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1. Oktober 2021

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Oktober 21 – 4 von 4 Insights

BGH bestätigt die Löschung der Marke „Black Friday“ für Werbung sowie Elektro- und Elektronikwaren

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Mit diesem Urteil vom 27. Mai 2021 (I ZB 21/20) werden Unternehmen im Bereich des Elektro- und Elektronikhandels die Bezeichnung „Black Friday“ zukünftig ohne Bedenken einsetzen können. In der Vergangenheit war es im Zusammenhang mit Rabattaktionen unter dem Namen „Black Friday“ immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Markeninhaberin und anderen Unternehmen gekommen. Das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hatte im Jahr 2018 bereits die vollständige Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwere der Markeninhaberin dagegen, bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG) die Löschung der Marke „Black Friday“ für einen Teil der Waren in Klasse 35. Der BGH hat nun ebenfalls bestätigt, das für die genannten Dienstleistungen das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bestehe. Dabei müsse die Prognoseentscheidung, ob eine Bezeichnung zukünftig beschreibend sei und damit nicht eingetragen werde dürfe, anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen. In Bezug auf den Begriff „Black Friday“ habe es bereits bei der Anmeldung der Marke im Jahr 2013 hinreichende Anhaltspunkte gegeben, dass sich dieser zukünftig in Deutschland im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion entwickeln werde. Schon damals habe es mehrere „Black Friday“-Aktionen gegeben, die auf verschiedenen Internetseiten gebündelt wurden. Die Aktionen hätten sich durch verstärkte Werbung im Internet intensiviert und in einem besonders dynamischen Marktsegment stattgefunden. Dies habe die Prognose zugelassen, dass sich der aus den USA übernommene Begriff „Black Friday“ zukünftig auch bei uns in diesem Bereich zu einem Schlagwort für Rabattaktionen entwickeln werde. Auch für Werbedienstleistungen sei dies zu erwarten gewesen.

BGH zu besonderen Kennzeichnungspflichten bei Werbung für Neuwagen in Social Media

Die Beklagte stellte auf ihrer Facebook-Seite Fotografien eines Ferrari mit folgendem Text ein: „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit. Ein toller Start in die neue Woche …“. Der BGH stellt nun mit Urteil vom 1. April 2021 (I ZR 115/20) klar, dass das „Posting“ auf Facebook unter den Begriff des in elektronischer Form verbreiteten Werbematerials i.S.v. § 5 Abs. 1 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKO) fällt. Es sei daher erforderlich, Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen PKW-Modells zu machen. Dabei definiert er den Begriff „Modell“ als die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines PKWs.

OLG München bestätigt die Anwendung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze zur prozessualen Waffengleichheit auch in kennzeichenrechtlichen Verfügungsverfahren

Mit Urteil vom 05. August 2021 (Az. 29 U 6406/20) hat das OLG München zudem festgestellt, dass in einem kennzeichenrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird, nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten treffen. Vielmehr habe auch der Antragsteller alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen ist. Dazu gehöre regelmäßig auch das unaufgeforderte und unverzügliche Einreichen eines Schriftsatzes des bislang nicht am Verfahren beteiligten Antragsgegners. Dies gelte nicht nur bei Antragstellung, sondern auch dann, wenn die Antwort auf die vorgerichtliche Abmahnung erst danach im Laufe des Verfahrens, aber noch vor einer Entscheidung des Gerichts bei der Antragstellerin eingehe. Vorliegend verschwieg der Antragsteller gegenüber dem Gericht eine solche Reaktion des Antragsgegners nach Antragstellung. Er habe damit gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) verstoßen. Der Senat wies daher den Verfügungsantrag wegen einer rechtsmissbräuchlichen Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels (§ 242 BGB) zurück und hob die in erster Instanz ergangene einstweilige Verfügung auf.

EUIPO gibt Unionsmarkeneintragung „Oktoberfest“ mehr als fünf Jahre nach deren Anmeldung zur Veröffentlichung frei – aber nicht für „Volksfeste“

Passend zur Jahreszeit hat das EUIPO die Eintragung der Unionsmarke „Oktoberfest“ am 2. September 2021 veröffentlicht (UM 015535008); ein Umstand, der zu einer breiten Presseberichterstattung geführt hat. Dem vorausgegangen war ein ca. vierjähriges Prüfungsverfahren der Anmeldung, an dessen Ende die Beschwerdekammer (mit Entscheidung vom 26. August 2020, R 1840/2019-4) einen relevanten Teil der ursprünglich angemeldeten Waren- und Dienstleistungen als rein beschreibend und damit nicht eintragungsfähig nach Artikel 7(1)(c) UMV zurückgewiesen hat. Denn das „Oktoberfest“ ist ein Volksfest. Daher beschreibe das Anmeldezeichen Art, Gegenstand und Zweckbestimmung aller Dienstleistungen in Klasse 41. Ohne Erfolg hatte sich die Markeninhaberin, die Landeshauptstadt München, dabei auf eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens (Unterscheidungskraft kraft Benutzung, Artikel 7(3) UMV) für „Volksfeste“ in der Klasse 41 berufen.

Hauptcharakteristika von Volksfesten sei auch das Angebot von Musik, der Ausschank von Bier, die Verpflegung mit Speisen und Getränken und der Betrieb von Fahrgeschäften und ähnlichen Attraktionen. Damit sei der Begriff „Oktoberfest“ beschreibend für alle Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen mit Speis und Trank, so dass insoweit kein Schutz für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32 und 33 sowie 43 (hier u.a. „Verpflegung von Gästen; Betrieb von Restaurants; Cateringdienste“) möglich sei. Dagegen böten Volksfeste keine Übernachtungsmöglichkeiten an, so dass einer Eintragung für Hoteldienstleistungen in Klasse 43 kein Schutzhindernis entgegenstehe. Insgesamt genießt die Marke nun Schutz in 22 Klassen, darunter auch für alle relevanten Merchandising-Artikel.

Neues vom EUIPO: Out-Of-Commerce Works Portal – Ein Portal für vergriffene Werke

Das EUIPO hat ein neues zentrales, öffentlich zugängliches Online-Portal eingerichtet – das Out-Of-Commerce Works Portal. Diese neue Plattform für vergriffene Werke dient der besseren digitalen Verfügbarkeit des Europäischen kulturellen Erbes. Vergriffene Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, die nicht mehr im Handel erhältlich sind oder niemals erhältlich waren. Dazu zählen etwa literarische Werke, audiovisuelle Werke, Tonträger, Tonaufzeichnungen, Fotografien und einzigartige Kunstwerke.

Der Hauptzweck des Portals besteht darin, auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/790 Zugang zu Informationen über die aktuelle und zukünftige Nutzung vergriffener Werke zu bieten. Daneben müssen die Einrichtungen des Kulturerbes, z.B. Nationalbibliotheken, gemäß Lizenz diese Informationen mindestens 6 Monate vor der Nutzung solcher Werke (d. h. bevor sie verbreitet oder online verfügbar gemacht werden) im Portal veröffentlichen. Das Portal gibt den Rechteinhabern der der Werke die Möglichkeit, ihre Rechte leichter wahrzunehmen, indem diese ihre Werke recherchieren und einfach einen Opt-Out aus der Lizensierung ihrer vergriffenen Werke erklären können.

In Deutschland wurden die vergriffenen Werke bisher in einem vom Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register verwaltet. Diese Werke sollen zukünftig Schritt für Schritt in das Out-Of-Commerce Works Portal des EUIPO überführt werden. Das bisher vom DPMA geführte Register vergriffener Werke wird im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2025 geführt. Bis dahin kann das Register noch öffentlich eingesehen werden.

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