4. Oktober 2022
Newsletter Marke-Design-Wettbewerb Oktober 22 – 6 von 8 Insights
Co-Autor: Marvin Dinges
Nicht selten stellen sich Brands die Frage, ob man nicht das „Revival“ einer einstmals bekannten, mittlerweile vom Markt verschwundenen Marke feiern – und damit (neue) Umsätze generieren – könnte. Das verlockt vor allem dann, wenn die betreffende Marke seit vielen Jahren nicht mehr benutzt wurde und die Markenrechte des Inhabers zwischenzeitlich erloschen sind.
Mit einem solchen Fall betreffend die Marke „Nehera“ hat sich nun das europäische Gericht erster Instanz (EuG) beschäftigt (Urteil v. 06.07.2022, Rs. T-250/21) und in seinem Urteil wertvolle Leitlinien für die Annahme einer Bösgläubigkeit bei demjenigen, der eine „alte“ Marke neu anmeldet, aufgestellt.
In der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg war „Nehera“ eine von Jan Nehera ins Leben gerufene, bekannte Modemarke in der Tschechoslowakei. Nach 1946 wurde sie in Europa allerdings nicht mehr verwendet. Fast 70 Jahre später meldete ein Dritter, der keine familiären Beziehungen zu Jan Nehera bzw. dessen Nachkommen hatte, die EU-Marke Nr. 11794112
für Waren der Klassen 18, 24 und 25 an und verwendete sie fortan zur Kennzeichnung für Damenbekleidung.
Die einstige Bekanntheit der Marke sowie ihres Namensgebers war dem Anmelder bekannt. Laut eigener Aussage beabsichtigte er mit seiner Neuanmeldung sogar das „goldene Zeitalter der tschechoslowakischen Textilindustrie“ zu ehren und tätigte beachtliche Investitionen zur Wiederbelebung der streitgegenständlichen Marke.
Die Nachkommen Jan Neheras erhoben 2019 einen auf Bösgläubigkeit gestützten Nichtigkeitsantrag (Art. 59 Abs.1 lit. b Unionsmarkenverordnung (UMV)). Nach Zurückweisung durch die Löschungsabteilung des EUIPO und anschließender Stattgabe durch die zweite Beschwerdekammer des EUIPO hob das EuG die Nichtigkeitsentscheidung der Beschwerdekammer auf.
Das EuG verdeutlicht in seiner Entscheidung zu „Nehera“, dass das Schutzhindernis der Bösgläubigkeit im Einzelfall zu entscheiden und einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen ist. Für „Nehera“ stützte sich das Gericht im Wesentlichen darauf, dass eine Bösgläubigkeit bereits deshalb auszuschließen sei, weil die Marke bzw. der Name „Nehera“
Ausgehend davon lässt sich für Markenanmelder, die beabsichtigen, eine „vergessene“ Marke wiederzubeleben, die folgende Richtschnur aufstellen:
„Revivals“ alter Marken und sog. Vintage-Branding sind grundsätzlich möglich. Wer also Hommage an eine in Vergessenheit geratene Marke zollen möchte oder zu Werbezwecken auf diese anspielt oder gar direkt Bezug nimmt, weist nicht zwingend eine böswillige Gesinnung auf. Dennoch sollte er die von der Rechtsprechung aufgestellten, vorstehend genannten Kriterien beachten und im Zweifel einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Dass ein „Marken-Revival“ für den Neu-Anmelder auch negativ ausgehen kann, zeigt etwa die Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO (Entscheidung vom 06.06.2022, No. C 47 448 (Invalidity)) zum Fall „Hispano Suiza“ (eine ehemalige, bekannte Sportwagenmarke). Im Unterschied zu „Nehera“ gestand das Amt „Hispano Suiza“ noch eine (Rest-)Bekanntheit und damit auch rechtlichen Schutz zu. In der Gesamtbetrachtung mit anderen Kriterien schloss das Amt darauf, dass die Neuanmeldung (erkennbar) den Zweck verfolgte, die Reputation der Drittmarke auszubeuten. Die neu angemeldete Marke wurde daher gelöscht.
Der BGH stellt in seinem Urteil „Front kit II“ klar, dass ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch an Teilen und Bauelementen eines komplexen Erzeugnisses entstehen kann.
4. October 2022
Der BGH hat die Anforderungen an die Zulässigkeit von sog. „Inbox-Werbung“ konkretisiert. Werbetreibende müssen danach noch genauer darauf achten, ob eine wirksame Einwilligung erteilt wurde.
4. October 2022
Unstrittig: Herstellergarantien können den Abverkauf von Waren erhöhen und zur Kundenbindung beitragen. Aber sind Online-Händler auch verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn es solche Garantien gibt?
5. October 2022
22. August 2022
von Dr. Lena Niehoff
Das Zeichen "THE DOG FACE" darf nicht mehr zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken für Tiere verwendet werden. Dies hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden und damit einem Eilantrag der Inhaberin der Marke "THE NORTH FACE " entsprochen.
4. October 2022
von Tamara Herzog
Was Markenanmelder bei der „Wiederbelebung“ von einst bekannten Marken beachten sollten.
4. October 2022
Mitte 2025 werden das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die kürzlich zur Konkretisierung von Barrierefreiheitsvorgaben erlassene Verordnung (BFSGV) in Kraft treten. Wir liefern einen ersten Einblick zum Thema.
22. August 2022
In unserem Newsflash geht es heute um die Erforderlichkeit von Patentanwaltskosten, um dänischen Käse, der nicht als „Feta“ bezeichnet werden darf und Amüsantes rund ums „Münchener Bier“.
4. October 2022
von Dr. Daniel Tietjen und Katharina Hölle