Update vom 26. September 2024: Der EuGH hat entschieden
Nachdem wir in unserem letzten Update zur neuen Preisangabenverordnung (PAngV) vom 19. April 2023 noch das Fazit gezogen hatten, dass einige wichtige Fragen weiterhin offen sind – insbesondere auch die Bezugsgröße einer prozentualen Preisermäßigung – kommt nun fast pünktlich zum einjährigen „Geburtstag“ der am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen, neuen PAngV doch Bewegung in die Sache.
Das Landgericht Düsseldorf hat dem EuGH mit Beschluss vom 19. Mai 2023 (Az. 38 O 182/22) die folgenden zwei Fragen von hoher Praxisrelevanz zur Auslegung der PreisangabenRL (und damit auch unmittelbar des § 11 PAngV) vorgelegt:
- Ist Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL dahin auszulegen, dass ein Prozentsatz, der in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt wird, ausschließlich auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 PreisangabenRL bezogen sein darf?
- Ist Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL dahin auszulegen, dass werbliche Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll (wie beispielsweise die Bezeichnung des Preises als „Preis-Highlight“), dann, wenn sie in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung verwendet werden, auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 PreisangabenRL bezogen sein müssen?
Auf die bis dato umstrittene und viel diskutierte Frage, ob sich prozentuale Preisermäßigungen ausschließlich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen, wird es daher in absehbarer Zeit eine Antwort des EuGH geben. Es wurde überdies die Frage aufgeworfen, ob diese Voraussetzung auch für Aussagen, die die besondere Preiswürdigkeit des Angebotes vermitteln, gelten soll. Sollte der EuGH insbesondere dies bejahen, drohen zukünftig deutliche Einschränkungen bei einer Werbung mit Preisermäßigungen oder Preisvorteilen.
Zum Sachverhalt des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf
In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf streiten die Parteien um die Zulässigkeit der folgenden Werbung: In einem Prospekt bewarb die Beklagte sechs verschiedene Lebensmittel. Diesen waren verschiedene Preiskacheln zugeordnet, die jeweils den aktuellen Verkaufspreis sowie einen Streichpreis zeigten. Ebenso wurde unter jeder Kachel auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage hingewiesen. Alle diese Preise wurden so grundsätzlich auch verlangt. Der weitere Sternchenhinweis an dem aktuell verlangten Preis wies auf Folgendes hin: „Wir bitten um Beachtung, dass diese Artikel nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen und daher zu bestimmten Zeiten der Aktion ausverkauft sein können. Alle Artikel ohne Dekoration. Artikel teilweise mit Serviervorschlägen.“ Zusätzlich zu dem Streichpreis wurden die Produkte entweder mit einer prozentualen Preisersparnis oder mit dem Hinweis „Preis-Highlight“ beworben. Insbesondere diese sog. Störer hielt die Klägerin für unzulässig.
Im Wesentlichen ging es dabei um diese beiden Arten der Preiswerbung:
Prozentuale Preisersparnis
Hinsichtlich der Werbung mit einer prozentualen Preisersparnis (Abbildung oben links) schloss sich die Klägerin der auch in der Bekanntmachung der Kommission vertretenen Auffassung zur Auslegung der PreisangabenRL an, wonach sich eine ermittelte prozentuale Preisersparnis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müsse. Ein Preisvorteil sei für Verbraucher insbesondere möglichst transparent darzustellen. Dies sei letztlich auch der mit Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL verfolgte Zweck.
Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, die Vorschrift des Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL begründe lediglich eine zusätzliche Informationspflicht über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Eine Vorgabe für eine konkrete Gestaltung der Werbung sei hierin nicht zu sehen.
Preis-Highlight
Auch hinsichtlich einer Bewerbung einzelner Produkte mit einer Aussage, die eine besondere Preiswürdigkeit des Angebotes vermittelt, wie z.B. dem im konkreten Fall verwendeten Störer „Preis-Highlight“, vertritt die Klägerin die Ansicht, dass sich diese auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müsse. Dieses Normverständnis begründete sie damit, dass es unter anderem Normzweck der PreisangabenRL sei, eine „Preisschaukelei“ zu unterbinden.
Entscheidungsvorschlag des LG Düsseldorf
Das LG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und die beiden vorstehend genannten entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Aufgrund des Erfordernisses einer richtlinienkonformen Auslegung wird die Entscheidung des EuGH auch auf § 11 Abs. 1 PAngV anzuwenden sein. Im Rahmen seines Entscheidungsvorschlags kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass beide Vorlagefragen mit Nein zu beantworten seien:
Die Kammer vertritt die Auffassung, dass Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL regelt, wann und unter welchen Bedingungen Informationen bereitgestellt werden müssen. Nicht geregelt werde hingegen das „Wie“. Anforderungen daran, wie eine Information über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zur Verfügung zu stellen ist, stelle die Norm nicht. Eine Verpflichtung, eine prozentuale Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu beziehen, widerspreche damit dem Regelungskonzept der PreisangabenRL. Diese beschränkt sich, abgesehen von nur wenigen Ausnahmen z.B. im Bereich der Angaben von Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit, darauf, festzulegen, wann Verbrauchern welche Informationen bereitzustellen sind. Jedenfalls im Rahmen des Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL sei eine Prozentangabe mit einem anderen Bezugspunkt als dem niedrigsten 30-Tagespreis aus Sicht des Gerichts nicht unzulässig, wenngleich eine solche Angabe aufgrund anderer Aspekte – abhängig von der konkreten Gestaltung – unlauter sein kann.
Diese Erwägungen gälten ebenfalls für die Frage, ob sich eine Aussage, die eine besondere Preiswürdigkeit des Angebotes vermittelt, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müsse. Auch diese Frage sei damit nach Ansicht der Kammer zu verneinen. Bei dieser Frage gehe es sogar in erhöhtem Maße um den Einsatz einer Werbetechnik, die mangels anderer Anhaltspunkte in der PreisangabenRL lediglich am Maßstab der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) zu beurteilen sei.
Praxishinweis
Mit Spannung bleibt nun abzuwarten, wie sich der EuGH zu diesen Fragen positionieren wird. Wer hier kein Risiko eingehen möchte, dem raten wir bis bis zu der bevorstehenden EuGH Entscheidung, einer prozentualen Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße zugrunde zu legen.
To be continued…