Autor

Ina Schmidbauer

Senior Associate

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2. Januar 2024

Medizinische Versorgungszentren – 2 von 9 Insights

Fehlt die Unterschrift der ärztlichen Leitung auf den Sammelerklärungen zur Honorarabrechnung, ist die KV dazu berechtigt, die betreffenden Honorarbescheide aufzuheben und das gesamte Honorar vom MVZ zurückzufordern.

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Dies stellt das BSG mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. B 6 KA 15722 R) fest und weist damit die Revision einer MVZ GmbH letztinstanzlich zurück. Zu Recht habe die KV die streitgegenständlichen Honorarbescheide im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und das gewährte Honorar vollständig zurückgefordert. Die fehlende Unterschrift der ärztlichen Leitung eines MVZ stelle einen Verstoß gegen die Vorgaben im jeweiligen Honorarverteilungsmaßstab dar, die sowohl von der Ermächtigungsgrundlage des § 87b Absatz 1 Satz 2 SGB V gedeckt als auch mit höherrangigem Recht vereinbar seien.

Dabei handele es sich auch nicht (nur) um bloße Formvorschriften, sondern vielmehr um materiell-rechtliche Voraussetzungen, die den Anspruch auf Vergütung überhaupt erst entstehen ließen. Der ärztliche Leiter bzw. die ärztliche Leiterin, so das BSG, trage die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe im MVZ und die Gesamtverantwortung gegenüber der KV. Hierzu gehöre auch die volle Verantwortung für die Erstellung und Kontrolle der Abrechnung sowie die Abgabe korrekter und ordnungsgemäßer Sammelerklärungen. Bei zeitweiser Verhinderung der ärztlichen Leitung könne ein Vertreter bzw. eine Vertreterin bestellt oder die Sammelerklärung innerhalb der im Honorarverteilungsmaßstab bestimmten Jahresfrist nachgereicht werden. Die Unterschrift allein durch den Geschäftsführer sei jedoch nicht ausreichend und könne diejenige der ärztlichen Leitung auch nicht ersetzen.

Das BSG sieht darin keinen Wertungswiderspruch zu den Regelungen zur Entziehung der Zulassung eines MVZ nach § 95 Absatz 6 Satz 3 SGB V. Im Unterschied zum Wegfall der Gründungvoraussetzungen sehe die Norm für den Fall, dass die ärztliche Leitung in einem MVZ wegfällt, gerade keine „Schonfrist“ von sechs Monaten vor.

Das BSG stellt mit diesem Urteil somit noch einmal klar, welche Aufgaben mit der Übernahme der ärztlichen Leitung eines MVZ einhergehen und ordnet die Abgabe der Sammelerklärungen sowie deren Unterschrift dem ausschließlichen Verantwortungsbereich der ärztlichen Leitung zu.

Das Urteil führt dazu, dass MVZ in Zukunft – noch mehr – angehalten sein werden, durch Vertretungsregelungen oder andere Maßnahmen eine lückenlose ärztliche Leitung sicherzustellen.

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