Green Advertising
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Green Advertising

„Green Advertising“ - Umweltschutz und Nachhaltigkeit in Unternehmenskomm­unikation und Werbung

Die Klimakrise stellt die Menschheit vor enorme Herausforderungen. Sie erfordert nicht nur Innovation, sondern auch die Fähigkeit, nachhaltig umzudenken. Immer mehr Unternehmen nehmen diese Herausforderung an und leisten schon heute tatkräftige Beiträge für eine „grünere“ Zukunft. Auch Verbraucher legen zunehmend Wert auf umweltgerechte Produkte und nachhaltige Marken. Häufig machen die Konsumenten ihre Kaufentscheidung gerade davon abhängig, dass ein Produkt oder eine Marke „umweltfreundlich“ ist.

Die Information über Nachhaltigkeit von Produkten und Unternehmen, also das „Green Advertising“, ist ein wichtiger Teil der ESG-Aktivitäten sowie des CSR-Marketings eines jeden Unternehmens. Hierzu gehört auch die Schaffung von „Green Brands“ (grüne Marken"), die eine immer wichtigere Rolle in der Markenstrategie spielen.

„Greenwashing“ und „Klimaneutralität“ sind vermehrt Gegenstand von Gerichtsverfahren

Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsaspekte stehen zunehmend auch im rechtlichen Fokus. Schon 2021 hatte die Europäische Kommission in einer EU-weiten Untersuchung festgestellt, dass Werbeangaben zu Nachhaltigkeit oft intransparent und irreführend sind. Die Untersuchung ergab, dass in mehr als der Hälfte der Fälle den Verbrauchern keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, um die Richtigkeit der Umweltclaims (Green Marketing) beurteilen zu können. Diese Praxis hat dazu geführt, dass die Werbung mit irreführenden Umweltclaims - häufig auch als „Greenwashing“ oder „ökologische Schönfärberei“ bezeichnet - immer häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren ist. Auch mahnen Verbraucherverbände Unternehmen immer häufiger wegen „Greenwashings“ ab. Aktuell steht dabei insbesondere die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ im Fokus.

Zukünftig (noch) striktere Regeln für Umweltwerbung

Die Brisanz dieses Themas wird in den kommenden Jahren nochmals deutlich zunehmen. So gibt es auf EU-Ebene derzeit mehrere Gesetzgebungsvorhaben: Ende März 2022 hat die Europäische Kommission ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Erreichung der Ziele ihres „Green Deals“ – bis 2050 erster klimaneutraler Kontinent werden - vorgelegt. Mit gleich zwei neuen EU-Richtlinien sollen europaweit strenge, einheitliche Standards zu Informationspflichten und zur Belegbarkeit umweltbezogener Werbung geschaffen werden: Die sog. EmpCo-Richtlinie (“Directive as regards empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and better information“), auf dessen Text sich Rat und EU-Parlament im September 2023 geeinigt haben, wird nach derzeitigem Stand bereits im Frühjahr 2024 verabschiedet werden. Allgemeine Umweltaussagen sowie Nachhaltigkeitssiegel werden danach nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig sein und auch ein generelles Verbot der Werbung mit CO2-Kompensation steht im Raum (siehe dazu näher hier). Die Green Claims-Richtlinie („Directive on substantiation and communication of explicit environmental claims”), deren Entwurf die Kommission am 22. März 2023 offiziell vorgestellt hat, wird demgegenüber insbesondere ausdrückliche Umweltaussagen wie z.B. „klimaneutrales Produkt“ betreffen und nicht nur umfangreiche Nachweise bzw. Belege für solche Aussagen fordern, sondern den Unternehmen sogar eine zeit- und kostenaufwändige Vorab-Zertifizierung durch eine unabhängige Prüfstelle zwingend auferlegen (zur Green Claims-Richtlinie siehe unsere Übersicht hier). Wann diese vom EU-Parlament beschlossen wird, ist derzeit noch offen.

Werbung mit Nachhaltigkeits- und Umweltaspekten sollte daher schon heute unbedingt vorab rechtlich genau geprüft werden. Schnell können auch ökologisch verantwortungsbewusst handelnde Unternehmen in der Öffentlichkeit als „Greenwasher“ gebrandmarkt werden, weil die Kommunikation über das Umweltengagement möglicherweise nicht den strengen Vorgaben der Rechtsprechung entsprach. Einen solchen Imageschaden können Sie vermeiden. Wer Gutes tut, soll schließlich auch darüber reden dürfen. Wir stehen Ihnen mit unserer besonderen Expertise in Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung zur Seite.

Green Claims Enforcement Tracker

In unserem „Green Claims Enforcement Tracker“ finden Sie – laufend aktualisiert – Entscheidungen deutscher Gerichte zur Werbung mit Umweltclaims. Durch Klicken auf die Entscheidung erfahren Sie weitere Details: Zu jeder Entscheidung haben wir für Sie die Kernaussage sowie den Hintergrund herausgearbeitet und eine Bewertung nach dem Ampelsystem eingefügt. Sie finden die jeweils jüngste Entscheidung ganz oben, die älteste – BGH „Aus Altpapier“ von 1988 – am Ende der Liste.

Hier finden Sie die jeweils fünf aktuellsten Urteile, durch Klick auf den grünen Button gelangen Sie zur gesamten Liste.

"Klimaneutrales Kochbox-Unternehmen" | LG Berlin 09/2023

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

LG Berlin
19.09.2023
102 O 15/23

Irreführung (auch durch Unterlassen):

  • Der Begriff „Klimaneutral“ wird im Sinne einer bilanziellen Klimaneutralität (ausgeglichene CO2-Bilanz) verstanden 
  • Ob „klimaneutral“ mit „CO2-neutral“ gleichgesetzt werden kann, hängt vom Einzelfall ab.
  • Für das Erreichen einer CO2-Neutralität sind Waldschutzprojekte prinzipiell nicht geeignet.
  • Es handelt sich hierbei um ein weiteres Verfahren der DUH.
  • Die Beklagte warb auf ihrer Website mit der Aussage „Das erste globale klimaneutrale Kochbox-Unternehmen“ sowie mit dem Zusatz „Wir kompensieren 100% unserer direkten CO2-Emissionen“
  • Weiterführende Informationen/Erläuterungen hierzu gab es vor Ort nicht.
  • Die CO2-Kompensation erfolgt unter anderem durch den Kauf von Zertifikaten eines Waldschutzprojektes in Kenia („Kasigau Corridor“).
  • Das Gericht stufte die Werbung als unzulässig ein.
  • Das Gericht schloss sich zwar zunächst der Auffassung der OLGs Schleswig, Frankfurt und Düsseldorf an, wonach der Durchschnittsverbraucher den Begriff „klimaneutral“ (lediglich) im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz versteht, sie sowohl durch eigene CO2-Vremeidung als auch durch Kompensation erreicht werden kann.
  • Ferner setzte das Gericht zumindest in dem konkreten Fall den Begriff „klimaneutral“ mit „CO2-neutral“ gleich, wies aber zugleich darauf hin, dass dies nicht immer der Fall sein muss.
  • Zum einen bejahte es dann aber einen Unterlassungsanspruch bereits gemäß § 5 Abs. 1 UWG wegen Irreführung, da die behauptete Klimaneutralität über das hinausgeht, was mittels CO2-Zertifikaten aus einem Waldschutzprojekt kurzfristig erreichbar ist. Wie auch bereits zuvor die Landgerichte Düsseldorf (Az.: 38 O 92/22) und Karlsruhe (Az.: 13 O 46/22) stellt somit nun auch das LG Berlin die generelle Tauglichkeit von Waldschutzprojekten als Kompensationsprojekte ganz prinzipiell in Abrede.
  • Zum anderen bejahte das Gericht auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 5a UWG aufgrund des Vorenthaltens wesentlicher Informationen, da es auf der Website keine weiteren Erläuterungen zu diesen „klimaneutral“-Aussagen gab.
    • Insbesondere die in der Werbeaussage enthaltene Einschränkung auf lediglich „direkte Emissionen“ hätte näher erläutert und auch der zugrunde gelegte Berechnungsstandard (GHG Protocol) angegeben werden müssen.
    • Ferner hätte die Beklagte erläutern müssen, was unter dem ebenfalls verwendeten Begriff „Verified Carbon Standard“ zu verstehen ist. 
    • Schließlich bemängelte das Gericht auch noch, dass nähere Ausführungen über die Details der Klimaschutzprojekte in Nepal und den Niederlanden, da die Beklagte diese in der Werbung erwähnt hatte und zumindest daher hierzu weitere Angaben machen muss (anders, wenn die Projekte gar nicht erwähnt worden wären).

"Klimaneutral", "Umweltneutral" | LG Karlsruhe 07/2023

Name: Klimaneutral

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

LG Karlsruhe
26.07.2023
13 O 46/22

Klimaneutral
Irreführung (auch durch Unterlassen):

  • Bei Werbung mit dem Begriff „Klimaneutral“ sind die wesentlichen Informationen hierzu zu erteilen (ausgenommene Emissionen, Kriterien der Zertifizierung).
  • Nicht ausreichend für eine Informationserteilung ist die Angabe einer reinen Ziffernfolge (ClimatePartner ID) neben dem ClimatePartner-Logo ohne Angabe einer konkreten Webseite.
  • Für das Erreichen eine Co2-Neutralität sind Waldschutzprojekte prinzipiell nicht geeignet.

 

Umweltneutral
Irreführung (durch Unterlassen):

  • Der Begriff „Umweltneutral“ ist im Sinne „Produkt mit ausgeglichener Umweltbilanz“ zu verstehen
  • Zu berücksichtigen sind hier alle der 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen 
  • Die Berücksichtigung von nur fünf dieser 13 Kategorien reicht nicht aus, selbst wenn dies die wesentlichsten sind. 

Klimaneutral

  • Die Beklagte bewarb unter dem Verweis auf das ClimatePartner-Logo und dem Zusatz „CO2-kompensiert“ diverse Kosmetikprodukte mit dem Begriff „Klimaneutral“. Weitere wesentliche Informationen, nämlich welche Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen worden sind und anhand welcher Kriterien eine Zertifizierung erfolgt ist, werden auf der Produktverpackung nicht erteilt.
  • Diese Informationen waren zwar wohl auf den Internetseiten von CliamtePartner zu finden. Auch sei es grundsätzlich möglich, auf eine Internetseite zu verweisen. Die auf dem Produkt neben dem ClimatePartner-Logo jedoch lediglich angegebenen Ziffernfolge (ClimatePartner ID) reiche für eine Informationserteilung jedoch nicht aus (ohne Angabe einer konkreten URL). Daher bejahte das Gericht einen Verstoß gegen § 5a UWG.
  • Darüber hinaus bejaht das Gericht aber auch einen Verstoß gegen § 5 UWG. Dies deshalb, da mit einem Waldschutzprojekt (hier: Waldschutzprojekt in Peru)  grundsätzlich keine Klimaneutralität erreicht werden könne. Klimaneutralität gehe prinzipiell über das hinaus, was mittels CO2-Zertifikaten aus Waldschutz erreichbar sei. Für eine dauerhafte Neutralisierung der Treibhausgase würden insbesondere die anstrebten Projektzeiträume bei Weitem nicht ausreichen.
  • Offen lässt das Gericht, ob Klimaschutzprojekte, wie das hier in Rede stehende, im Hinblick auf ihre Zertifizierungs- und Auditierungsmechanismen und die zur Anwendung gelangenden Algorithmen einer naturwissenschaftlichen und soziologischen Analyse im Übrigen standhalten.

 

Umweltneutral

  • Weitere Produkte (Spülmittel) bewarb die Beklagte mit dem Begriff „Umweltneutrales Produkt“.
  • Das Gerichte meinte, der Begriff „Umweltneutral“ werde von den angesprochenen Verbrauchern – parallel zu „Klimaneutral“ – im Sinne eines „Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz“ verstanden. Eine solche liege bei den streitgegenständlichen Produkten aber nicht vor
  • Von 13 Wirkkategorien von Umweltbelastungen bleiben bei den Produkten der Beklagten acht dieser Kategorien unbeachtet. Berücksichtigt wurden im Rahmen des GREENZERO-Ansatzes der Beklagten nur fünf Kategorien und zwar die Kategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Dies reiche für die Bewerbung eines Produktes als „umweltneutral“ nicht aus. Daher stufte das Gericht die Werbung als irreführend gemäß § 5 UWG ein.
  • Auch die Erläuterungen mittels Sternchenhinweis konnten in dem vorliegenden Fall einer Irreführung letztlich nicht entgegenwirken. 
     

"Klimaneutral" | OLG Düsseldorf 07/2023

Name: Klimaneutral

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

OLG Düsseldorf
06.07.2023
20 U 72/22

Irreführung (durch Unterlassen):

  • Der Begriff „Klimaneutral“ wird im Sinne einer bilanziellen Klimaneutralität (ausgeglichene Bilanz) verstanden. „Klimaneutral“ als solches ist daher nicht bereits irreführend iSd § 5 UWG.
  • Dennoch ist über die grundlegenden Umstände dieser bilanziellen Klimaneutralität zu informieren (sonst § 5a UWG) und zwar:
    • welche Produktionsvorgänge wurden berücksichtigt, wurden bestimmte Emissionen von der Co2-Bilanzierung ausgenommen?
    • liegen eigene Einsparmaßnahmen vor oder erfolgte lediglich der Erwerb von CO2-Zertifikaten, und welche Art der Ausgleichsmaßnahme wurde vorgenommen?
  • Es handelt sich hierbei um das Berufungsverfahren gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach Az.: 8 O 17/21 (= Vorinstanz).
  • Die Beklagte produziert Konfitüren, wobei sie auf ihren Marmeladengläsern den Aufdruck "klimaneutrales Produkt" verwendet. Zudem bewarb sie ihre Marmelade in der Lebensmittelzeitung unter dem blickfangmäßigen Hinweis "Macht nachhaltig Eindruck" mit dem weiteren Hinweis "Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker". Weiterführende Informationen hierzu oder ein Hinweis auf eine Webseite waren weder in der Zeitungsanzeige noch auf dem Produkt vorhanden.
  • Das Gericht gab der Beklagten in dem Berufungsverfahren zumindest insoweit Recht, dass Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ richtig im Sinne einer bilanziellen Klimaneutralität verstehen würden. Daher lehnte das Gericht eine Irreführung gemäß § 5 UWG ab (anders noch die Vorinstanz).
  • Dennoch bejahte das Gericht einen Unterlassungsanspruch letztlich unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen (§ 5a UWG). Als wesentliche Informationen stufte das Gericht die Information darüber ein, auf welche Weise die „Klimaneutralität“ des beworbenen Produktes erreicht wird. Gerade auch dann, wenn Verbraucher von der Möglichkeit einer ausgeglichene Klimabilanz durch Kompensationsmaßnahmen Kenntnis haben, bestehe ein Interesse an einer Aufklärung über die grundlegenden Umstände.
  • Zu Informieren ist damit über die Frage, welche Produktionsvorgänge berücksichtigt worden sind, d.h. ob bestimmt Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen wurden, ob eigene Einsparmaßnahmen oder ein Erwerb von Zertifikaten vorliegt sowie über die Art der Ausgleichsmaßnahme. Diese Informationen wurden vorliegend nicht gegeben.

"Klimaneutral" | OLG Düsseldorf 07/2023

Name: Klimaneutral

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

OLG Düsseldorf
06.07.2023
20 U 152/22

Keine Irreführung:

  • Der Begriff „Klimaneutral“ wird im Sinne einer bilanziellen Klimaneutralität (ausgeglichene Bilanz) verstanden. „Klimaneutral“ als solches ist daher nicht bereits irreführend iSd § 5 UWG.
  • Dennoch ist über die grundlegenden Umstände dieser bilanziellen Klimaneutralität zu informieren (sonst § 5a UWG) und zwar:
    • wurde die Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Eigen- oder zumindest auch mithilfe von  Kompensationsmaßnahmen erreicht?
    • wurden und wenn ja welche der Emissionen sind bei einer Bilanzierung ausgeklammert worden?
  • Aber: Zur Erteilung der Information reicht ein QR-Code oder die Angabe einer Webseite, auf der sich dann alle erforderlichen Infos befinden. 
  • Es handelt sich hierbei um das Berufungsverfahren gegen das am 22.06.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve Az.: 8 O 44/21 (= Vorinstanz).
  • Die Beklagte warb in der Lebensmittelzeitung für Fruchtgummis mit der Aussage "klimaneutral produziert" und verwendet in der Anzeige das Klimaneutral-Logo von ClimatePartner. 
  • Das Berufungsinstanz bestätigt zunächst die Auffassung der Vorinstanz, dass Klimaneutralität ist nicht gleichbedeutend mit Emissionsfreiheit ist und auch mittels Kompensation erreicht werden kann (ausgeglichene Bilanz). Ein derartiges Verständnis werde im konkreten Fall auch durch den Hinweis auf die Webseite „ClimePartner.com“ gestützt. Daher verneinte das Gericht eine Irreführung gemäß § 5 UWG. Anders als die Vorinstanz stellte das OLG hierfür aber nicht darauf ab, dass sich die Werbung an Fachpublikum richte. Die meisten Leser der Fachzeitschrift seien nämlich jedenfalls auch Verbraucher und würden von der Werbung daher nicht nur in ihrer Eigenschaft als Händler, sondern auch in der Eigenschaft als Verbraucher angesprochen.
  • Dennoch bleibe aber gemäß § 5a UWG eine Aufklärung darüber erforderlich, ob die in der Werbung behauptete Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Ferner ist eine Aufklärung darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen von der CO₂-Bilanzierung ausgenommen wurden. Diesen Anforderungen wurde die streitgegenständliche Werbung letztlich aber gerecht, weswegen das OLG auch einen Verstoß gegen § 5a UWG verneinte.
  • Zur Erteilung der erforderlichen Information reiche es insbesondere aus, wenn diese Informationen entweder über einen QR-Code oder durch Eingabe der genannten Website aufgerufen werden können, was vorliegend der Fall war

"CO2-Emissionen mit 0g/km" | LG Berlin 03/2023

Name: CO2-Emissionen mit 0g/km

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

LG Berlin, 21.03.2023, 52 O 242/22

Keine Irreführung (durch Unterlassen):

  • Informationen zu einem etwaigen Emissions-Zertifikatehandel eines Unternehmens stellen keine wesentliche Information iSd § 5a UWG dar
  • Ein etwaiger Emissions-Zertifikatehandel ist auch nicht vergleichbar mit dem Erwerb von Zertifikaten zur Kompensation des eigenen CO2-Ausstoßes.
  • Die Beklagte, Hersteller von E-Autos, gab auf ihrer Konfigurations-Website zu den Fahrzeugdaten zur Erfüllung ihrer PKW-EnVKV-Pflichten u.a. an:
    „Offizieller Energieverbrauch: 14kWh/100km. CO2-Emissionen im kombinierten Test-Zyklus: 0 g/km. CO2-Effizienzklasse: A+“.
  • Auf ihrer Website warb sie zudem mit den Aussagen
    „Tesla steht für eine Mission. Die Beschleunigung des Übergangs zu nachhaltiger Energie“ sowie „Das Tesla-Credo: Je schneller wir unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen überwinden und eine emissionsfreie Zukunft verwirklichen, desto besser.“
  • Der Kläger, ein Wettbewerbsverband (vzbv), macht einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG geltend, da insbes. vorenthalten werde, dass Tesla durch Emissions-Zertifikatehandel zusätzliche Einnahmen generiert
  • Das Gericht lässt offen, ob es sich bei den Pflichtangaben gemäß der PKW-EnVKV überhaupt um Werbung handelt
  • Weitergehende Informationen zu dem Emissions-Zertifikatehandel stellen jedoch keine wesentliche Information iSd § 5a UWG dar.
  • Die Aussage „CO2-Emissionen: 0 g/km“ ist unstreitig wahr und wird auch nur in Bezug auf den Energieverbrauch bei Betrieb des konkreten Elektro-Fahrzeugs verstanden, wobei eben keine CO2-Emissionen ausgestoßen werden.
  • Die hier vorliegende Konstellation des Emissions-Zertifikatehandels durch Tesla ist auch nicht vergleichbar mit dem Erwerb von Zertifikaten zur Kompensation des eigenen CO2-Ausstoßes
  • Das Gericht stufte die Werbung daher insgesamt als zulässig ein.

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  • "Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ (COM (2022) 143)

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  • Neuer Richtlinienentwurf der EU-Kommission zu sog. Green Claims ("Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on substantiation and communication of explicit environmental claims (Green Claims Directive)" COM (2023) 166)

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