In unserem Newsflash geht es heute um die Frage, ob (Flaschen-)Pfand in den Verkaufspreis einberechnet werden muss, darum, ob die WM 2022 in Katar „klimaneutral“ war, um das „Ich liebe Dich“-Emoji als Marke und die große, pinke Markenwelt von Barbie (& Ken).
EuGH: (Flaschen-)Pfand muss nicht im Verkaufspreis angegeben werden
Unternehmen dürfen mit einem Verkaufspreis werben, der den – notwendigerweise vom Käufer zu entrichtenden Pfandbetrag – nicht einberechnet, sie müssen keinen „Gesamtpreis“ für ihre in Pfandbehältern verpackten Produkte (Verkaufspreis plus Pfand) angeben. Dies hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Auslegung der europäischen Preisangaben-Richtlinie (RL 98/6/EG) entschieden, wonach der „Verkaufspreis“ im Sinne des Art. 2 nicht den Pfandbetrag enthält, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat (EuGH, Urt. v. 29.6.2023, Rs. C-543/21).
Art. 2 Buchst. a PreisangabenRL bestimmt den Begriff des „Verkaufspreises“ als „den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“. Der EuGH stellt in seinem Urteil zunächst fest, dass bei einem Pfandbetrag keines der Merkmale einer Steuer vorliege, da er keine öffentliche Einnahmequelle sei. Nach der Entscheidung „Citroën Commerce“ des EuGH aus dem Jahre 2016 müsse der ausgewiesene Verkaufspreis als Endpreis aber notwendigerweise alle „unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises“ enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH, Urteil v. 7.7.2016, Rs. C-476/14 – Citroën Commerce). Da eine Ware in einem Pfandbehälter ohne diesen nicht erworben werden könne, stelle der Pfandbetrag zwar einen solchen „unvermeidbaren Bestandteil des Verkaufspreises“ dar. Allerdings habe der Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags, wenn er den Behälter bei einer Verkaufsstelle zurückgebe. Aufgrund dieses Anspruchs sei der Pfandbetrag nicht „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen und könne demnach nicht als Teil des „Endpreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a PreisangabenRL angesehen werden.
Rüge für FIFA: Werbung mit „klimaneutraler WM 2022“ irreführend
„Greenwashing-Rüge“ für die FIFA: Nach einem Beschluss der „Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)“ vom 7. Juni 2023 hat der Weltfußball-Verband FIFA zu Unrecht damit geworben, dass die Ende 2022 in Katar ausgetragene Fußball-WM klimaneutral war. Bei der SLK waren insgesamt fünf Beschwerden aus der Schweiz, Frankreich, Belgien, Großbritannien und den Niederlanden eingegangen. In ihrem nun veröffentlichten Beschluss hielt die SLK diese im Ergebnis alle für begründet.
Die Kommission setzt sich umfassend mit der Frage nach den Anforderungen an die Werbung mit Klimaneutralität auseinander. Tatsachenbehauptungen müssten richtig sein und sie dürften den Verbraucher nicht irreführen. Für den Beweis der Richtigkeit von Umweltbehauptungen müsse, so die SLK, ein strenger Maßstab gelten. Dies entspreche den Vorgaben des Kapitels D („Werbung und Marketing mit Umweltbezug“) des Marketing- und Werbekodex der International Chamber of Commerce ICC.
Die FIFA hatte im Vorfeld der WM einen Bericht zur Berechnung der voraussichtlichen Emissionen erstellen lassen und angegeben, diese Menge an CO2 kompensiert zu haben. Zwar konnte die SLK nicht abschließend beurteilen, ob die von der FIFA vorgenommene Schätzung der Emissionen realistisch bzw. zutreffend ist. Dies sei aber auch nicht erforderlich: Solange keine „allgemein akzeptierten Methoden“ zur Messung der Nachhaltigkeit oder zur Sicherung ihrer Durchführung vorliegen, dürfe die FIFA auch nicht behaupten, dass Nachhaltigkeitsziele erreicht worden seien (Art. D1 des Kodex der ICC). Die Beweislast für die Erreichung dieser Ziele liege beim werbenden Unternehmen. Der FIFA sei der Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung nicht gelungen, sie habe daher den „falschen und irreführenden Eindruck erweckt“, die WM in Katar sei bereits vor und während des Turniers klima- und CO2-neutral gewesen.
EUIPO: „Ich liebe Dich“-Emoji nicht unterscheidungskräftig
Kann das international als „Ich liebe Dich“-Emoji bekannte Zeichen als Bildmarke für diverse Dienstleistungen eingetragen werden? „Nein“ sagt die Beschwerdekammer des EUIPO in einer Anfang Juni veröffentlichten Entscheidung (BK, Entsch. v. 1.6.2023, R2305/2022-2). Auch, wenn das Zeichen positive Gefühle im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen auslöst – unterscheidungskräftig sei es nicht, es könne daher nicht in das Register eingetragen werden.
Angemeldet worden war das Emoji für verschiedene Finanz-, Immobilien- und Baudienstleistungen der Klassen 36 und 37. Die Beschwerdekammer führt aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mit Piktogrammen wie Emoticons und Emojis, die z.B. in privaten Gesprächen häufig verwendet werden, um Gefühle wie Freude oder Zuneigung auszudrücken, vertraut seien. Emojis dienten als Parallelsprache, die emotionale Hinweise gebe und den Ausdruck von Gefühlen in getippten Unterhaltungen erleichtere. Sie würden daher nicht als Herkunftshinweis, sondern als allgemeine Werbebotschaft oder dekorative Elemente wahrgenommen.
Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde das Zeichen als einfache Darstellung einer positiven Geste wahrgenommen, mithin als Werbebotschaft, die darauf hinweise, dass Kunden mit diesen Dienstleistungen besonders zufrieden seien. Als einfache Darstellung einer positiven Geste enthalte das Zeichen aber nichts, was es dem angesprochenen Verbraucher ermöglichen würde, es als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen zu verstehen.
Die pinke Markenwelt von Barbie (& Ken)
Die Welt ist im Barbie-Fieber. Eine bessere Werbung für ihre ikonische Modepuppe als den aktuell angelaufenen Film „Barbie“ hätte sich die Herstellerfirma wohl nicht ausdenken können - auch, wenn der heimliche Star des Films Barbies „Dauer-Begleiter“ Ken (gespielt von Ryan Gosling) ist.
Geschützt wird das „Barbie-Imperium“ u.a. durch zahlreiche Marken, deren Wert angesichts des hohen Bekanntheitsgrads (laut der Herstellerfirma liegt dieser bei 99%) enorm ist. Eine der bekanntesten Barbie-Marken ist sicherlich die nostalgische Schrift in Form dieser (Unions-)Wort-/Bildmarke, die zunächst von 1959 bis 1975 verwendet wurde und seit 2009 wieder als Logo fungiert:
eingetragene Unionsmarke
Verwendung in pink
Der aktuelle Barbie-Film verwendet ein Logo, das sich an der von Mattel von 1975 bis 1990 verwendeten Marke orientiert:
Logo des Films
Logo von 1975 bis 1990
Auch der „volle Name“ der Barbie ist als Unions-Wortmarke geschützt: „Barbara Millicent Roberts“, ebenso „KEN“ (mit vollem Namen übrigens „Kenneth Sean Carson“) – beide benannt nach den Kindern der Erfinderin Ruth Handel, Barbara und Kenneth. Im US-amerikanischen Markenregister des USPTO finden sich zahlreiche weitere Barbie-Marken, u.a. „Barbieland“, „Barbie you can be anything series“ oder „Superstar Barbie“. Auch Patente und Designs schützen Barbies Welt – wer mehr dazu erfahren möchte sei auf die wieder einmal sehr unterhaltsame Zusammenstellung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) verwiesen.
Übrigens: Wahre Barbie-Fans gehen mit mindestens einem pinkfarbenen Kleidungsstück bekleidet ins Kino!
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