5. April 2023
Newsletter Marke-Design-Wettbewerb 02-2023 – 4 von 8 Insights
Co-Autor: Alexander Tepper
Angesichts der sich zuspitzenden Klimakrise spielen nachhaltig produzierte Produkte im Kaufverhalten von Verbrauchern eine immer größere Rolle. Unternehmen begegnen dieser Nachfrage, indem sie „grüne“, d.h. nachhaltig produzierte Produkte anbieten und diese meist unter Verwendung „grüner Marken“ vermarkten.
Auch wenn keine einheitliche Definition für „green brands“ bzw. „grüne Marken“ gibt, kann man den Begriff umschreiben und eingrenzen. Nach Auffassung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ist eine „grüne Marke“ ein Sammelbegriff für spezifische Handels-, Dienstleistungs- und Zertifizierungsmarken, die umweltfreundliche Produkte, Dienstleistungen oder Praktiken vermitteln. Nach dem jüngsten Richtlinienentwurf der EU-Kommission, der „Green Claims Directive“ (siehe dazu unser Insight vom 23. März 2023) müssen Umweltzeichen („environmental labels“) ein Zertifizierungssystem haben, das bescheinigt, dass ein Produkt, ein Verfahren oder ein Händler die Anforderungen für das Umweltzeichen erfüllt. Nach unserer Auffassung lassen sich alle Marken, die in irgendeiner Form durch Worte, Grafiken und Symbole oder eine grüne Farbgebung einen Bezug zu Umweltaspekten oder Nachhaltigkeit herstellen, unter dem Begriff „grüne Marken“ zusammenfassen.
„Grüne Marken“ kann man in zwei Kategorien einteilen, je nachdem, auf was sie sich beziehen. Sie können entweder
Eine Studie des EUIPO vom September 2021 (Update vom Februar 2023) zeigt, dass die Zahl der Anmeldungen „grüner Marken“ in den letzten Jahren stark gestiegen ist. Im Jahr 2020 wurden beim EUIPO 16.000 „grüne Marken“ angemeldet, was etwa 14% aller Markenanmeldungen ausmacht. Die Gründe für den Anstieg liegen auf der Hand: Klimakrise, Umweltschutzskandale (z.B. Grundwasserverseuchung, Tiertransporte), Lebensmittelskandale und menschliche Schicksale sensibilisieren Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen. Mittlerweile gibt es ein enormes öffentliches Bewusstsein und eine große Aufmerksamkeit für „grüne Marken“. Verbraucher bevorzugen Waren, die ein besonderes Umweltbewusstsein verkörpern, sodass auch in der Produktgestaltung sowie in der Werbung zunehmend auf Umweltaspekte wie z.B. Klimaneutralität geachtet wird.
Die Vorteile des „Green Branding“ sind klar: Markeninhaber erhoffen sich Image- und Absatzförderung durch die hohe emotionale Werbewirkung von umweltbezogenen Marken. Vorausgesetzt natürlich, alles läuft nach Plan und die Marke hält, was sie verspricht bzw. sie wird richtig eingesetzt. Ist dies nicht der Fall, droht ein enormer Imageschaden, und Marke bzw. Unternehmen können als „Greenwasher" (Verbrauchertäuschung dadurch, dass ein Produkt oder ein Unternehmen als nachhaltiger beworben wird als es tatsächlich ist) gebrandmarkt werden.
Welche Hürden müssen „grüne Marken“ auf dem Weg zur Eintragung überwinden? Um es vorweg zu nehmen: Natürlich keine anderen, als „normale“ Marken auch. Es gelten dieselben Schutzhindernisse, wie für alle Marken.
Die beiden häufigsten Schutzhindernisse für „grüne Marken“ sind das Fehlen der Unterscheidungskraft und rein beschreibende Begriffe gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b), c) UMV bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG. Die folgenden Beispiele zeigen, worauf es nach der Rechtsprechung ankommt.
Im Juli 2022 befasste sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit der Wort-/Bildmarke „BioMarkt" und kam zum Ergebnis, dass diese rein beschreibend und damit schutzunfähig sei (EuG, Urt. v. 12. Juli 2022, T-641/21):
Im Februar 2023 präzisierte das EuG die Voraussetzungen für die Unterscheidungskraft einer („grünen“) Marke. In dem Fall ging es um die Anmeldung des Slogans „Sustainability through Quality" (EuG, Urt. v. 1. Februar 2023, T-253/22):
„Grüne Marken“ werden nach den allgemeinen, für alle Marken geltenden Grundsätzen beurteilt. Die Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte für „grüne Marken“, die mit Nachhaltigkeit werben sollen, keine Ausnahmen machen. Im Gegenteil: Es wird eher etwas strenger geurteilt, wohl auch vor dem Hintergrund, „Greenwashing" von vornherein zu unterbinden. Dies belegen auch die beiden Entscheidungen, in denen Anmeldungen für Unionsmarken zurückgewiesen wurden. Das Bundespatentgericht (BPatG) machte in einem vergleichbaren Fall deutlich, dass dieselben Grundsätze auch für nationale deutsche Markenanmeldungen gelten. So stellte das BPatG fest, dass dem Begriff „biovinyl" aufgrund seines rein beschreibenden Charakters die Unterscheidungskraft fehlt, da „vinyl" nur auf den Kunststoff Polyvinylchlorid hinweist. Das BPatG lehnte die Eintragung des Begriffs als Wortmarke daher ab (BPatG, Beschl. v. 17. August 2021, 26 W (pat) 563/19).
Für Anmelder „grüner Marken“ bedeutet dies, kreativ sein zu müssen. Die Anfügung des Wortes „Bio" oder ähnlicher Kurzformen („eco“, „öko“ etc.) an einen anderen Begriff dürfte in der Regel nicht ausreichen, um Markenschutz zu erlangen. Eine Wortmarke muss vielmehr eine Neuschöpfung beinhalten, die in einem Wortspiel, einer Alliteration oder der Schaffung einer neuen Bedeutung liegen kann. Dies kann u.U. auch durch das Zusammenspiel zwischen einem Wort und einem Logo in einer Wort-/Bildmarke erreicht werden, wenn der Bildbestandteil bzw. die Gestaltung besonders originell ist und von der beschreibenden Wortangabe ablenkt.
Wir helfen Ihnen, Ihre „grünen Marken“ zur Eintragung zu bringen und auf dem schmalen Grat zwischen effektiver Vermarktung und „Greenwashing“ die Balance zu behalten.
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