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4. Oktober 2022

Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Oktober 22 – 8 von 8 Insights

TW Newsflash Marke Design Wettbewerb: OLG Düsseldorf zu Patentantwaltskosten, EuGH zu „Feta“ aus Dänemark und „O’zapft is (bzw. war’s)“

  • Briefing

1. OLG Düsseldorf: Keine automatische Erstattung zusätzlicher Patentanwaltskosten

Nach der richtungsweisenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem April 2022 (Rs. C-531/20 – NovaText, siehe dazu unser Insight vom 6. Mai 2022) hat sich nun mit dem OLG Düsseldorf (Beschl. vom 13. Juli.2022, Az. 15 W 15/22) erstmals ein deutsches Obergericht zur Frage der Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Patentanwaltskosten geäußert. 

Der EuGH hatte entschieden, dass – entgegen der geltenden Rechtslage und Praxis in Deutschland – die Kosten für die Einschaltung eines zusätzlichen Patentanwalts in Gerichtsverfahren von der unterliegenden Partei nicht per se, sondern lediglich dann zu erstatten seien, wenn die Kosten „zumutbar und angemessen“ seien. 

Das OLG Düsseldorf schließt sich dem an. Es stellt fest, dass die gesetzlichen Regelungen zur Kostenerstattung für die Mitwirkung eines Patenanwalts (hier: § 143 Abs. 3 PatG) vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH so auszulegen seien, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob die Einschaltung eines zusätzlichen Patentanwalts im konkreten Verfahren tatsächlich erforderlich und notwendig war. Dies setzt die Darlegung voraus, dass im konkreten Fall der besondere technische Sachverstand eines Patentanwalts erforderlich war. Nicht erforderlich ist dies nach Einschätzung des OLG Düsseldorf z.B. für die Klärung reiner Rechtsfragen, etwa der Frage der Reichweite eines vorangegangenen Urteils.

Das OLG Düsseldorf gibt damit explizit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Erstattungsfähigkeit der zusätzlichen Patentanwaltskosten in Gerichtsverfahren auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen unwiderleglich vermutet werde. Ausdrücklich weist das Gericht auch darauf hin, dass dies nicht nur für das Patentrecht, sondern für sämtliche Rechte des geistigen Eigentums gleichermaßen gelte. 

Praxishinweis:

Was sich mit der Entscheidung des EuGH angekündigt hatte, wird durch das OLG Düsseldorf konsequent umgesetzt: Die bloße Mitwirkung eines Patentanwalt auf Seiten der siegreichen Partei begründet nicht (mehr) die Erstattungspflicht der damit verbundenen Kosten. Im Ergebnis dürfte damit zukünftig für die Frage der Kostenerstattung gerichtlich und außergerichtlich das Gleiche gelten. Erforderlich ist die Einschaltung eines zusätzlichen Patentanwalts nur dann, wenn der Rechtsanwalt ohne die besondere technische Expertise des Patentanwalts nicht im Stande ist, den Fall rechtlich zu beurteilen. Während dies bei technischen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster) häufig der Fall sein dürfte, wird sich eine erstattungsfähige Mitwirkung von Patentanwälten im Bereich des Marken- und Designrechts zukünftig voraussichtlich auf Ausnahmefälle beschränken. 

 

2. EuGH: Dänischer Käse darf auch außerhalb der EU nicht als "Feta" verkauft werden

In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark hat der EuGH (Urteil vom 14. Juli 2022, Rs. C-159/20) entschieden, dass nach EU-Recht geschützte Ursprungsbezeichnungen – im konkreten Fall „Feta“ - auch für Waren gelten, die (ausschließlich) dazu bestimmt sind, außerhalb der EU verkauft zu werden.

Der Streit darum, unter welchen Voraussetzungen ein Käse im Gebiet der Europäischen Union als „Feta“ bezeichnet werden darf, hat eine lange Vorgeschichte: Im Jahr 2002 hat die EU-Kommission die Bezeichnung „Feta“ als Ursprungsbezeichnung (g.U. – siehe dazu auch unser Insight vom 3. August 2022 zur Pizza Napoletana) geschützt. Hiergegen wandten sich Dänemark und Deutschland, unterlagen im Jahr 2005 aber vor dem EuGH (Urteil v. 25. Oktober 2005, verb. Rs. C-465/02, C-466-02).

In dem aktuellen Fall nun ging die EU-Kommission gegen Dänemark vor, weil es duldete, dass dänische Milcherzeuger einen (meist aus Kuhmilch) produzierten, in Dänemark hergestellten Käse unter der Bezeichnung „Feta“ verkaufen - allerdings nicht an Abnehmer innerhalb der Europäischen Union, sondern gezielt (nur) in Drittländern. Dänemark argumentierte, dass das Verkaufsverbot aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ nur innerhalb des Gebietes der EU sowie ggf. in Drittstaaten, mit denen die EU-Kommission entsprechende Abkommen geschlossen hat, gelte.

Dies überzeugte den EuGH nicht: Geografische Herkunftsangaben würden nach Unionsrecht als geistiges Eigentum geschützt. Die Rechte daran werden nach Auffassung des EuGH aber auch dann verletzt, wenn die unionswidrig gekennzeichneten Erzeugnisse zur Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt seien. Ziel des Schutzes geografischer Herkunftsangaben sei überdies, die Erzeuger bestimmter qualitativ hochwertiger Produkte sowie das Vertrauen der Verbraucher in diese Qualität zu schützen. Dies werde, so der EuGH, auch dann beeinträchtigt, wenn der Vertrieb in Drittstaaten erfolge.

Praxishinweis

Das Urteil des EuGH zeigt, welch umfassenden Schutz geografische Herkunftsangaben wie die „geschützte Ursprungsbezeichnung“ (g.U.) oder die „geschützte geografische Angabe“ (g.g.A.) bieten können. Selbst, wenn die Waren zur Ausfuhr in Länder außerhalb der EU bestimmt sind, dürfen Produkte daher nicht mit in der EU geschützten Bezeichnungen gekennzeichnet werden, deren Voraussetzungen (wie z.B. Herstellung an einem bestimmten Ort bzw. in einer bestimmten Region oder nach einem bestimmten Verfahren) nicht erfüllt sind.

 

3. Fun Fact: "O'zapft is (bzw. war's)" - Das "Münchener Bier" und seine Marken

Das 187. Oktoberfest in München hat gerade seine Tore geschlossen. Für Markenrechtler bietet „die Wiesn“ – wohl neben der Frage, welches dort vertretene Bier das beste ist – viele interessante und mitunter amüsante Aspekte. Wer sich etwas „Angeberwissen“ über Biermarken, geschützte geografische Angaben rund ums Bier und als Warenzeichen geschützte Werbeslogans aneignen möchte, dem sei die Lektüre der sehr anschaulichen Zusammenstellung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) empfohlen. 

Wussten Sie zum Beispiel, dass das „Münchener Bier“ seit 1998 eine „geschützte geographische Angabe“ (g.g.A.) ist für Bier, das innerhalb der Stadtgrenzen der Stadt München von den zum "Verein Münchner Brauereien e.V." zusammengeschlossenen Brauereien (Augustiner, Hacker-Pschorr, Hofbräu, Löwenbräu, Paulaner und Spaten) gebraut wird? Und dass nur dieses „Münchener Bier“ auf der Wiesn ausgeschenkt werden darf? Oder wussten Sie, dass der bekannte Werbeslogan der Spaten-Brauerei „Lass Dir raten, trinke Spaten!“ schon 1925, also vor fast 100 Jahren, als „Warenzeichen“, wie Marken damals noch bezeichnet wurden, angemeldet wurde? Schon damals ging es also nicht nur um den Gerstensaft als solchen, sondern auch darum, das eigene Produkt durch den Schutz von Marken und Slogans gegen Nachahmer zu schützen.

Auch die als Unionsmarke eingetragene Wortmarke „Münchener Oktoberfest“, deren Inhaberin die Stadt München ist, birgt Überraschungen: So ist sie nicht nur – was naheliegt – für „Biergläser“ und „Humpen, Becher, Tassen und Trinkgläser“ (beides Klasse 21) geschützt, sondern beispielsweise auch für „Mundwasser“ sowie „Waschmittel in Pulverform“ (Klasse 3), „Toilettenpapier“ (Klasse 14), „frisches Obst und Gemüse; lebende Pflanzen und natürliche Blumen“ (Klasse 31) oder „Abfallbeseitigung“ (Klasse 39). Man darf gespannt sein, was die Stadt München in den kommenden Jahren in puncto Merchandising der Wiesn noch vor hat…

In dieser Serie

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