Wenn der Fußball zum Auslöser wird
Die Fußball-WM 2026 bringt Menschen unterschiedlichster Nationen zusammen und sorgt auch am Arbeitsplatz für Gesprächsstoff. Ob gemeinsame Public-Viewings, Tippspiele, Trikots am Arbeitsplatz oder Diskussionen über Spiele – internationale Turniere stärken oft den Teamgeist. Wo unterschiedliche Nationen gegeneinander antreten, fallen jedoch mitunter auch Sprüche über Kollegen „aus dem gegnerischen Lager". Von vermeintlich harmlosen Sticheleien über die Herkunft bis zu offen nationalistischen oder fremdenfeindlichen Parolen, was als „Spaß" deklariert wird, kann für Arbeitgeber schnell zur Haftungsfalle werden. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet diese, aktiv zu werden.
Wo der Spaß aufhört
Werden Beschäftigte aufgrund ihrer Herkunft, Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit herabgewürdigt, ausgegrenzt oder Ziel abwertender Kommentare, handelt es sich nicht um eine bloße Meinungsäußerung oder einen harmlosen "Fußballspruch". Solche Verhaltensweisen können eine Belästigung oder Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellen und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzen. Gleichzeitig beeinträchtigen sie das Betriebsklima und können das Vertrauen innerhalb der Belegschaft nachhaltig beschädigen.
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht
Für Arbeitgeber gilt: Wegsehen ist keine Option. Nach § 12 AGG sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten wirksam vor Benachteiligungen zu schützen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Schutzpflicht endet nicht bei der Reaktion auf Beschwerden, sondern umfasst auch ausdrücklich präventive Maßnahmen (§ 12 Abs. 1 S. 1 AGG).
Verstößt ein Beschäftigter gegen das Benachteiligungsverbot, ist der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, im konkreten Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zur Beendigung und Verhinderung der Benachteiligung zu ergreifen. Das Gesetz nennt beispielhaft arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.
Die Pflichten des Arbeitgebers enden auch nicht an der Betriebstür: Werden Beschäftigte bei Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte – etwa Kunden, Lieferanten oder Besucher – benachteiligt, muss der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 4 AGG ebenfalls die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ergreifen.
To Dos für Arbeitgeber
- Sensibilisieren: Schaffen Sie durch regelmäßige AGG-Schulungen und klare Verhaltensstandards ein Bewusstsein für einen respektvollen und diskriminierungsfreien Umgang am Arbeitsplatz.
- Position beziehen: Kommunizieren Sie unmissverständlich, dass diskriminierende oder ausgrenzende Äußerungen im Unternehmen nicht toleriert werden.
- Beschwerden ernst nehmen: Binden Sie die AGG-Beschwerdestelle und – soweit einschlägig – weitere Compliance-Stellen in die Aufklärung ein. Eine strukturierte, vertrauliche und zeitnahe Bearbeitung schafft Vertrauen und reduziert rechtliche Risiken.
- Konsequent handeln: Je nach Schwere des Vorfalls kommen ein klärendes Personalgespräch oder eine Ermahnung, eine Abmahnung sowie – bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen – eine ordentliche oder in Ausnahmefällen sogar außerordentliche Kündigung in Betracht.
- Prävention stärken: Überprüfen Sie regelmäßig, ob Beschwerdewege bekannt sind und Schulungen zum AGG sowie zu den Compliance-Strukturen aktuell durchgeführt werden.