11. Oktober 2023
Newsletter Marke Design Wettbewerb Oktober 23 – 6 von 9 Insights
Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 den Gesetzentwurf zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit vorgestellt. Neben der Möglichkeit der Einrichtung von „Commercial Courts“ als neue Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten mit Verfahrenssprache Englisch enthält der Gesetzentwurf auch eine erwähnenswerte und praxisrelevante Regelung zur Geheimhaltung in Zivilprozessen, den neuen § 273a ZPO.
Dem Gesetzgeber sind die derzeitigen Regelungslücken zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – im Nachfolgenden auch noch einmal kurz skizziert –bewusst. Diese sollen nun mit dem neuen § 273a ZPO geschlossen werden, auch mit dem Ziel, den Justizstandort Deutschland im internationalen Vergleich attraktiver zu machen.
Der zu diesem Zweck neu in die Zivilprozessordnung einzufügende § 273a ZPO soll wie folgt lauten:
§ 273a – Geheimhaltung
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.
Die Vorschriften des GeschGehG sollen künftig ausdrücklich auch im Rahmen sämtlicher Zivilverfahren vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten Anwendung finden und so einen umfassenden verfahrensrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen und deren Fortbestand trotz Offenlegung ermöglichen. In Zukunft könnten Parteien damit von folgenden prozessualen Schutzwirkungen auch in Zivilverfahren abseits der Geschäftsgeheimnisstreitsachen profitieren:
Schon nach derzeitiger Rechtslage bestehen in gewissen Fällen Möglichkeiten der Geheimhaltung im Zivilprozess - allerdings bieten diese nur einen bedingten und sehr lückenhaften Schutz und gefährden damit den Bestand des offengelegten Geschäftsgeheimnisses. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die bereits bestehenden Möglichkeiten:
Die neue Regelung des § 273a ZPO könnte in Zukunft einen umfassenderen Schutz von Geschäftsgeheimnissen in allen Zivilverfahren bieten und somit den Diskussionen um eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz ein Ende bereiten. Geschäftsgeheimnisse wären auch in Verfahren außerhalb des GeschGehG wirksam geschützt. Die Einführung des § 273a ZPO geht damit die vorhandenen Regelungslücken an und ist aus unserer Sicht begrüßenswert. Wir beobachten die weitere Entwicklung für Sie und halten Sie auf dem Laufenden.
8. October 2023
8. October 2023
9. October 2023
11. October 2023
11. October 2023
11. October 2023
von Antonia Deml
27. September 2023
von Andreas Bauer und Antonia Deml
Der Jahrestag der neuen PAngV naht – die umfangreichen Änderungen sind am 28.5.2022, in Kraft getreten. Wir werfen einen Blick auf die seither ergangene Rechtsprechung zu Preisangaben.
von Andreas Bauer und Antonia Deml
von Antonia Deml