30. Juni 2026
Anpfiff - Arbeitsrechtliche Spielregeln zur WM – 7 von 7 Insights
Die Fußball-Weltmeisterschaft bringt Begeisterung in den Büroalltag – und manchmal auch das Nationaltrikot der Lieblingsmannschaft. Was harmlos wirkt, berührt jedoch schnell das Weisungsrecht des Arbeitgebers, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats oder auch das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Gemäß § 106 Satz 2 GewO kann der Arbeitgeber Weisungen zur Ordnung und zum Verhalten der Beschäftigten im Betrieb im Rahmen seines sog. Direktionsrechts – einschließlich Kleidungsvorgaben – erteilen. Allerdings nicht ohne jegliche Einschränkungen, da insoweit die Grenzen des billigen Ermessens einzuhalten sind und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu berücksichtigen ist. Ein Verbot des Nationaltrikots im Büro ist damit zwar grundsätzlich möglich, muss aber sachlich begründet sein, z.B. zur Wahrung eines professionellen Unternehmensauftritts bei Kundenkontakt, zur Förderung einer „Corporate Identity“ oder zur Wahrung des Betriebsfriedens.
Das AGG schützt Beschäftigte u.a. vor Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft. Arbeitgeber und Betriebsrat sind daher gemeinsam verpflichtet, entsprechende Diskriminierungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Daraus folgt im Umgang mit dem Nationaltrikot im Büro:
Unternehmen sollten nicht erst dann handeln, wenn das erste Trikot im Büro für Gesprächsstoff sorgt. Empfehlenswert ist eine proaktive, klar formulierte und diskriminierungsfreie Dresscode-Regelung. Diese kann sowohl das Nationaltrikot als Kleidungskategorie allgemein ausschließen oder aber auch erlauben – sowohl Verbot als auch Erlaubnis sollten dabei unabhängig von Nationalität ausgestaltet sein und billigem Ermessen entsprechen.
Da Regelungen zur konkreten Ausgestaltung der Kleiderordnung der Mitbestimmung unterliegen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), sollte auch der Betriebsrat frühzeitig eingebunden werden. Das schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erhöht auch die Akzeptanz in der Belegschaft. Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung ist eine konsequente und gleichmäßige Durchsetzung wichtig – bestenfalls in Form einer internen Richtlinie. Wer die Regel bei manchen Beschäftigten hingegen stillschweigend duldet, bei anderen aber abmahnt, riskiert Willkürvorwürfe – und im schlimmsten Fall eine AGG-Beschwerde. Für die Umsetzung in der Praxis bedeutet das daher:
24. Juni 2026
von Larissa Lengl
30. Juni 2026