29. Juni 2026
Anpfiff - Arbeitsrechtliche Spielregeln zur WM – 1 von 6 Insights
Mit Beginn der Fußballweltmeisterschaft verwandeln sich viele Büros in eine Mischung aus Fan-Zone und TV-Studio. Plötzlich diskutieren auch sonst eher schweigsame Kollegen über Viererketten, xGoals und die Chancen des nächsten Gegners. Die eigentliche Königsfrage lautet aber: Wer gewinnt das Büro-Tippspiel?
Das sorgt für Spannung, Gesprächsstoff und Teamgeist. Doch neben den Fußballfans tippen auch noch weitere Spieler mit: Glücksspiel-, Steuer- und Arbeitsrecht.
Öffentliche Glücksspiele benötigen grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 GlüStV). Wer unerlaubt Glücksspiele veranstaltet, kann sich sogar strafbar machen (§ 284 StGB).
Müssen sich WM-begeisterte Kollegen also Sorgen machen?
Nicht wirklich. Zwar erfüllen klassische Fußballtippspiele mit Geldeinsatz grundsätzlich die Voraussetzungen eines Glücksspiels. Denn für die Gewinnchance wird ein Einsatz geleistet und der Erfolg hängt – trotz aller selbsternannten Fußballexperten im Büro – letztlich überwiegend vom Zufall ab.
Entscheidend ist jedoch ein anderer Punkt: Die Vorschriften des Glücksspielrechts greifen vor allem bei öffentlichen Glücksspielen. Das typische Büro-Tippspiel findet dagegen regelmäßig nur in einem geschlossenen Teilnehmerkreis statt. Zudem geht es meist um den gemeinsamen Spaß und nicht um hohe Gewinne.
Wer mit Kollegen um einen kleinen Einsatz tippt und den Gewinner aus dem gemeinsamen Topf bezahlt, bewegt sich daher in aller Regel nicht in einer rechtlichen Gefahrenzone.
Der Sieger des Tippspiels hat gleich doppelt Grund zur Freude: Gewinne aus privaten Sportwetten und Tippgemeinschaften sind grundsätzlich steuerfrei.
Der Grund ist einfach: Das deutsche Einkommensteuerrecht besteuert nur bestimmte Einkunftsarten. Ein einmaliger Wettgewinn gehört regelmäßig nicht dazu.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber selbst attraktive Preise auslobt. Wer für seinen WM-Sachverstand beispielsweise einen XXL-Fernseher oder eine hohe Geldprämie vom Arbeitgeber erhält, könnte steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen.
Beim klassischen Tippspiel unter Kollegen bleibt der Gewinn jedoch regelmäßig steuerfrei.
Die schlechte Nachricht für alle Fehltipper: Verluste sind ebenso wenig steuerlich absetzbar. Wer auf den falschen Weltmeister setzt, kann seinen verlorenen Einsatz nicht beim Finanzamt geltend machen.
So groß die Fußballbegeisterung auch sein mag: Das Tippspiel gehört nicht zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit.
Wer während der Arbeitszeit lieber Spielpläne analysiert als E-Mails zu beantworten oder sich stundenlang mit den Chancen der Außenseiter beschäftigt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Je nach Umfang kann dies von einer Ermahnung oder Abmahnung unter Umständen sogar bis hin zu einer Kündigung reichen.
Auch die Organisation des Tippspiels über dienstliche Kommunikationsmittel sollte sich im Rahmen halten. Wer statt Projekten vor allem Tippstände verwaltet, spielt möglicherweise auf der falschen Position.
Unterstützt oder organisiert der Arbeitgeber das Tippspiel selbst, können zudem Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) sowie Fragen der Gleichbehandlung relevant werden. Die Teilnahme sollte stets freiwillig bleiben. Bei rein privat organisierten Tippspielen unter Kollegen stellen sich diese Fragen hingegen regelmäßig nicht.
Und noch ein letzter Hinweis zum Schlusspfiff: Der Schiedsrichter heißt § 762 BGB – und der pfeift Streitigkeiten rund um Spiel- und Wettschulden regelmäßig zurück. Wer seinen Gewinn einklagen möchte oder den verlorenen Einsatz zurückfordert, wird vor Gericht meist keinen Erfolg haben.
Beim Büro-Tippspiel gilt deshalb wie auf dem Platz: Fairplay ist alles.
24. Juni 2026
von Larissa Lengl