Green Advertising
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Green Advertising

„Green Advertising“ - Umweltschutz und Nachhaltigkeit in Unternehmenskomm­unikation und Werbung

Die Klimakrise stellt die Menschheit vor enorme Herausforderungen. Sie erfordert nicht nur Innovation, sondern auch die Fähigkeit, nachhaltig umzudenken. Immer mehr Unternehmen nehmen diese Herausforderung an und leisten schon heute tatkräftige Beiträge für eine „grünere“ Zukunft. Auch Verbraucher legen zunehmend Wert auf umweltgerechte Produkte und nachhaltige Marken. Häufig machen die Konsumenten ihre Kaufentscheidung gerade davon abhängig, dass ein Produkt oder eine Marke „umweltfreundlich“ ist.

Die Information über Nachhaltigkeit von Produkten und Unternehmen, also das „Green Advertising“, ist ein wichtiger Teil der ESG-Aktivitäten sowie des CSR-Marketings eines jeden Unternehmens. Hierzu gehört auch die Schaffung von „Green Brands“ (grüne Marken), die eine immer wichtigere Rolle in der Markenstrategie spielen.

„Greenwashing“ und „Klimaneutralität“ sind vermehrt Gegenstand von Gerichtsverfahren

Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsaspekte stehen zunehmend auch im rechtlichen Fokus. Schon 2021 hatte die Europäische Kommission in einer EU-weiten Untersuchung festgestellt, dass Werbeangaben zu Nachhaltigkeit oft intransparent und irreführend sind. Die Untersuchung ergab, dass in mehr als der Hälfte der Fälle den Verbrauchern keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, um die Richtigkeit der Umweltclaims (Green Marketing) beurteilen zu können. Diese Praxis hat dazu geführt, dass die Werbung mit irreführenden Umweltclaims - häufig auch als „Greenwashing“ oder „ökologische Schönfärberei“ bezeichnet - immer häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren ist. Auch mahnen Verbraucherverbände Unternehmen immer häufiger wegen „Greenwashings“ ab. Aktuell steht dabei insbesondere die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ im Fokus.

Zukünftig (noch) striktere Regeln für Umweltwerbung

Die Brisanz dieses Themas wird in den kommenden Jahren nochmals deutlich zunehmen. So gibt es auf EU-Ebene derzeit mehrere Gesetzgebungsvorhaben: Ende März 2022 hat die Europäische Kommission ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Erreichung der Ziele ihres „Green Deals“ – Erster klimaneutraler Kontinent werden - vorgelegt. Mit der neuen EU-Richtlinie „on substantiation and communication of explicit environmental claims (Green Claims Directive), dessen Entwurf die Kommission am 22. März 2023 offiziell vorgestellt hat, sollen europaweit strenge, einheitliche Standards zu Informationspflichten und zur Belegbarkeit umweltbezogener Werbung geschaffen werden.

Werbung mit Nachhaltigkeits- und Umweltaspekten sollte daher schon heute unbedingt vorab rechtlich genau geprüft werden. Schnell können auch ökologisch verantwortungsbewusst handelnde Unternehmen in der Öffentlichkeit als „Greenwasher“ gebrandmarkt werden, weil die Kommunikation über das Umweltengagement möglicherweise nicht den strengen Vorgaben der Rechtsprechung entsprach. Einen solchen Imageschaden können Sie vermeiden. Wer Gutes tut, soll schließlich auch darüber reden dürfen. Wir stehen Ihnen mit unserer besonderen Expertise in Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung zur Seite.

Green Claims Enforcement Tracker

In unserem „Green Claims Enforcement Tracker“ finden Sie – laufend aktualisiert – Entscheidungen deutscher Gerichte zur Werbung mit Umweltclaims. Durch Klicken auf die Entscheidung erfahren Sie weitere Details: Zu jeder Entscheidung haben wir für Sie die Kernaussage sowie den Hintergrund herausgearbeitet und eine Bewertung nach dem Ampelsystem eingefügt. Sie finden die jeweils jüngste Entscheidung ganz oben, die älteste – BGH „Aus Altpapier“ von 1988 – am Ende der Liste.

Hier finden Sie die jeweils fünf aktuellsten Urteile, durch Klick auf den grünen Button gelangen Sie zur gesamten Liste.

"Klimaneutrales Unternehmen", "Klimaneutrale Hygiene" | OLG Frankfurt a.M. 02/2023

Name: Klimaneutrale Hygiene II

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

OLG Frankfurt a. M.
16.02.2023
6 U 157/22

Teilweise Aufhebung von LG Frankfurt a.M., 3-12 O 21/22 (= Vorinstanz)

Feststellung:

  • Begriff „Klimaneutralität“ hat zwar bestimmten Inhalt, ist aber erläuterungsbedürftig (Fortführung der Senatsrechtsprechung aus 6 U 104/22)
  • Es ist bekannt, dass CO2-Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen/Zertifikatserwerb erreicht werden kann.
  • Werbung mit „klimaneutral“ im Sinne einer „Netto-Null-Klimabelastung“ ist nicht bereits deshalb unzulässig, da eine konkrete, mathematische Berechnung generell nicht möglich ist.

 

Irreführung:

  • bei Werbung mit „klimaneutrales Unternehmen“ ohne weitergehende aufklärende Hinweise (bereits in der Werbung selbst) gehen die Adressaten davon aus, dass grds. alle wesentlichen Emissionen des Werbenden ausgeglichen sind, auch jene der Produktion; (-) bei Ausklammerung von Scope 3
  • hier keine maßgeblichen Unterschiede zwischen B2C und B2B-Verständnis
  • Verweis in Video auf Internetseite mit den weitergehenden Infos reicht hier nicht
  • Wie in LG Frankfurt a.M., 3-12 O 21/22 (= Vorinstanz)
  • Antragsgegnerin ist Reinigungsmittelherstellerin und wirbt in Werbevideo mit Auszeichnung als „klimaneutrales Unternehmen“ und mit den Schlagworten "klimaneutrale Hygiene" (B2B). 
  • Der Hinweis auf weitergehende Informationen im Internet durch bloße Angabe einer URL in dem Video (ohne Verlinkung) wurde als nicht ausreichend eingestuft (Medienbruch); daher wurde auch nicht geprüft/entschieden, ob die überarbeitete Erläuterungsseite ausreichende Erläuterungen enthalten hat.
  • Anders soll dies aber unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung aus 6 U 104/22 sein, wenn die „klimaneutral“-Aussage auf einer Internetseite getätigt wird und dort eine Verlinkung auf Subpage mit weiteren Erläuterungen erfolgt.
  • Wird eine produktbezogene CO2 Neutralität (lediglich) dadurch erreicht, dass Kunden einen freiwilligen CO2-Aufschlag bei Produkterwerb zahlen, muss hierauf ausreichend deutlich hingewiesen werden.

"Messbare ökologische Wirkung" | LG Stuttgart 02/2023

Name: Investmentfonds

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

LG Stuttgart
06.02.2023
35 O 97/22 KfH

Irreführung (durch Unterlassen):

  • Eine Irreführung liegt vor, wenn ein Produkt (hier: ein Investmentfonds) mit einer „messbaren ökologischen Wirkung“ beworben wird, ohne anzugeben, wie die Berechnung konkret vorgenommen wird.
  • Eine Werbung mit Auszeichnungen und Gütesiegeln (hier: „SCOPE Award“) ist irreführend, wenn keine Fundstelle angegeben wird.
  • Die Beklagte bewarb ein Finanzprodukt (Fonds) damit, dass dieses eine „messbare“ Wirkung zur CO²-Vermeidung habe, zudem würden Anleger, die in den Fonds investieren, einen „positiven und messbaren ökologischen Beitrag“ leisten.
  • Das Gericht stellt fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwar nicht von einer konkreten Messbarkeit der CO² Vermeidung ausgingen, weil klar sei, dass eine Vermeidung nicht gemessen werden könne („Dies ist bei nicht vorhandenen, weil vermiedenen CO2 Emissionen naturgemäß nicht möglich.“).
  • Irreführend sei allerdings die nicht hinreichende Aufklärung über die Methode der Berechnung. Es handele sich dabei um eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG, die nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall aber nicht hinreichend klar und in räumlichem Zusammenhang mit den angegriffenen Angaben gegeben würde: Eine Erläuterung unter der Rubrik „FAQ“ reiche nicht aus, da der Verbraucher aktiv auf die Suche gehen müsse, um die Erläuterung zu finden. Zudem finde sich in der Erläuterung kein klarer Bezug zur Messbarkeit und damit zur Berechenbarkeit des ökologischen Beitrages.
  • Irreführend sei schließlich auch die fehlende Aufklärung darüber, um was für eine Auszeichnung es sich bei dem „SCOPE-Award“ handelt und nach welchen Kriterien dieser vergeben wird. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die entsprechende Fundstelle anzugeben.

"Klimaneutral" | LG Stuttgart 12/2022

Name: Klimaneutraler Essigreiniger und klimaneutrales Unternehmen

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

LG Stuttgart
05.12.2022
53 O 169/22

Irreführung (auch durch Unterlassen):

  • Die Werbung mit Klimaneutralität ohne Hinweis darauf, dass diese ausschließlich durch Kompensationsmaßnahmen erfolgt, ist irreführend.
  • Wird die Entsorgungsphase bei einer produktbezogenen CO2-Bilanzierung ausgeklammert, muss hierauf hingewiesen werden. 
  • QR-Code mit weitergehenden Informationen zur behaupteten Klimaneutralität genügt nicht.
  • Die Beklagten ist Herstellerin von Essig-Reinigungsmitteln. Auf der Flasche eines Essigreinigers wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass dieser Essigreiniger "klimaneutral" sei. Unter anderem geschah dies auch durch Nutzung des "Klimaneutral"-Logos von ClimatePartner.
  • Bei der produktbezogenen CO2-Bilanz wurde die Entsorgungsphase im Rahmen der Berechnung allerdings ausgeklammert. Statt dessen erfolgt lediglich ein Sicherheitsaufschlag iHv 10%.
  • Im Rahmen ihres Internetauftrittts bezeichnete sich die Beklagte zudem als "klimaneutrales Unternehmen".
  • Das Gericht urteilt, dass die Werbung mit Klimaneutralität ohne Hinweis darauf, dass diese ausschließlich durch Kompensationsmaßnahmen erfolgt, irreführend ist. Die Vorstellung des Verbrauchers vom Begriff „klimaneutral“ liegt darin, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass diese Aussage nicht ausschließlich durch eine Kompensation durch Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird. Zu erwarten ist bei einer ohne nähere Erläuterung platzierten Angabe „klimaneutral“, dass das werbende Unternehmen alles im weitesten Sinn Zumutbare unternimmt, um seine CO2-Emissionen zu vermeiden und lediglich den unvermeidlichen Rest der Emissionen kompensiert.
  • Überdies ist die produktbezogene Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ irreführend aufgrund des für die CO2-Bilanzierung gewählten Ansatzes cradle-to-customer (also insbes. Ausklammerung der Entsorgungsphase). Ohne klarstellende Erläuterung ist zumindest der Ansatz cradle-to-customer plus end-of-life maßgeblich. Sicherheitsaufschlag hilft nicht weiter.
  • Ein auf dem Produkt mittels QR-Code angebrachter oder ausgeschriebener Link auf weitergehende Informationen zur behaupteten Klimaneutralität auf der Webseite der Beklagten genügt für sich genommen nicht (da Kaufsituation im Supermarkt).

"Klimaneutral" | OLG Frankfurt a.M. 11/2022

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

Bewertung

OLG Frankfurt a.M.
10.11.2022
6 U 104/22

Irreführung:

  • Der Begriff "klimaneutral" ist zwar verständlich und hat einen bestimmten Inhalt (und zwar ausgeglichene Bilanz der CO2-Emissionen durch Vermeidung und/oder Kompensationsmaßnahmen).
  • Dennoch besteht Aufklärungsbedürfnis über grundlegende Umstände und zwar 
    • ob Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde
    • ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgeklammert wurden
    • Bereitstellung von Informationen anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Gütesiegel erfolgt ist.
  • Weitergehende Anforderungen des LG Frankfurt a.M. (3-10 O 14/22) sind zu hoch.
  • Hier Irreführung, da fehlerhafte Aufklärung über Bemessungsgrundlage, da gewisse Scope3-Emissionen ausgeklammert wurden und hierauf nicht hingewiesen wurde. 
  • Die Antragsgegnerin ist Herstellerin ökologischer Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel. 
  • Sie warb auf ihrer Website in der Fußzeile mit dem Klimaneutral-Logo von ClimatePartner. 
  • Aufgrund der gütesiegelartigen Darstellung, die große Bedeutung für Verbraucherentscheidung hat, besteht erhebliches Interesse an Aufklärung.
  • Etwaige Beschränkung durch das gewählte Kommunikationsmittel sind zu berücksichtigen, Verweis auf Unterwebseite ist daher ok. 
  • Aufgeklärt werden muss darüber, ob Klimaneutralität ganz oder teilweise durch Einsparungen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde und insbesondere auch darüber, ob bestimmte Emissionen von der CO2-Bilanzierung ausgeklammert wurden. Ferner müssen Informationen dazu bereitgestellt werden, anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Gütesiegel erfolgt ist.
  • Nicht angegeben werden müssen: Umfang der Reduzierung im Verhältnis zum ermittelten Ausstoß sowie Gegenstand des zur Kompensation unterstützten Klimaprojekts.
  • Auch nicht angegeben werden muss, welche konkreten Scope3-Emissionen ausgeklammert wurden. 
  • Irreführung aber bejaht, da Verbraucher von Kompensation aller wesentlichen Emissionen ausgeht. Zwar können schwer quantifizierbare Scope3-Emissionen grundsätzlich ausgeklammert werden. Davon geht Verbraucher aber nicht ohne weiteres aus, da Ausklammerung von Scope3-Emissionen nicht bekannt ist. Ein Hinweis auf Ausklammerung erfolgte jedoch nicht.

"Klimaneutral" | LG Frankfurt a.M. 07/2022

Name: Klimaneutrale Hygiene II - Teilweise aufgehoben durch OLG Frankfurt a.M., 16.02.2023, 6 U 157/22

Gericht
Datum
Az.

Kernaussage

Hintergrund und Ausführungen

 

Bewertung

LG Frankfurt a.M.
15.07.2022
3-12 O 21/22

Keine Irreführung (auch nicht durch Unterlassen):

  • Begriff "Klimaneutralität" ist zwar stark erläuterungsbedürftig. 
  • Allerdings sind Anforderungen des LG Frankfurt a.M. (3-10 O 14/22) zu hoch.
  • Erforderliche Informationen werden nach Überarbeitung der Website der Antragsgegnerin nun in übersichtlicher, klarer und verständlicher Sprache bereitgestellt. 
  • Auch muss berücksichtigt werden, dass sich die Werbung vorliegend an Fachpublikum (B2B) richtet. 
  • Verweis auf Internetseite mit weitergehenden Informationen in Werbevideo genügt.
     
  • Folgeverfahren zu LG Frankfurt a.M., 17.03.2022, 3-10 O 14/22 nach umfangreicher Überarbeitung der Website.
  • Antragsgegnerin ist Reinigungsmittelherstellerin und wirbt in Werbevideo mit Auszeichnung als „klimaneutrales Unternehmen“ und mit den Schlagworten "klimaneutrale Hygiene" (B2B). 
  • Die Informationsanforderungen der 10. Kammer des LG Frankfurt (3-10 O 14/22) werden als zu weitgehend eingestuft, es wird jedoch offengelassen, welche konkreten Anforderungen als erforderlich und welche als nicht erforderlich angesehen werden. 
  • Der Verweis in dem Werbevideo auf Internetseite mit weitergehenden Informationen ist zur Aufklärung geeignet, da in klarer, verständlicher Sprache, lange genug einsehbar, nicht versteckt und in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Aussage "klimaneutral".
 
Technology, Media & Communications

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Gesetzgebung zu umweltbezogener Werbung - Road Map der EU im Rahmen des „Green Deal“

7. Dezember 2022
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von Daniel Wiemann, LL.M. (UCLA)

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Webinar-Aufzeichnung | Werbung mit Umweltclaims: Tue Gutes und rede darüber!?

29. September 2022 Aktuelles zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Produkt- und Imagewerbung

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Road Map der EU

  • "Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ (COM (2022) 143)

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  • Neuer Richtlinienentwurf der EU-Kommission zu sog. Green Claims ("Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on substantiation and communication of explicit environmental claims (Green Claims Directive)" COM (2023) 166)

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