibende, die Rabatte als Absatzförderungsmittel einsetzen.
Mit der Richtlinie (EU) 2019/2161 (sog. Omnibus-Richtlinie), die im Januar 2020 in Kraft getreten ist und mit der der sog. „New Deal for Consumers“ umgesetzt wurde, ging auch eine Änderung der sog. Preisangaben-Richtlinie (Richtlinie 98/6/EG ) einher. Dies führte dazu, dass der deutsche Gesetzgeber die Preisangabenverordnung (PAngV) anpassen musste.
Die neue PAngV gilt in Deutschland seit dem 28. Mai 2022. Übergangsfristen gab es nicht.
Besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang die neuen Regelungen zur Transparenz von Preisermäßigungen. Diese sind in dem neuen § 11 PAngV n.F. verankert. Sie begründen für den Verkäufer/Händler eine gänzlich neue Informationspflicht mit weitreichenden praktischen Auswirkungen für alle Werbetreibenden. Daher werden diese Neuerungen nachfolgend genauer beleuchtet. Den weiteren Änderungen der PAngV kommt dagegen eine eher untergeordnete Bedeutung zu, sie werden hier daher ausgeklammert.
Die neue Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern ergibt sich aus § 11 PAngV n.F., der die Vorgaben des Art. 6a der Preisangaben-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Ziel ist, Verbrauchern zu ermöglichen, Preisermäßigungen besser einschätzen und Preise aufgrund einheitlicher Informationen besser bewerten zu können. § 11 PAngV n.F. soll insbesondere verhindern, dass bei Werbung mit Preisermäßigungen mit „künstlich“ hohen Vergleichspreisen geworben wird, die vor der Ermäßigung nur für sehr kurze Zeit oder sogar nie verlangt worden sind.
Nach § 11 PAngV n.F. ist nun jeder bekanntgegebenen Preisermäßigung der sog. niedrigste Preis des Verkäufers/Händlers der letzten 30 Tage vor Anwendung des ermäßigten Preises zugrunde zu legen. Dieser muss künftig als Referenzpreis zusätzlich angegeben werden!
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Dieser niedrigste 30-Tage-Preis muss für den jeweiligen Verkaufskanal individuell ermittelt werden. Dabei gelten der stationäre Handel und der Online-Vertrieb als verschiedene Vertriebskanäle. Auch verschiedene Filialen können als jeweils eigene Vertriebskanäle gelten. Werden unterschiedliche Ausführungsformen bzw. Produktvarianten (unterschiedliche Größen/Farben usw.) zu abweichenden Preisen verkauft, muss seit dem 28. Mai darauf geachtet werden, den jeweils niedrigsten Preis der letzten 30 Tage für die jeweilige Ausführung als Referenzpreis für die Ermäßigung anzugeben.
Eine Ausnahme gilt bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung, § 11 Abs. 2 PAngV n.F. In einem solchen Fall kann der Händler bei der Ermittlung des niedrigsten 30-Tage-Preises auf den Preis abstellen, der vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung galt.
Beispiel 3:
Zur Art und Weise der Preisangabe enthält die neue PangV keine Vorgaben. Bei einer allgemeinen Rabattankündigung, wie z.B. in einem Newsletter, einem Prospekt oder als Online-Banner, reicht die Angabe des Referenzpreises im Geschäft an der Ware selbst (z.B. Preisschild) oder in der Preissektion des Webshops. Die Referenzpreisangabe muss somit nicht zwingend schon mit der Werbung für die Preisermäßigung erfolgen. Auch ein sog. Medienbruch ist möglich.
Welche Arten von Preiswerbungen lösen die neue Informationspflicht aber nun aus? Das Gesetz formuliert in § 11 Abs. 1 PAngV ganz allgemein „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung“.
Hierunter fallen zunächst alle messbaren Preisermäßigungen, wie insbesondere
Der Anwendungsbereich ist allerdings auch dann eröffnet, wenn zwar keine unmittelbar messbare Preisermäßigung bekanntgegeben wird, durch die konkrete Gestaltung/Formulierung der Werbung aber dennoch der Eindruck einer Preisermäßigung erweckt wird, wie z.B. bei Verwendung von Begriffen wie
Unerheblich ist auch, ob sich die Preisermäßigung lediglich auf einzelne Produkte oder auf eine bestimmte Warengattung („20 Prozent auf alle Winterjacken“) oder sogar auf das gesamte Sortiment („10 Prozent auf Alles“) bezieht. In allen Fällen wird der Anwendungsbereich des § 11 PAngV eröffnet.
Bewegt man sich als Werbetreibender im Rahmen der folgenden Ausnahmen, unterliegt man der neuen Informationspflicht nicht:
Die neue Informationspflicht gilt für jeden Unternehmer, der Verbrauchern Waren anbietet oder als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Keine Rolle spielt, ob die Werbung mit der Preisermäßigung durch den Händler selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt.
Die Neuregelung gilt zudem für alle Vertriebswege, also sowohl für den stationären Handel als auch für den Online-Handel sowie für alle sonstigen Vertriebswege.
Keine Anwendung findet die neue Regelung hingegen auf die Preiswerbung betreffend Dienstleistungen, § 11 PAngV n.F.
Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, wie streng sich die Gerichte bei der Anwendung dieser neuen Vorschrift zeigen und welche neuen Fallgruppen sich dabei herauskristallisieren werden.
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24. March 2022
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Der Jahrestag der neuen PAngV naht – die umfangreichen Änderungen sind am 28.5.2022, in Kraft getreten. Wir werfen einen Blick auf die seither ergangene Rechtsprechung zu Preisangaben.
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