7. Februar 2022
(Az. – B 6 KA 2/21 R – Urteil vom 26.01.2022 – Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht)
Für viele MVZ-Betreiber dürfte das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 2022 ein unerwarteter Paukenschlag gewesen sein und für große Unsicherheiten sorgen: Mit seiner Entscheidung setzt das BSG neue Maßstäbe für die Gründung von MVZ und stellt die Zulässigkeit der Koppelung von Gesellschafterstatus und gleichzeitiger Anstellung im MVZ in Frage. Welche MVZ von der Entscheidung betroffen sind und in welchen Fällen womöglich eine Anpassung der bestehenden Strukturen notwendig ist, wird im Rahmen von Einzelprüfungen zu entscheiden sein. Fest steht: MVZ-Gründer und -Betreiber wird die Entscheidung des BSG wohl noch eine ganze Weile beschäftigen.
Die Möglichkeit zugelassener Vertragsärzte, auf ihre Zulassungen zugunsten einer Anstellung in einem (von ihnen in diesem Wege zu gründenden) MVZ zu verzichten, erfreut sich großer Beliebtheit. Dies nicht zuletzt deshalb, weil Ärzte auf diesem Wege sukzessive ihr Ausscheiden aus dem Berufsleben und die Übergabe ihrer Praxis einleiten können. Künftig werden Ärzte, die auf ihre Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichten und zugleich Gesellschafter des MVZ bleiben wollen, jedoch deutlich mehr beachten müssen als bisher. Inwiefern bestehenden Strukturen vollumfänglicher Bestandsschutz gewährt wird, ist derzeit noch unklar. Dies hängt – wie so häufig – vor allem von der Verwaltungspraxis der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Unter Verzicht auf ihre Vertragsarztzulassungen beantragten zwei Ärzte die Zulassung eines internistisch-nephrologisch ausgerichteten MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie zeitgleich die Genehmigung ihrer Anstellungen im MVZ. Beide Ärzte waren zuvor mit jeweils vollem Versorgungsauftrag in der gemeinsam betriebenen Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Der Zulassungsausschuss lehnte die Erteilung der Anstellungsgenehmigungen beider Ärzte jedoch ab. Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine Anstellung im MVZ nicht mit der Funktion eines Gesellschafters vereinbar sei. Nachdem das Sozialgericht Magdeburg noch zugunsten der klagenden MVZ-Trägergesellschaft entschieden hatte, stellte das BSG nun fest, dass die Anstellungsgenehmigungen nicht erteilt werden dürfen, weil die verzichtenden Ärzte als Geschäftsführer und Gesellschafter derart an der Gesellschaft beteiligt sind, dass sie über ihre Möglichkeiten der Einflussnahme die Geschicke der Gesellschaft lenken können. Dies stehe einer Klassifizierung als „Anstellung“ entgegen. Hierfür sehe das Gesetz die Variante des Vertragsarzt-MVZ vor.
Dass angestellte Ärzte Gesellschafter eines MVZ sein können, dürfte den meisten spätestens seit Inkrafttreten des TSVG bekannt sein. Mit Einführung von § 95 Absatz 6 Satz 5 SGB V wurden die bestehenden Beteiligungsmöglichkeiten angestellter Ärzte durch den Gesetzgeber noch einmal erheblich erweitert. Dass nach dem BSG nunmehr eine Koppelung von Gesellschafterstatus und gleichzeitiger Anstellung im MVZ in einigen Fällen unzulässig sein soll, mag daher auf den ersten Blick verwundern.
Doch ganz so einfach ist es nicht:
Bislang wurde die Zulässigkeit der Beteiligung angestellter Ärzte an der Trägergesellschaft eines MVZ in der Praxis anscheinend vordergründig anhand vertragsarztrechtlicher Maßstäbe bewertet – und damit als regelhaft umgesetzt. Nunmehr wird auch von den Zulassungsausschüssen vermehrt eine Berücksichtigung der insoweit geltenden gesellschafts- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen haben. So ist im Einzelfall entscheidend, in welcher Rechtsform das MVZ betrieben wird und wie die Rechte der einzelnen Arzt-Gesellschafter konkret ausgestaltet sind.
Das BSG scheint sich in seiner Entscheidung an dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der abhängigen Beschäftigung zu orientieren. Dieser Begriff spielt auch eine maßgebliche Rolle bei der Frage, ob Geschäftsführer, die gleichzeitig Gesellschafter sind, Sozialversicherungsabgaben zahlen müssen. Zu dieser Frage gibt es eine große Zahl gerichtlicher Entscheidungen, die verdeutlichen, dass viele unterschiedliche Aspekte eine Rolle für die Bewertung des Einzelfalls haben können.
In größeren Praxisstrukturen dürften die neuen Grundsätze der BSG-Rechtsprechung durch entsprechende Aus- oder Umgestaltung – etwa Höhe der Gesellschaftsanteile, Mehrheitsregelungen und Stimmrechte – in der Regel abzufedern sein. Die Entscheidung wird vor allem aber für MVZ-Gründungen in der Anstellungsvariante durch Einzelärzte oder Praxen mit nur zwei Gesellschaftern erhebliche Auswirkungen haben. Dabei wirft das Urteil viele Fragen auf:
Eins hingegen ist klar: MVZ-Betreiber und -Gründungswillige werden sich neuen, zusätzlichen Herausforderungen stellen müssen. Eine interdisziplinäre Beratung durch Experten, die Vertragsarzt-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht vereint, sorgt für Klarheit bei der Anpassung bestehender und der Planung neuer MVZ-Strukturen.
Ina Schmidbauer ist Rechtsanwältin bei Taylor Wessing am Standort Düsseldorf und Mitglied des Teams „Healthcare". Zu ihren Tätigkeitsschwerpunkten gehört die Beratung von medizinischen Leistungserbringern und Gesundheitsunternehmen in regulatorischen Compliance-Angelegenheiten sowie die Entwicklung und Gestaltung innovativer Kooperations- und Beteiligungsmodelle.
Ina Schmidbauer promoviert derzeit berufsbegleitend an der Ruhr-Universität Bochum zu den Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an Medizinischen Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationsgemeinschaften. Im Rahmen ihres Promotionsvorhabens setzt sie sich intensiv mit der Koppelung von Gesellschafterstellung und ärztlicher Anstellung auseinander und widmet sich der Erarbeitung praxistauglicher Lösungsansätze.
Kathleen Munstermann ist Rechtsanwältin im regulatorischen Gesundheitsrecht bei Taylor Wessing in Hamburg. Sie verfügt über langjährige Beratungspraxis für die Gründung und den Betrieb Medizinischer Versorgungszentren.