Eine Krankenhausträger-GmbH ist an die Vorgaben der GOÄ gebunden und kann keine Pauschalhonorare geltend machen – das urteilte der Bundesgerichtshof im April (Urt. v. 04.04.2024 – III ZR38/23). Dieses Urteil ist übertragbar auf MVZ, Privatkliniken und Ärzte-GmbHs.
So setze laut BGH der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt sei, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht werde. Daher finde die GOÄ auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, geschlossen würde und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht würden. Durch die Bezugnahme auf die juristischen Personen sind somit neben den Krankenhausträgern auch Privatkliniken, MVZ- oder Ärzte-GmbHs erfasst.
Der BGH setzte sich dabei auch mit der Gegenauffassung, die unter anderem das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. v. 21.09.2023 – 6 W 69/23) und das LG Duisburg (Urt. v. 15.12.2022 – 12 O 190/21) vertraten, auseinander, lehnte diese aber mit nachfolgender Begründung ab. Bei der ärztlichen Gebührenordnung handele es sich um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das nach dem weit gefassten Wortlaut von § 1 Abs. 1 GOÄ auf alle „beruflichen Leistungen der Ärzte“ anwendbar sei. Die GOÄ verfolge als öffentlich-rechtliches Preisrecht einerseits das Ziel, für die Leistungserbringer auf Grund angemessener Einnahmen die zuverlässige Grundlage für die Erbringung sorgfältiger hochwertiger ärztlicher Leistungen zu sichern und bezwecke andererseits, eine unkontrollierbare und unzumutbare finanzielle Belastung der zahlungspflichtigen Patienten und den dahinter stehenden Kostenträger zu unterbinden. Eine Differenzierung zwischen selbständiger oder angestellter Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar.
Abweichungen ergäben sich weder aus § 11 S. 1 BÄO noch aus der über 40 Jahre alten Verordnungsbegründung. Auch stehe diese Entscheidung im Gleichlauf mit den Honoraren für Architekten- und Ingenieurleistungen, bei denen ebenfalls keine Differenzierung nach selbständiger oder angestellter Tätigkeit erfolge.
Auch wenn wir die Entscheidungsgründe grundsätzlich für nachvollziehbar halten, wird das Kernproblem der längst überfälligen Überarbeitung der GOÄ nochmals verschärft. Die GOÄ stammt aus dem Jahr 1982 und wurde letztmalig 1996 teilnovelliert. Viele Gebührensätze sind veraltet. Des Weiteren gibt es auch für eine Vielzahl von (neuen) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden schon gar keine Gebührenordnungsposition. Zwar kann hierbei mit Analogien gearbeitet werden, nicht immer reichen diese jedoch aus und setzen die Leistungserbringer der Gefahr von juristischen Diskussionen über die analoge Anwendung und Begründung aus. Daher war die Möglichkeit der individuelleren Preisgestaltung bei den juristischen Gesellschaften bislang ein gangbarer, nunmehr aber verschlossener Weg. Wir hoffen daher, dass diese Entscheidung dazu beiträgt, die längst überfällige Novellierung der GOÄ zu beschleunigen.