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18. Dezember 2023

LG Karlsruhe: Werbung mit den Claims „klimaneutral“ und „umweltneutrales Produkt“

Co-Autorin: My Anh-Cao

In einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2023 (Az.: 13 O 46/22 KfH) hatte sich das Gericht mit der Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit den Begriffen „klimaneutral“ und „umweltneutral“ auseinanderzusetzen. Das Urteil dürfte für alle Industriezweige und insbesondere auch für die pharmazeutische Industrie sowie die Medizinproduktehersteller von Relevanz sein, zumal „Green Advertising“ auch in diesen Branchen ein Trend ist und bei der Rechtsprechung eine zunehmend strenge Beurteilung festzustellen ist.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist ein Drogeriemarkt-Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte vertreibt unter anderem auch Produkte unter eigenem Namen und eigener Marke. Streitgegenständlich sind Produkte der Beklagten, welche sie als „klimaneutral“ beworben hat. Der Kläger sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung und war der Ansicht, dass die Beklagte eigentlich den Begriff „CO2-neutral“ meine, da „klimaneutral“ bedeute, dass sämtliche schädlichen Treibhausgase neutralisiert würden, was nicht der Fall sei. Ebenfalls streitgegenständlich ist eine von der Beklagten vertriebene Produktserie „Pro Climate“, welche mit der Eigenschaft „umweltneutral“ beworben wird. Auch dies sei nach Ansicht des Klägers irreführend, denn dazu dürften mit dem Produkt keinerlei negative Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein.

Das Landgericht Karlsruhe sah in der Bewerbung der Produkte mit den Claims „klimaneutral“ und „umweltneutral“ einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG sowie gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die Beklagte habe ihr Aufklärungspflicht nach § 5a UWG verletzt, indem sie den angesprochenen Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthalten habe. Denn bei einer Produktwerbung mit einem Claim aus einem komplexen Wirkungsgefüge bestehe ein höheres Aufklärungsbedürfnis der Verbraucher sowie eine korrespondierende höhere Aufklärungspflicht der Unternehmen. Insbesondere Verbraucher haben ein erhöhtes Bewusstsein für den Klimawandel und stehen der Werbung eines Unternehmens mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen mit Blick auf ein mögliches „Greenwashing“ kritisch gegenüber. Angaben zur Nachhaltigkeit und Klimaneutralität haben daher einen erheblichen Einfluss auf das Kaufverhalten der Verbraucher. Wird ein Produkt mit dem Claim „klimaneutral“ beworben, sei für eine Entscheidung der Verbraucher die Information wesentlich, auf welche Schritte im Lebenszyklus eines Produktes sich der verwendete Claim beziehe, ob bestimmte Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen werden und ob die Klimaneutralität des konkreten Produktes nur durch Reduktion oder Kompensation erreicht werde. Hierzu genüge auch ein Verweis auf eine Internetseite mit näheren Informationen zu den herangezogenen Prüfkriterien. Nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe müsse der Verbraucher aber bereits dem Aufdruck der Verpackung entnehmen können, dass es eine solche Internetseite gebe. Der Claim „klimaneutral“ stelle darüber hinaus eine Irreführung dar, da die Klimaneutralität nicht durch die in vorliegendem Fall gewählte Kompensationsmaßahme, nämlich Kompensation unter Nutzung von Waldschutzprojekten, erreicht werden könne. Denn der Wald binde und speichere das CO2 nur vorübergehend und nicht dauerhaft.

Das Bewerben von Produkten mit dem Claim „umweltneutral“ sei ebenfalls irreführend. Der Verbraucher verstehe unter Produkten, die mit dem Neologismus „umweltneutral“ beworben werden, Produkte mit ausgeglichener Umweltbilanz. Hieraus folge, dass nach Reduktion von Umwelteinwirkungen und Kompensation der fortbestehenden Umwelteinwirkungen keine (negativen) Einwirkungen auf die Umwelt mehr verbleiben dürfen.

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