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20. Juni 2022

Medizinische Versorgungszentren – 7 von 9 Insights

Mit Risiken & Nebenwirkungen: Vergabe von Zahnarztnummern

  • Briefing

Neue Compliance-Vorgaben

Fast unbemerkt wurden die neuen Compliance-Vorgaben für Zahnärztinnen und Zahnärzte Anfang 2022 verabschiedet. Von ihnen betroffen sind Zahnarztpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und zahnärztlichen Medizinische Versorgungszentren (zMVZ). Zwar entfalten die Vorgaben ihre Wirkung erst zum 1. Januar 2023, dennoch sollten sie bereits heute „unter die Lupe“ genommen werden, da sie weitreichende Neuerungen und in Einzelfällen auch direkten Handlungsbedarf mit sich bringen. Damit es zu keinen Schwierigkeiten in der Praxis kommt, müssen einige der geltenden Regelungen, die wir im Folgenden näher beleuchten, künftig besonders streng beachtet werden.


Das ist neu

Einer gesetzlichen Verpflichtung folgend (Verpflichtung ergibt sich aus § 293 Abs. 4 SGB, die entsprechende Richtlinienkompetenz der KBV ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V)  hat der Vorstand der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) eine neue Richtlinie (Richtlinie der KZBV zur Vergabe der Zahnarztnummern im vertragszahnärztlichen Bereich vom 08.12.2021; in Kraft getreten zum 01.01.2022; die entsprechende Richtlinienkompetenz der KBV ergibt sich aus § 75 Abs. 7 Nr. 1 SGB V) zur Vergabe sogenannter „Zahnarztnummern“ beschlossen. Diese Zahnarztnummer setzt sich aus neun Ziffern zusammen: einer sechststelligen eindeutigen Ziffernfolge, einer Prüfziffer und einer zweistelligen Zahnarztkennung (Ziffer „91“ (Kennung „50“ für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen)):

Zahnarztnummer Vergabe Compliance

Die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) vergibt ab dem 1. Januar 2023 Zahnärztenummern an folgende Leistungserbringer der zahnärztlichen Versorgung:

  • Zugelassene Vertragszahnärzt:innen;
  • Angestellte Zahnärzt:innen;
  • Ermächtigte Zahnärzt:innen;
  • Zahnärzt:innen, die am vertragszahnärztlichen Notdienst teilnehmen.

Grund für Zahnarztnummern

Hintergrund der Vergabe von Zahnarztnummern ist die eindeutige Zuordnung der zahnärztlichen Leistungen und Verordnungen zu der Person, die sie erbracht hat. In den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen müssen ab dem 1. Januar 2023 die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzt:innen angegeben werden, um eine solche Zuordnung zu gewährleisten (§ 21a BMV-Z n.F. (Inkrafttreten 2023 gemäß der 32. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z). Zwar gibt es bereits zahlreiche vorgeschriebene Fälle – insbesondere die Abrechnung betreffend – in denen eigentlich bereits seit einigen Jahren Zahnarztnummern gegenüber der KZV angegeben werden müssten, jedoch war dies wegen der fehlenden Vergabe der Zahnarztnummern bisher schlichtweg faktisch nicht möglich. Hintergrund ist, dass die KZBV erst jetzt ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch Erlass der entsprechenden Richtlinie nachgekommen ist. So sollte bisher ausweislich der Anlage 14b „Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen“ zum BMV-Z im Feld für die Zahnarztnummer bis zu deren Einführung als Ersatzwert die Nummer 999999991 eingetragen werden. Das wird sich ab dem 1. Januar 2023 ändern.

Auswirkungen auf Zahnarztpraxen und zMVZ

Auswirkungen und erhebliche Konsequenzen wird die Vergabe der Zahnarztnummern voraussichtlich insbesondere bei den Prüfungsmechanismen der KZVen haben:

Abrechnungsprüfung

Zum einen könnten Abrechnungen im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen strenger kontrolliert werden. Dies wird bei einem Vergleich zur ärztlichen Versorgung deutlich: Im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen kann die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) den Umfang der pro Tag/Quartal abgerechneten Leistungen anhand der (lebenslangen) Arztnummer im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand überprüfen. Alle ambulant erbrachten Leistungen werden dahingehend überprüft, ob sie in dem eingereichten Umfang zeitlich überhaupt erbringbar waren. Dafür gibt es Prüfzeiten, die als Durchschnittszeiten bundeseinheitlich gelten. Werden gewisse Zeitobergrenzen, die je nach genehmigtem Umfang der Tätigkeit variieren, überschritten, gilt dies als Indiz für eine Auffälligkeit in der Abrechnung. Die KV leitet ein Prüfverfahren ein, das unter anderem mit zum Teil erheblichen Rückforderungen von Honoraren enden kann. Zwar gibt es (bisher) bei Zahnärzt:innen keine Abrechnungsprüfungen anhand von Zeitprofilen, jedoch ist die Einführung von gewissen Prüfzeiten für vertragszahnärztliche Leistungen, die anhand der Zahnarztnummern erfasst werden können, durchaus ein realistisches Szenario. Hierbei kann auch überprüft werden, ob und in welchem Umfang der/die einzelne Zahnarzt/Zahnärztin tätig ist und war. Zusammenfassend gilt: Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung muss peinlich genau beachtet und der individuell zugeordnete Versorgungsauftrag erfüllt werden. Ist das der Fall, müssen keine Abrechnungsprüfungen und Honorarrückforderungen befürchtet werden.

Kontrolle des Tätigkeitsortes

Zum anderen ist ebenso eine strengere Kontrolle des Tätigkeitsortes denkbar. Grundsätzlich werden die zahnärztlichen Leistungen am Vertragsarztsitz der Praxis beziehungsweise des zMVZ erbracht. Zahnärzt:innen können und dürfen jedoch auch an weiteren Standorten außerhalb des Vertragsarztsitzes tätig werden, zum Beispiel in einer genehmigten Zweigpraxis oder an einem anderen Standort einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Dabei muss stets beachtet werden, dass die Tätigkeit in der oder den Zweigpraxen ein Drittel der Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt (Überwiegensgebot) (Vgl. § 10 Abs. 1 S. 7 BMV-Z). Der Versorgungsauftrag ist demnach grundsätzlich überwiegend am Vertragsarztsitz zu erfüllen (Ausnahme hierzu: Ausschließlich erteilte Anstellungsgenehmigung für die Zweigpraxis). Ist das nicht der Fall, wird die Zweigpraxis von vorne herein gar nicht erst genehmigt und kann bei nachträglichem Verstoß wieder entzogen werden. Im Rahmen der Abrechnung kann die jeweils zuständige KZV überprüfen, wer an welchem Tätigkeitsort zahnärztliche Leistungen erbracht hat. So kann sie kontrollieren, ob das Überwiegensgebot auch nach Erteilung der Genehmigung für die Zweigpraxis weiterhin erfüllt ist. Künftig sollte also besonders darauf geachtet werden, dass der jeweilige Versorgungsauftrag des/ Zahnarztes/Zahnärztin am Hauptstandort der Praxis erfüllt wird.


Fazit: Mehr Transparenz

Die Vergabe der Zahnarztnummern führt zur vollständigen Transparenz hinsichtlich der Person des Leistungserbringers und des Tätigkeitsortes. Es ist damit zu rechnen, dass die KZVen dies für strengere Abrechnungsprüfungen nutzen werden. Aufgrund der unberechtigt negativen Haltung einiger Zulassungsgremien und KZVen gegenüber zMVZ dürften diese prognostisch besonders streng ins Visier geraten. Das rechtzeitige Management der diesbezüglichen Compliance ist daher essentiell.

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