Autor

Karolina Lange-Kulmann, LL.M. (Medizinrecht)

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14. Februar 2023

Die Chancen des zMVZ-Konzepts im Vergleich zur zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft oder zahnärztlichen Einzelpraxis

  • Quick read

Auch wenn ein zMVZ nicht zuletzt durch die entsprechende Informationskampagne und politische Initiative der Zahnärztlichen Standesvertretung mit Investoren in Verbindung gebracht wird, darf nicht vergessen werden, dass auch niedergelassene Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums in Erwägung ziehen können. Zum einen kann ein zMVZ eine Alternative zur Berufsausübungsgemeinschaft darstellen und zum anderen kann sie für eine einzelne Gründerin/ einen einzelnen Gründer in Frage kommen. Hier kann das zMVZ in individuellen Konstellationen deutliche Vorteile bieten.


Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte

Besonderheit

Es gibt keine zahlenmäßige Begrenzung von angestellten Zahnärzten in einem zMVZ. In einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einer Einzelpraxis dürfen hingegen pro Vertragszahnarzt nur drei (ausnahmsweise vier) Zahnärzte angestellt werden, vgl. § 9 Abs. 3 BMV-Z.

Chance

Mit der Gründung eines zahnärztlichen MVZ haben Zahnärzte somit ganz andere Chancen und Möglichkeiten zu expandieren und unternehmerisch über den „bloßen“ Einzelbetrieb hinauszudenken. Sie können in ihren zahnärztlichen Betrieb Mitarbeiter einbinden, ohne zahlenmäßig beschränkt zu sein. Das führt am Ende nicht nur zu einer Verbesserung der Versorgung aller Patienten, sondern auch zu einer Arbeitsentlastung bei den einzelnen Zahnärzten.


Vorbereitungsassistenten

Besonderheit

Für die Anzahl der Vorbereitungsassistenten in einem zMVZ ist die Anzahl der Versorgungsaufträge maßgeblich, nicht die Anzahl der Vertragszahnärzte. Damit hat sich die Zahl der Vorbereitungsassistenten nach der Zahl der zu besetzenden vollen „Stellen“ zu richten (BSG, Urt. v. 12.2.2020 – Az.: B 6 KA 1/19 R).

Eine in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt darf hingegen nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten zeitgleich beschäftigen, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 i.V. m. § 3 Abs. 3 Zahnärzte-ZV.

Chance

Erfahrene Zahnärztinnen und Zahnärzte in einem zMVZ können damit mehreren Berufsanfängern gleichzeitig die Chance zur Weiterbildung bieten und den Nachwuchs damit entsprechend fördern.


Das Praxislabor

Besonderheit

Die Musterberufsordnung für Zahnärzte ermöglicht den Betrieb eines Eigenlabors oder Praxislabors, § 11 MBO-Z. Das Praxislabor ist somit Teil der freiberuflichen zahnärztlichen Tätigkeit, unterliegt damit nicht den Regelungen der Handwerksordnung und ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Eine Leitung durch einen Zahntechnikermeister ist hierzu nicht notwendig, wie schon das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1979 entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 11.5.1979, Az. 5 C 16/79). Begründet wird dies damit, dass die zahnärztliche Prothetik wesentlicher Bestandteil des zahnmedizinischen Studiums sowie des Staatsexamens ist und auch das Zahnheilkundegesetz von einer Ausübung der Zahnheilkunde im umfassenden Sinne spricht: Gemäß § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde […] die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

Das Praxislabor ist Teil der Zahnarztpraxis und unterliegt der Leitung durch eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der die fachliche Aufsicht und Anleitung der Labor- Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter innehat. In einem solchen Praxislabor dürfen ausschließlich zahntechnische Arbeiten für die eigenen Patienten angefertigt werden. Sobald das Labor auch Arbeiten für Dritte herstellt, ist es nicht mehr als Praxislabor, sondern als gewerbliches Dentallabor zu qualifizieren. Solche Dentallabore können nicht der Zahnarztpraxis zugerechnet werden, sondern unterliegen der Handwerksordnung und damit der Meisterpflicht des (leitenden) Zahntechnikers, der zugleich auch in der Regel Inhaber des Labors ist.

Ob das Recht, ein eigenes Praxislabor zu betreiben, auch dem zMVZ in der Rechtsform einer GmbH zusteht, wird unterschiedlich beurteilt. Ausdrücklich sieht § 11 MBO-Z (bzw. die entsprechenden verbindlichen Vorschriften der Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern) diese Möglichkeit nur für niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte vor. Den Sachstand zur Zulässigkeit von Praxislaboren in zahnmedizinischen Versorgungszentren hat der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags wiedergegeben (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages WD 9-3000-081/19 m.w. N.):

Die Gegner des zMVZ-Praxislabors vertreten die Auffassung, dass die berufsrechtlichen Regelungen wie die Berufsordnungen der Landesärztekammern nicht auf ein zMVZ anwendbar seien und zudem ein durch eine GmbH geführtes zMVZ schon per Definition gewerblich tätig sei und die angestellten Zahnärzte keine eigenen Patienten hätten, für die sie Laborleistungen erbrächten, da der Behandlungsvertrag mit dem Rechtsträger des zMVZ zustande käme.

Dem wird von den Befürwortern des zMVZ-Praxislabors – zu denen auch die Verfasserin gehört – allerdings entgegengehalten, dass die zahnärztliche Berufsordnung keine unmittelbare Anwendung auf die zMVZ-GmbH findet. Ferner ist die Ausübung des Zahnarztberufs im Rahmen eines gewerblichen zMVZ nach § 95 Absatz 1a SGB V gerade vorgesehen. Es ist nicht überzeugend, dass diese „gewerbliche“ Prägung, die nur Ausfluss der gewählten Rechtsform ist, dass bei einem durch eine GmbH geführten zMVZ zu einem Verbot eines Praxislabors führen sollte. Auch die Zahnärzte in einem zMVZ haben eigene Patienten, da jedes faktische Zahnarzt-Patienten-Verhältnis maßgeblich ist; andernfalls dürfte die Zuordnung der Patienten zu einem Zahnarzt auch in ausdrücklich durch die Berufsordnungen zugelassenen Berufsausübungsgemeinschaften mit Anstellungskonstellationen problematisch werden. Dort wurde die Unzulässigkeit eines Praxislabors indes noch nie diskutiert.

Letztlich würde die Unzulässigkeit eines zMVZ-Praxislabors gegen Grundrechte verstoßen, auf die sich auch eine juristische Person berufen kann: Es wäre zum einen der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG und zum anderen die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verletzt.

Chance

Somit kann auch ein zMVZ in zulässiger Weise ein Praxislabor betreiben. Das macht nicht nur vor dem wirtschaftlichen Hintergrund Sinn, sondern auch aus Patientensicht: Es wird kein externer Leistungserbringer zwischengeschaltet, sondern sämtliche zahntechnischen Arbeiten werden im eigenen Labor durch eigenes Personal angefertigt.


Vorsicht bei der rechtlichen Gestaltung von Praxislaboren ist dennoch geboten. Problematisch kann hier die Auslagerung eines Praxislabors in eine eigenständige GmbH sein. Hier ist zu prüfen, ob sich der Betrieb eines Praxislabors in den sozial und berufsrechtlich zulässigen Bahnen bewegt. Auch ist eine Konstellation auszuschließen, die eine Strafbarkeit gemäß §§ 299a, 299b StGB nach sich ziehen könnte.


Leseprobe aus "Medizinische Versorgungs- und Gesundheitszentren | Bedeutung, praktische Umsetzung, Perspektiven", Hrsg.: Prof. Dr. habil. Wolfgang Hellmann, KU Gesundheitsmanagement, 1. Auflage 2023

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